
Foto: Susanne Göbel
Berlin (kobinet) Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse darüber vor, dass es oftmals weder über die Terminvergabe der Krankenkasse noch im elektronischen Terminbuchungsverfahren kurz- oder langfristig einen MRT-Termin gibt, sobald das Merkmal „behindert“ bekannt wird. Das geht aus einer Antwort des Bundesministerium für Gesundheit auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten der CDU Hubert Hüppe zu diesem Thema hervor. Das Ministerium weist in ihrer Antwort darauf hin, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Auftrag zur Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für alle gesetzlich krankenversicherten Personen obliegt. § 75 Absatz 1a SGB V stelle zudem klar, dass der Sicherstellungsauftrag ebenfalls eine angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung beinhaltet.





































