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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Kosten für einen Assistenzhund

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Statue Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Halle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichtren aufmerksam.

Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zu Kosten für einen Assistenzhund

Bericht von Henry Spradau

Das LSG hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung.

Dem Gerichtsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der antragstellenden Studentin liegen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und weitere psychische Beeinträchtigungen vor. Die Auswirkungen bestehen u.a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken. Nach ärztlicher Bescheinigung stellt ein speziell ausgebildeter Assistenzhund eine wirksame Hilfe dar.

Sie kaufte daher einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten der notwendigen Assistenzhundeausbildung von insgesamt 8.350 € (40 Stunden Grundausbildung, 60 Stunden Spezialausbildung). Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte den Antrag ab, da ein solcher Hund nicht zu den anzuerkennenden Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe gehöre.

Im weiteren Verlauf entschied das Sozialgericht (SG) Halle in einem ersten Eilverfahren im Jahr 2023, dass zumindest die Kosten der Grundausbildung vorläufig zu übernehmen seien. Diese wurde erfolgreich abgeschlossen und der Hund bestand auch die erforderliche Gesundheits- und Wesensprüfung.

Die Übernahme der Kosten für die folgende Spezialausbildung wurde ebenfalls abgelehnt. Das Sozialgericht bejahte auch diesen Anspruch; ebenso bekam die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem LSG recht.

Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf § 84 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wonach Anspruch auf Hilfsmittel besteht, die erforderlich sind, um durch die Behinderung bestehende Einschränkungen der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Dazu gehören auch Assistenzhunde, die jedoch keine standardisierten Hilfsmittel darstellen, sondern jeweils auf die ganz besonderen Anforderungen der Nutzenden hin auszubilden sind. Das ganz spezielle Training sei daher untrennbarer Bestandteil des Hilfsmittels, weil der Assistenzhund erst in der Mensch-Hund-Beziehung lerne, auf die speziellen, behinderungsbedingten Bedürfnisse zu reagieren und sinnvoll tätig zu werden. Aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen sei der Hund ein geeignetes Hilfsmittel, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Das Gericht bejahte im übrigen den Anspruch auf eine einstweilige Entscheidung, weil ohne die sofortige Kostenübernahme eine gravierende Versorgungslücke entstehe.

Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim SG. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da eine Revision zum Bundessozialgericht nicht eingelegt wurde. Die Kosten für den Kauf des Hundes waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Beschluss LSG Sachsen-Anhalt vom 9.3.2026 -L 8 SO 32/25 B ER-

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