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Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse zur Vergabe für barrierefreie MRT-Termine vor

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Foto: Susanne Göbel

Berlin (kobinet) Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse darüber vor, dass es oftmals weder über die Terminvergabe der Krankenkasse noch im elektronischen Terminbuchungsverfahren kurz- oder langfristig einen MRT-Termin gibt, sobald das Merkmal "behindert" bekannt wird. Das geht aus einer Antwort des Bundesministerium für Gesundheit auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten der CDU Hubert Hüppe zu diesem Thema hervor. Das Ministerium weist in ihrer Antwort darauf hin, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Auftrag zur Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für alle gesetzlich krankenversicherten Personen obliegt. § 75 Absatz 1a SGB V stelle zudem klar, dass der Sicherstellungsauftrag ebenfalls eine angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung beinhaltet.

Wie es um die Facharztversorgung behinderter Menschen, wie beispielsweise im Falle einer notwendigen Magnetresonanztomographie (MRT) bestellt ist, dieser Frage gingen die kobinet-nachrichten in einem Beitrag vom 7. Januar 2025 nach. Darauf aufbauend hat der Bundestagsabgeordnete der CDU Hubert Hüppe eine entsprechende Anfrage an die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Diese lautet: „Ist der Bundesregierung bekannt, dass es nach Angaben von Betroffenen (vgl. https://kobinet-nachrichten.org/2025/01/07/wie-ist-es-um-die-facharztversorgung-behinderter-menschen-bestellt/) oftmals weder über die Terminvergabe der Krankenkasse noch im elektronischen Terminbuchungsverfahren kurz- oder langfristig einen MRT-Termin gibt, sobald das Merkmal ‚behindert‘ bekannt wird, und plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diese Versorgungslücke zu schließen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?“

In der Antwort des Bundesministerium für Gesundheit an Hubert Hüppe heißt es: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Erkenntnisse vor. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Auftrag zur Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für alle gesetzlich krankenversicherten Personen obliegt. § 75 Absatz 1a SGB V stellt zudem klar, dass der Sicherstellungsauftrag ebenfalls eine angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung beinhaltet. Hierzu haben die KVen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich (siehe unter www.116117.de) über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) zu informieren. Zudem haben sie Terminservicestellen (TSS) zu betreiben, die bei Vorlage einer entsprechenden Überweisung einen Termin innerhalb von einer Woche mit einer maximalen Wartezeit von vier Wochen vermitteln müssen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind aufgrund ihrer Zulassung zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen gesetzlichen Anspruch haben. Gemäß § 13 Absatz 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte dürfen sie die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in bestimmten Gründen ablehnen. Relevant sind hier insbesondere die sogenannten begründeten Fälle. Diese können sich aus patientenindividuellen Aspekten ergeben (insbesondere Störung des Vertrauensverhältnisses) oder aufgrund einer tatsächlich bestehenden Überlastungssituationen der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes vorliegen. Eine bestehende Behinderung stellt hingegen grundsätzlich kein Grund für die Ablehnung einer Behandlung dar.“

Und weiter schrieb das Bundesgesundheitsministerium: „Der Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen, der am 2. Dezember 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wurde, zeigt zudem konkrete Maßnahmen auf, um beispielsweise in Arztpraxen den Abbau von Barrieren zu fördern, die barrierefreie Kommunikation weiterzuentwickeln oder weitere spezielle Angebote für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Als weitere Maßnahme wurde im Aktionsplan festgehalten, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen im Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung explizit hervorgehoben werden sollen.“

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Ralph Milewski
17.01.2025 15:36

Upright-MRT: Barrierefreiheit in der Theorie, nicht in der Praxis

Der Artikel über die fehlenden validen Erkenntnisse der Bundesregierung zur Terminvergabe für barrierefreie MRTs spiegelt genau das wider, was ich selbst erlebt habe: Menschen mit Behinderung werden oft durch systematische Barrieren in der medizinischen Versorgung behindert. In meinem Fall war eine herkömmliche MRT-Untersuchung aufgrund meiner Muskeldystrophie und der notwendigen Beatmung im Liegen nicht möglich. Mehrere ärztliche Gutachten bestätigten die medizinische Notwendigkeit einer Upright-MRT-Untersuchung – dennoch war der Weg zur Kostenübernahme ein langer Kampf.

Die Argumentation der Krankenkasse folgte dabei stets demselben Muster: Upright-MRTs seien keine vertragsärztliche Leistung, da sie als „neue Untersuchungsmethode“ gelten und nicht ausreichend evaluiert seien. Selbst die gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Versorgung wurde durch solche formalen Hürden de facto ausgehebelt. Erst nach mehreren Widersprüchen und der Einschaltung des MDK wurde eine Einzelfallentscheidung getroffen, die jedoch ausdrücklich ohne Präzedenzwirkung erfolgte.

Was aus meiner Sicht besonders problematisch ist: Die Bundesregierung verweist auf gesetzliche Regelungen wie den Sicherstellungsauftrag und die Terminservicestellen, doch in der Praxis helfen diese kaum weiter, wenn notwendige Geräte schlicht nicht verfügbar oder finanzierbar sind. Der Verweis auf offene MRT-Geräte ist für viele Betroffene nutzlos, da diese keine echte Alternative darstellen, wenn das Problem in der Lagerung und nicht im Platzangebot liegt.

Der Artikel thematisiert die Lücken im System, doch es braucht mehr als die Feststellung, dass keine validen Daten vorliegen. Es braucht eine klare Forderung: Die barrierefreie medizinische Versorgung muss endlich verbindlich umgesetzt werden. Dazu gehört nicht nur die bessere Verfügbarkeit von Spezialgeräten wie Upright-MRTs, sondern auch eine verpflichtende Kostenübernahme, wenn diese medizinisch notwendig sind.

Mein Fall zeigt, dass Barrierefreiheit oft nur auf dem Papier existiert. Es ist höchste Zeit, dass Politik und Krankenkassen die Realität vieler Betroffener anerkennen und handeln.