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Frist zur Barrierefreiheit im Personnahverkehr soll gestrichten werden

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Foto: omp

Berlin (kobinet)

Der Sozialverband VdK Deutschland hat den Beschluss des Bundeskabinett vom 15. Juli 2026 zum Bürokratieabbau im Verkehrsbereich kritisiert (siehe kobinet-Bericht vom 19. Juli 2026) und auch von der LIGA Selbstvertretung hagelt es Kritik an dem Vorhaben der Bundesregierung. Im Zentrum der Kritik steht dabei, dass die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankerte Frist zur Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – ursprünglich zum 1. Januar 2022 – gestrichen wird. Verena Bentele hat dazu erklärte: "Die Bundesregierung nimmt sich damit selbst aus der Pflicht. Das ist kein Bürokratieabbau, sondern ein Rückzug aus der Verantwortung. Wenn eine Bundesregierung selbst schreibt, vollständige Barrierefreiheit sei zwar schön, aber nicht realistisch, dann gibt sie ein gesetzlich verbrieftes Recht faktisch auf. Das ist ein Armutszeugnis für ein Land, das sich zur UN-Behindertenrechtskonvention bekennt." kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul hat sich den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf und vor allem die kritisierten Passagen und Begründungen angeschaut und dokumentiert diese.



Bisher heißt es in §8 Absatz 3 des derzeit gülitgen Personenbeförderungsgesetz u.a.:

"Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln."

Link zur bisherigen Regelung im Personenbeförderungsgesetz in Sachen Barrierefreiheit des ÖPNV

Im Referentenentwurf für die nun vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Gesetzesänderung heißt es nun in § 8 Absatz 3 u.a.:

"Der Nahverkehrsplan hat zudem die Belange der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes zu erreichen. Kann dieses Ziel im Einzelfall aus topografischen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur mit einem unangemessenen hohen wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden, so hat der Aufgabenträger im Nahverkehrsplan die Gründe hierfür konkret zu benennen und ausführlich darzulegen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln."

Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs heißt es in der Begründung:

"Praxisgerechte Barrierefreiheit (§ 8 PBefG): Ablösung starrer Fristen durch eine strukturierte Maßnahmenplanung, die topografische und technische Realitäten an-erkennt."

In der Begründung zu diesen Änderunges heißt es auf den Seiten 32 und 33 des Referentenentwurfs vom 8. Mai 2026 u.a.:

Seit dem Jahr 2013 enthält § 8 Absatz 3 Satz 3 die Zielvorgabe, vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum 1 Januar 2022 zu erreichen. Abweichungen von dieser Frist sind nach § 8 Absatz 3 Satz 4 nur zulässig, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im Jahre 2013 hat u. a. durch die Nennung einer konkreten Frist in der Praxis dazu geführt, dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, diesem Ziel möglichst nahe zu kommen. Es wurden Bestandsaufnahmen durchgeführt (z. B. Haltestellenkataster), systematisch ausgewertet und Missstände festgehalten. Ferner wurden Handlungspläne erstellt sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt. Gleichwohl sind weitere Bemühungen notwendig, um dem Ziel der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV näher zu kommen.

Vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, ist wünschenswert, aber nicht realistisch. Zu diesem Ergebnis kommt auch das im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr durchgeführte Forschungsprojekt "ex-post-Evaluierung gesetzlicher Regelungen und Instrumente zur Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich Mobilität" im Rahmen des Forschungsprogramms Stadtverkehr (FoPS) in seinem Schlussbericht. Der Forschungsbericht gibt für § 8 Absatz 3 folgende Handlungsempfehlungen ab:

In Bezug auf § 8 Absatz 3 Satz 3 wird empfohlen, die dort genannte zeitlich überschrittene Frist zur Herstellung der Barrierefreiheit zum 1. Januar 2022 zu streichen. Außerdem wird empfohlen, die Ausnahmevorschrift gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 im Interesse der umfassenden Durchsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV anspruchsvoller und klarer zu fassen. Insbesondere sollten Regelbeispiele festgelegt werden (z. B. Topografie, technischer Machbarkeit). Das Erfordernis der konkreten Begründung der jeweiligen Ausnahmen sollte (noch) deutlicher gefasst werden.

