Halle (kobinet)
Das Landes-Sozial-Gericht Sachsen-Anhalt hat entschieden.
Das Landes-Sozial-Gericht wird auch LSG genannt.
Ein Sozial-Gericht ist ein besonderes Gericht.
Es entscheidet bei Streit über Sozial-Leistungen.
Sozial-Leistungen sind Hilfen vom Staat für Menschen.
Das LSG hat im März 2026 entschieden.
Ein Träger der Sozial-Hilfe muss manchmal Kosten bezahlen.
Das ist eine Behörde, die Menschen mit wenig Geld hilft.
Die Behörde muss manchmal Kosten für einen Assistenz-Hund bezahlen.
Ein Assistenz-Hund ist ein speziell ausgebildeter Hund.
Er hilft einer bestimmten Person im Alltag.
Das kann auch vor einer endgültigen Entscheidung gelten.
Eine Studentin hat diese Entscheidung beantragt.
Die Studentin hat eine Post-Traumatische Belastungs-Störung.
Das sind starke seelische Probleme nach einem schlimmen Erlebnis.
Die Studentin hat auch weitere seelische Beeinträchtigungen.
Beeinträchtigungen bedeutet: Manche Dinge fallen einer Person schwerer.
Die Person braucht manchmal Unterstützung dabei.
Die Beeinträchtigungen zeigen sich so:
Die Studentin zieht sich oft von anderen Menschen zurück.
Sie hat wenig Antrieb für alltägliche Aufgaben.
Antrieb bedeutet: Die Kraft und Lust, etwas zu tun.
Wer wenig Antrieb hat, schafft alltägliche Dinge schwer.
Sie bekommt manchmal Panik-Attacken.
Das sind plötzliche, starke Angst-Anfälle.
Bei einer Panik-Attacke fühlt sich der Körper in Gefahr.
Ein Arzt hat bestätigt: Ein Assistenz-Hund kann helfen.
Die Studentin hat daher einen Welpen gekauft.
Ein Welpe ist ein junger Hund.
Welpen werden später zu Assistenz-Hunden ausgebildet.
Die Studentin hat die Ausbildungs-Kosten beantragt.
Die Ausbildung kostet insgesamt 8.350 Euro.
Die Ausbildung besteht aus 2 Teilen.
1. Teil: 40 Stunden Grund-Ausbildung.
2. Teil: 60 Stunden Spezial-Ausbildung.
Bei der Grund-Ausbildung lernt der Hund wichtige Grundlagen.
Bei der Spezial-Ausbildung lernt der Hund die Hilfen für die Studentin.
Die Behörde hat den Antrag zunächst abgelehnt.
Die Behörde sagte: Ein Hund gehört nicht zu den erlaubten Hilfen.
Das Sozial-Gericht Halle hat 2023 anders entschieden.
Es sagte: Die Kosten für die Grund-Ausbildung müssen bezahlt werden.
Vorläufig bedeutet: Erst einmal, bis eine endgültige Entscheidung kommt.
Der Hund hat die Grund-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Der Hund hat auch eine Gesundheits- und Wesens-Prüfung bestanden.
Danach beantragte die Studentin die Kosten für die Spezial-Ausbildung.
Die Behörde lehnte auch diesen Antrag ab.
Das Sozial-Gericht entschied wieder für die Studentin.
Auch das LSG gab der Studentin recht.
Das Gericht hat seine Entscheidung begründet.
Es gibt ein Gesetz für Menschen mit Behinderungen.
Eine Behinderung macht manche Dinge schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Das Gesetz heißt Sozial-Gesetz-Buch Neuntes Buch.
Es wird auch SGB IX genannt.
Das SGB IX enthält Regeln für die Hilfe vom Staat.
Das Gesetz sagt: Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Hilfs-Mittel.
Anspruch bedeutet: Jemand hat das Recht auf etwas.
Hilfs-Mittel sind Dinge oder Hilfen.
Sie machen das Leben leichter.
Assistenz-Hunde sind solche Hilfs-Mittel.
Jeder Assistenz-Hund wird für eine Person ausgebildet.
Der Hund lernt genau die Hilfen, die diese Person braucht.
Die Ausbildung gehört zum Hilfs-Mittel dazu.
Man kann beides nicht trennen.
Das Gericht entschied: Die Kosten müssen sofort übernommen werden.
Ohne sofortige Übernahme entsteht eine Versorgungs-Lücke.
Das bedeutet: Die Person bekommt die nötige Hilfe nicht rechtzeitig.
Diese Entscheidung gilt bis zur endgültigen Entscheidung.
Die endgültige Entscheidung trifft das Sozial-Gericht Halle.
Gegen die Entscheidung des LSG wurde kein Rechts-Mittel eingelegt.
Ein Rechts-Mittel ist ein Weg gegen eine Gerichts-Entscheidung vorzugehen.
Man kann damit eine neue Prüfung beantragen.
Die Kosten für den Kauf des Hundes waren nicht Teil des Verfahrens.
In diesem Verfahren ging es nur um die Ausbildungs-Kosten.
Das LSG hat einen Beschluss gefasst.
Ein Beschluss ist eine Entscheidung eines Gerichts.
Das Akten-Zeichen der Entscheidung lautet:
Ein Akten-Zeichen ist eine besondere Nummer für einen Rechts-Streit.
Mit dieser Nummer findet man alle Unterlagen zu dem Fall.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2026, L 8 SO 32/25 B ER

