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Beschlüsse des Treffens des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen zur Eingliederungshilfe

Das Foto zeigt einen Blick auf das Bundeskanzleramt
Blick auf das Bundeskanzleramt
Foto: H. Smikac

Berlin (kobinet) "Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahrens kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden." So heißt es u.a. im Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 in Berlin.

Zu dem gefassten Beschluss gibt es eine Reihe von Protokollerklärungen einzelner Bundesländern, wie beispielsweise von Bremen, in der es heißt: „Die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss wird vom Land Bremen abgelehnt. Die Präzisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX muss die Vorgaben aus Art. 19 UN-BRK beachten und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen führen. Das Land Bremen unterstützt auch weiterhin tarifliche Beschäftigung im Bereich der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.“

Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung

Besonders interessant ist die Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt, auf die in dem Beschluss verwiesen wird.

In der Anlage mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zum Beschluss zu TOP 3.1 – Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – BK-MPK v. 25.06.2026 heißt es zum Beispiel ab Zeile 10 u.a.:

„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere junge Menschen gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere junge Menschen ist unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren, soweit dies im Hinblick auf den individuellen Bedarf möglich ist. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen und Kita-Assistenzen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 SGB IX sowie in § 27 Abs. 3 SGB VIII durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.“

Darüberhinaus soll der Ansatz des Poolings von Leistungen auch bei der sozialen Teilhabe gegenüber dem Recht auf Assistenz verstärkt eingeführt werden. So heißt es ab Zeile 184 in dem Papier:

„Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.“

Link zur 14seitigen Anlage mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zum Beschluss zu TOP 3.1 – Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – BK-MPK v. 25.06.2026

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