
Foto: Gerhard Bartz
Hollenbach (kobinet) Entsprechend den Vorgaben des § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlicht jeder Landesverband der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, für das jeweilige Land die Durchschnittslöhne für ungelernte Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, für Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung und Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.







































