Berlin (kobinet)
Der Bundes-Kanzler und die Regierungs-Chefs der Länder haben sich getroffen.
Der Bundes-Kanzler ist der Chef der deutschen Regierung.
Die Regierungs-Chefs sind die Chefs der Bundes-Länder.
Das Treffen war am 25. Juni 2026 in Berlin.
Sie haben gemeinsam einen Beschluss gefasst.
Ein Beschluss ist eine Entscheidung einer Gruppe.
Bei dem Treffen ging es um Geld und Gesetze.
Bund und Länder wollen Geld sparen.
Sie wollen mehrere Gesetze ändern.
Diese Gesetze regeln Hilfen für Kinder und Jugendliche.
Jugendliche sind junge Menschen zwischen 12 und 18 Jahren.
Diese Gesetze regeln auch Hilfen für Menschen mit Behinderungen.
Eine Behinderung bedeutet: Eine Person kann manche Dinge nicht alleine tun.
Sie braucht dann Hilfe vom Staat.
Außerdem geht es um den Unterhalts-Vorschuss.
Der Unterhalts-Vorschuss ist Geld vom Staat.
Kinder bekommen dieses Geld, wenn ein Eltern-Teil nicht zahlt.
Den genauen Beschluss könnt ihr hier nachlesen:
Einige Bundes-Länder haben eigene Erklärungen zum Beschluss abgegeben.
Eine solche Erklärung nennt man Protokoll-Erklärung.
Eine Protokoll-Erklärung ist eine schriftliche Meinung.
Ein Land schreibt damit auf, womit es nicht einverstanden ist.
Das Land Bremen hat eine solche Erklärung abgegeben.
Bremen sagt: Wir sind gegen einige Punkte im Beschluss.
Bremen ist gegen die Änderung beim Unterhalts-Vorschuss.
Die Alters-Grenze beim Unterhalts-Vorschuss soll gesenkt werden.
Eine Alters-Grenze legt fest, bis zu welchem Alter jemand etwas bekommt.
Wer älter ist, bekommt es nicht mehr.
Das bedeutet: Weniger Kinder sollen das Geld bekommen.
Das lehnt Bremen ab.
Bremen sagt auch: Rechte von Menschen mit Behinderungen sind wichtig.
Menschen mit Behinderungen sollen selbst entscheiden dürfen.
Das nennt man Wunsch- und Wahl-Recht.
Das Wunsch- und Wahl-Recht bedeutet: Menschen mit Behinderungen wählen selbst, welche Hilfe sie bekommen.
Niemand darf dieses Recht zu stark einschränken.
Bremen möchte außerdem faire Bezahlung für Fach-Kräfte sichern.
Faire Bezahlung bedeutet: Menschen bekommen genug Geld für ihre Arbeit.
Fach-Kräfte sind Menschen mit einer besonderen Ausbildung.
Sie kennen sich gut in ihrem Beruf aus.
Zu dem Beschluss gibt es auch ein Zusatz-Papier.
Das Zusatz-Papier heißt: Effizienter Ressourcen-Einsatz bei Leistungs-Gesetzen.
Effizienter Ressourcen-Einsatz bedeutet: Mit weniger Geld mehr erreichen.
Leistungs-Gesetze sind Regeln vom Staat.
Sie legen fest, wer welche Hilfe bekommt.
Das Papier hat 14 Seiten.
Es erklärt genau, was sich ändern soll.
Im Zusatz-Papier geht es auch um Assistenz.
Assistenz bedeutet: Eine Person hilft einer anderen Person im Alltag.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bekommen oft Assistenz.
Zum Beispiel in der Kita, in der Schule oder an der Hoch-Schule.
Eine Kita ist ein Haus für kleine Kinder.
Eine Hoch-Schule ist eine Schule nach dem Abitur.
Dort lernen Erwachsene für einen bestimmten Beruf.
Bisher hatte jedes Kind ein eigenes Recht auf Assistenz.
Bund und Länder wollen das ändern.
In Zukunft soll 1 Assistenz-Person mehrere Kinder begleiten.
Das nennt man Pooling.
Beim Pooling teilen sich mehrere Kinder eine Begleit-Person.
Nicht jedes Kind hat dann eine eigene Hilfs-Person.
Pooling soll die Regel werden.
Eine eigene Assistenz nur für 1 Kind soll die Ausnahme sein.
Eine Ausnahme bedeutet: Eine Regel gilt für jemanden nicht.
Diese Person bekommt dann etwas Besonderes.
Eine eigene Assistenz gibt es dann nur noch in besonderen Fällen.
Der Leistungs-Träger entscheidet das.
Der Leistungs-Träger ist ein Amt.
Dieses Amt bezahlt die Hilfe für Menschen.
Pooling soll auch bei der sozialen Teil-Habe eingeführt werden.
Soziale Teil-Habe bedeutet: Menschen mit Behinderungen können mitmachen.
Zum Beispiel beim Sport, bei Ausflügen oder im Verein.
Auch hier soll Pooling die Regel werden.
Eine eigene Assistenz nur für 1 Kind soll die Ausnahme bleiben.
Diese Ausnahme gilt, wenn Pooling nicht zumutbar ist.
Nicht zumutbar bedeutet: Die Person kann nicht gut mit anderen zusammen sein.
Zum Beispiel weil sie sehr viel Unterstützung braucht.
Das genaue Zusatz-Papier könnt ihr hier nachlesen:
Zusatz-Papier: Effizienter Ressourcen-Einsatz bei Leistungs-Gesetzen

