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Nürnberg (kobinet) Mit 166.810 arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen bleibt die Arbeitslosigkeit dieses Personenkreises anhaltend hoch. Im Vergleich zum Vorjahr ist diese um fast 7.000 angestiegen, als im Dezember 2022 159.884 schwerbehinderte Arbeitslose gemeldet wurden. Dies geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor. Ob die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuregelungen, wie die Erhöhung der Ausgleichsabgabe, einen entsprechenden Effekt auf den Abbau der Arbeitslosigkeit haben wird, das werden die kommenden Monate zeigen.
Blickt man auf die Zahlen vor der Corona-Pandemie zurück, so gestalten sich die aktuellen Zahlen noch wesentlich höher als damals. Im Dezember 2019 waren nämlich „nur“ 152.975 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet.
Zum 1. Januar 2024 trat die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:
– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro.
– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro.
– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.
Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird, heíßt es zu den Änderungen, die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind vonseiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
„Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1. Januar 2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich“, heißt es weiter vonseiten des BMAS.
Das Ministerium weist zudem auf Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes hin, die ebenfalls im Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes verankert wurde: „Zum 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt“, heißt es hierzu vom BMAS.
Link zu weiteren Informationen und zu anderen Neuregelungen im Jahr 2024 des BMAS




