
Foto: BIZEPS Wien
Berlin (kobinet) Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt und damit unter anderem eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber eingeführt, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Dieser Schritt war richtig und wichtig. Doch das Gesetz spricht wesentliche Aspekte nicht an, die einen inklusiven Arbeitsmarkt ausmachen. Dies und dass ein viel grundsätzlicherer Reformbedarf besteht, geht aus einer aktuellen Information der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hervor, die sich mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 befasst und deutlich macht, dass die Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns unzulässig ist.








