Foto: H. Smikac
Berlin (kobinet) "Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahrens kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden." So heißt es u.a. im Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 in Berlin.
Zu dem gefassten Beschluss gibt es eine Reihe von Protokollerklärungen einzelner Bundesländern, wie beispielsweise von Bremen, in der es heißt: „Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Land Bremen abgelehnt. Die Präzisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX muss die Vorgaben aus Art. 19 UN-BRK beachten und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen führen. Das Land Bremen unterstützt auch weiterhin tarifliche Beschäftigung im Bereich der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.“
Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung
Besonders interessant ist die Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt, auf die in dem Beschluss verwiesen wird.
In der Anlage mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zum Beschluss zu TOP 3.1 – Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – BK-MPK v. 25.06.2026 heißt es zum Beispiel ab Zeile 10 u.a.:
„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere junge Menschen gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere junge Menschen ist unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren, soweit dies im Hinblick auf den individuellen Bedarf möglich ist. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen und Kita-Assistenzen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 SGB IX sowie in § 27 Abs. 3 SGB VIII durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.“
Darüberhinaus soll der Ansatz des Poolings von Leistungen auch bei der sozialen Teilhabe gegenüber dem Recht auf Assistenz verstärkt eingeführt werden. So heißt es ab Zeile 184 in dem Papier:
„Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.“

Foto: H. Smikac
Berlin (kobinet) "Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahrens kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden." So heißt es u.a. im Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 in Berlin.
Zu dem gefassten Beschluss gibt es eine Reihe von Protokollerklärungen einzelner Bundesländern, wie beispielsweise von Bremen, in der es heißt: „Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Land Bremen abgelehnt. Die Präzisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX muss die Vorgaben aus Art. 19 UN-BRK beachten und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen führen. Das Land Bremen unterstützt auch weiterhin tarifliche Beschäftigung im Bereich der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.“
Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung
Besonders interessant ist die Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt, auf die in dem Beschluss verwiesen wird.
In der Anlage mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zum Beschluss zu TOP 3.1 – Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – BK-MPK v. 25.06.2026 heißt es zum Beispiel ab Zeile 10 u.a.:
„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere junge Menschen gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere junge Menschen ist unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren, soweit dies im Hinblick auf den individuellen Bedarf möglich ist. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen und Kita-Assistenzen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 SGB IX sowie in § 27 Abs. 3 SGB VIII durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.“
Darüberhinaus soll der Ansatz des Poolings von Leistungen auch bei der sozialen Teilhabe gegenüber dem Recht auf Assistenz verstärkt eingeführt werden. So heißt es ab Zeile 184 in dem Papier:
„Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.“





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