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Halle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichtren aufmerksam.
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zu Kosten für einen Assistenzhund
Bericht von Henry Spradau
Das LSG hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung.
Dem Gerichtsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der antragstellenden Studentin liegen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und weitere psychische Beeinträchtigungen vor. Die Auswirkungen bestehen u.a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken. Nach ärztlicher Bescheinigung stellt ein speziell ausgebildeter Assistenzhund eine wirksame Hilfe dar.
Sie kaufte daher einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten der notwendigen Assistenzhundeausbildung von insgesamt 8.350 € (40 Stunden Grundausbildung, 60 Stunden Spezialausbildung). Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte den Antrag ab, da ein solcher Hund nicht zu den anzuerkennenden Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe gehöre.
Im weiteren Verlauf entschied das Sozialgericht (SG) Halle in einem ersten Eilverfahren im Jahr 2023, dass zumindest die Kosten der Grundausbildung vorläufig zu übernehmen seien. Diese wurde erfolgreich abgeschlossen und der Hund bestand auch die erforderliche Gesundheits- und Wesensprüfung.
Die Übernahme der Kosten für die folgende Spezialausbildung wurde ebenfalls abgelehnt. Das Sozialgericht bejahte auch diesen Anspruch; ebenso bekam die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem LSG recht.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf § 84 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wonach Anspruch auf Hilfsmittel besteht, die erforderlich sind, um durch die Behinderung bestehende Einschränkungen der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Dazu gehören auch Assistenzhunde, die jedoch keine standardisierten Hilfsmittel darstellen, sondern jeweils auf die ganz besonderen Anforderungen der Nutzenden hin auszubilden sind. Das ganz spezielle Training sei daher untrennbarer Bestandteil des Hilfsmittels, weil der Assistenzhund erst in der Mensch-Hund-Beziehung lerne, auf die speziellen, behinderungsbedingten Bedürfnisse zu reagieren und sinnvoll tätig zu werden. Aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen sei der Hund ein geeignetes Hilfsmittel, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Das Gericht bejahte im übrigen den Anspruch auf eine einstweilige Entscheidung, weil ohne die sofortige Kostenübernahme eine gravierende Versorgungslücke entstehe.
Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim SG. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da eine Revision zum Bundessozialgericht nicht eingelegt wurde. Die Kosten für den Kauf des Hundes waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Beschluss LSG Sachsen-Anhalt vom 9.3.2026 -L 8 SO 32/25 B ER-

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Halle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichtren aufmerksam.
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zu Kosten für einen Assistenzhund
Bericht von Henry Spradau
Das LSG hat in einem Beschluss von März 2026 entschieden, dass ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein kann, auch vorläufig Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragte dies bereits vor einer endgültigen Entscheidung.
Dem Gerichtsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der antragstellenden Studentin liegen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und weitere psychische Beeinträchtigungen vor. Die Auswirkungen bestehen u.a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken. Nach ärztlicher Bescheinigung stellt ein speziell ausgebildeter Assistenzhund eine wirksame Hilfe dar.
Sie kaufte daher einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten der notwendigen Assistenzhundeausbildung von insgesamt 8.350 € (40 Stunden Grundausbildung, 60 Stunden Spezialausbildung). Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte den Antrag ab, da ein solcher Hund nicht zu den anzuerkennenden Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe gehöre.
Im weiteren Verlauf entschied das Sozialgericht (SG) Halle in einem ersten Eilverfahren im Jahr 2023, dass zumindest die Kosten der Grundausbildung vorläufig zu übernehmen seien. Diese wurde erfolgreich abgeschlossen und der Hund bestand auch die erforderliche Gesundheits- und Wesensprüfung.
Die Übernahme der Kosten für die folgende Spezialausbildung wurde ebenfalls abgelehnt. Das Sozialgericht bejahte auch diesen Anspruch; ebenso bekam die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem LSG recht.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf § 84 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wonach Anspruch auf Hilfsmittel besteht, die erforderlich sind, um durch die Behinderung bestehende Einschränkungen der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Dazu gehören auch Assistenzhunde, die jedoch keine standardisierten Hilfsmittel darstellen, sondern jeweils auf die ganz besonderen Anforderungen der Nutzenden hin auszubilden sind. Das ganz spezielle Training sei daher untrennbarer Bestandteil des Hilfsmittels, weil der Assistenzhund erst in der Mensch-Hund-Beziehung lerne, auf die speziellen, behinderungsbedingten Bedürfnisse zu reagieren und sinnvoll tätig zu werden. Aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen sei der Hund ein geeignetes Hilfsmittel, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Das Gericht bejahte im übrigen den Anspruch auf eine einstweilige Entscheidung, weil ohne die sofortige Kostenübernahme eine gravierende Versorgungslücke entstehe.
Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim SG. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da eine Revision zum Bundessozialgericht nicht eingelegt wurde. Die Kosten für den Kauf des Hundes waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Beschluss LSG Sachsen-Anhalt vom 9.3.2026 -L 8 SO 32/25 B ER-





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