Ähnlich hatten sich die Länder bei der Verkehrsministerkonferenz am 12./13.10.2022 (TOP 5.2) geäußert.

Die Handlungsempfehlungen des Forschungsberichts sollen nun aufgegriffen werden. Unter anderem wird dazu in dem neuen § 8 Absatz 3 Satz 6 ein abschließender Katalog von Ausnahmegründen eingeführt; danach sind Abweichungen von dem in Satz 5 genannten Ziel der vollständigen Barrierefreiheit nur aus topografischen, technischen oder rechtlichen Gründen zulässig. Als rechtliche Gründe kommen z. B. der Denkmal- und Naturschutz in Frage. Das Vorliegen einer Ausnahme ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit "nicht oder nur mit einem unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden" kann. Diese zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung stellt zugleich klar, dass ein unangemessener wirtschaftlicher Aufwand allein keinen Grund darstellt, eine Maßnahme nicht vorzunehmen. Beruht der unangemessen hohe wirtschaftliche Aufwand, z. B. für den barrierefreien Umbau einer Bushaltestelle, aber darauf, dass die Barrierefreiheit des Haltestellenumfeldes nicht gewährleistet ist, wie es im überörtlichen Verkehr auf Landstraßen häufig vorkommt (topografische Gründe), dann ist eine (ggf. zeitlich befristete) Ausnahme gerechtfertigt. Gleiches gilt z. B., wenn die aufwändige barrierefreie Umrüstung von Bussen oder Schienenfahrzeugen (technische Gründe) aufgrund des erforderlichen Investitionsvolumens wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Angesichts des angestrebten Nutzens für Menschen mit Behinderungen ist aber eine enge Auslegung des Begriffs des "unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwands" vorzunehmen. Soweit Barrierefreiheit aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollständig hergestellt werden kann, ist sie soweit umzusetzen wie möglich und die Ausnahme in der Regel zu befristen.

Außerdem wurden die Sätze in § 8 Absatz 3 teilweise in eine neue Reihenfolge gebracht. Dadurch wird der § 8 Absatz 3 plausibel strukturiert und besser lesbar, ohne den Inhalt zu verändern."

Link zum Referentenentwurf vom 8. Mai 2026

Lesermeinungen

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1 Lesermeinung
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Uwe Heineker
20.07.2026 15:40

Dieser aktuelle Vorstoß der Bundesregierung liefert weiteres handfestes Beweismaterial für mein Anklage-Protokoll zum Thema Völkerrechtsbruch:

  • Bruch von Art. 9 UN-BRK (Zugänglichkeit/Barrierefreiheit): Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet den Vertragsstaat Deutschland, schrittweise und verbindlich den barrierefreien Zugang zu Transportmitteln und Infrastrukturen zu gewährleisten. Die Umwandlung verbleibender gesetzlicher Fristen in unverbindliche „Prozess-Planungen“ stellt völkerrechtlich einen Rückschritt (Regressverbot) dar.
  • Strategie des Verschiebens und Verwässerns: Nachdem die gesetzliche Frist zum 1. Januar 2022 von vielen Kommunen schlichtweg gerissen wurde, reagiert der Gesetzgeber nicht mit Sanktionen oder Durchsetzungsinstrumenten, sondern mit der Abschaffung der Frist selbst.
  • Ausreden-Muster („Praxisgerechtigkeit“ & „Technische Realitäten“): Die Begründung mit „topografischen und technischen Realitäten“ reiht sich nahtlos in die jahrzehntelange Praxis ein, Barrierefreiheit unter Vorbehalt von Finanzen und Verwaltungsaufwand zu stellen, anstatt sie als unveräußerliches Menschenrecht durchzusetzen.
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