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Berlin (kobinet) Seit 2023 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von tagesstationären Behandlungen im Krankenhaus geschaffen, wenn die umfassenden Möglichkeiten des Krankenhauses für mindestens 6 Stunden erforderlich sind, aber dort keine Übernachtung nötig ist (§ 115e SGB V). Hierfür wurde nun in die Richtlinie ein neuer § 8a eingefügt, der in Kraft tritt, sobald das Bundesgesundheitsministerium keinen Einwand festgestellt hat. Darauf weist Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.







































