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Celle (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Beschluss von Oktober 2024 festgestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund in dem betreffenden Einzelfall nicht übernehmen muss. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Übernahme von Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund
Bericht von Henry Spradau
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Beschluss von Oktober 2024 festgestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund in dem betreffenden Einzelfall nicht übernehmen muss.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine 49-jährige Frau mit Autismus hatte sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft. Die Begleitung durch ihn erleichtert es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund der Behinderung schwerfalle.
Später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Die regelmäßigen Spaziergänge und Hundetreffen seien für sie gesundheitsfördernd.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Ausbildung nicht notwendig sei, um die geschilderten Alltagsabläufe zu bewältigen. Die Klägerin stellte dar, dass ihre Erkrankung nicht richtig verstanden werde. Ohne die Begleitung durch ihren Hund sei sie isoliert und traue sich oft nicht aus der Wohnung. Aber ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, wie in Arztpraxen, Supermärkte, oder an ihren Arbeitsplatz.
Das LSG hat den Anspruch verneint. Es verwies darauf, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes nicht notwendig sei. Die positiven Auswirkungen, wie häufigeres Verlassen des Hauses, Kommunikation mit anderen Menschen, Stärkung des Sicherheitsgefühls, treffe auf jeden Hund auch ohne besondere Ausbildung zu. Aufgabe der GKV sei es nicht, sämtliche Folgen der Behinderung in allen Lebensbereichen auszugleichen. Es bestehe im Hilfsmittelrecht kein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung, zumal die Kassen für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder am Arbeitsleben nicht zuständig seien. Ein Hund möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein; damit sei jedoch keine rechtliche Notwendigkeit gegeben.
Eine Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.10.2024 -L 16 KR 131/23
Vorinstanz: Urteil Sozialgericht Oldenburg vom 19.1.2023 -S 64 KR 597/19