
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Dezember 2023 festgestellt, dass die Übernahme von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Sonderfahrdienstes aus Mitteln der Eingliederungshilfe im Grundsatz in Betracht kommt. Ein Anspruch auf notwendige, behinderungsbedingte Mehrkosten bei der Freizeitgestaltung als Leistung der Eingliederungshilfe besteht jedoch nur, soweit die Kosten nicht durch andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.








































