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Bundessozialgericht entschied zu Kosten für Sonderfahrdienste

Bundessozialgericht
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Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Dezember 2023 festgestellt, dass die Übernahme von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Sonderfahrdienstes aus Mitteln der Eingliederungshilfe im Grundsatz in Betracht kommt. Ein Anspruch auf notwendige, behinderungsbedingte Mehrkosten bei der Freizeitgestaltung als Leistung der Eingliederungshilfe besteht jedoch nur, soweit die Kosten nicht durch andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.



Bericht von Henry Spradau

Bundessozialgericht (BSG) zu Kosten für Inanspruchnahme von Sonderfahrdiensten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Dezember 2023 festgestellt, dass die Übernahme von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Sonderfahrdienstes aus Mitteln der Eingliederungshilfe im Grundsatz in Betracht kommt. Ein Anspruch auf notwendige, behinderungsbedingte Mehrkosten bei der Freizeitgestaltung als Leistung der Eingliederungshilfe besteht jedoch nur, soweit die Kosten nicht durch andere Sozialleistungen abgedeckt werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der 1938 geborenen Bezieherin einer Altersrente und von Leistungen der Grundsicherung ist ein Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt; ferner das landesrechtliche Merkzeichen T, das im Land Berlin Personen mit dem Merkzeichen aG, einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen erhalten und das zur Teilnahme am dortigen Sonderfahrdienst berechtigt. Diesen können Personen in Anspruch nehmen, denen die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht möglich ist, um Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu unternehmen. Es wird eine Kostenbeteiligung pro Fahrt erhoben, die für Grundsicherungsempfänger ermäßigt ist.

Der Antrag auf Kostenübernahme als Eingliederungshilfe war abgelehnt worden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei den Fahrten handele es sich nicht um eine Eingliederungshilfeleistung. Vielmehr habe die Antragstellerin ihren Mobilitätsbedarf aus dem Teil der Grundsicherungsleistungen zu bestreiten, der ihr darin für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zur Verfügung stehe.

Das BSG hat die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen könne, soweit die Kosten den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen und gegebenenfalls deshalb entstehen, weil Mehrkosten für eine anzuerkennende Freizeitgestaltung angefallen sind, die über das soziokulturelle Existenzminimum hinausgehen. Dann kommen nämlich Leistungen der Eingliederungshilfe für Beförderungsleistungen durch den Sonderfahrdienst in Betracht. Das LSG muss nun prüfen, ob die bei Freizeitzwecken angefallenen Kosten aus den Grundsicherungsleistungen aufgebracht werden konnten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der auf landesrechtlicher Grundlage errichtete Sonderfahrdienst sowohl Beförderungs- als auch Assistenzdienste, zum Beispiel beim Verlassen der Wohnung, erbringt. Diese werden jedoch von den Leistungen der Grundsicherung nicht erfasst und sind ohne Einschränkungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen.

Urteil BSG vom 12.12.2023 -B 8 SO 9/22 R

Vorinstanzen: Urteil SG Sozialgericht Berlin vom 8.3.2018 -S 88 SO 1987/16

Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 – L 23 SO 67/18