Foto: Von Institut für Menschenrechte – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin / Karlsruhe (kobinet) Anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, medizinische Zwangsbehandlungen in Einzelfällen auch außerhalb von Krankenhäusern zu gestatten (Verfahren 1 BvL 1/24), erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, ärztliche Zwangsbehandlungen nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in Einrichtungen durchzuführen, in denen die betroffenen Personen untergebracht sind. Zwar hat das Gericht hierfür strenge Vorgaben formuliert, dennoch birgt diese Entscheidung das Risiko, dass Zwangsbehandlungen zukünftig häufiger und umfangreicher angewendet werden können.“





