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Greifswald (kobinet) Nach § 27b Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Für medizinische Laien ist es oftmals nicht einfach zu entscheiden, ob sie sich einer empfohlenen Operation unterziehen sollen, oder ob es andere Möglichkeiten dazu gibt. Die Zweitmeinung soll Patient*innen helfen, die für sie richtige Festlegung zu treffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Näheres dazu in Richtlinien festgelegt. Darauf weist Henry Spradau aus Greifswald in seinem Beitrag hin, den er dankenswerter Weise den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.






































