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Berlin (kobinet) „Kirchenprivileg den europäischen Angaben anpassen: In § 9 AGG wird konfessionellen Verbänden eine weitgehende Autonomie im arbeitsrechtlichen Kontext eingeräumt. Dies widerspricht europäischen Richtlinien. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft muss laut Europäischem Gerichtshof ‚eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung‘ für die Ausübung der Tätigkeit darstellen. Dies ist in §8 AGG bereits geregelt, sodass §9 zu streichen ist.“ Mit diesem Tweet wies das Bündnis AGG Reform Jetzt auf seine zehnte von insgesamt elf Forderungen hin, die bei einer Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berücksichtigt werden müssen. Die Forderungen des Bündnisses sind gerade heute, am 18. August 2024, aktueller denn je. Denn am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten und ist nun Volljährig. Das Bündnis weist dabei darauf hin, dass das Gesetz noch erhebliche Lücken hat, die endlich geschlossen werden müssen.







































