Berlin (kobinet)
Ein Betreuer ist eine Person.
Diese Person hilft anderen Menschen.
Ein Betreuer hilft bei wichtigen Entscheidungen.
Manche Menschen können nicht alleine entscheiden.
Der Betreuer entscheidet dann für diese Menschen.
Manchmal muss ein Betreuer einer Zwangs-Maßnahme zustimmen.
Zwangs-Maßnahme bedeutet: Ein Arzt behandelt jemanden.
Die Person will das vielleicht nicht.
Aber die Behandlung ist wichtig für die Gesundheit.
Behandlung bedeutet: Ein Arzt hilft einem kranken Menschen.
Bisher durfte das nur im Kranken-Haus passieren.
Das Bundes-Verfassungs-Gericht hat das kritisiert.
Das Bundes-Verfassungs-Gericht ist das höchste Gericht in Deutschland.
Das Gericht ist in der Stadt Karlsruhe.
Deshalb soll sich das jetzt ändern.
Das Gericht hat am 26. November 2024 entschieden:
Die alte Regel war manchmal nicht fair.
Die Bundes-Regierung hat deshalb einen Gesetz-Entwurf gemacht.
Gesetz-Entwurf bedeutet: Es gibt einen Plan für ein neues Gesetz.
Das Parlament prüft diesen Plan.
Laut dem neuen Plan soll das Kranken-Haus die normale Lösung bleiben.
Aber es soll Ausnahmen geben.
Ausnahme bedeutet: In besonderen Fällen gilt eine andere Regel.
Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Kranken-Haus der Person schadet.
Zum Beispiel: Die Person wird durch den Aufenthalt im Kranken-Haus sehr unruhig.
Dann darf die Behandlung woanders stattfinden.
Woanders bedeutet: nicht im Kranken-Haus.
Zum Beispiel zu Hause oder in einer Pflege-Einrichtung.
Der andere Ort muss gute medizinische Versorgung haben.
Medizinische Versorgung bedeutet: gute Pflege und Behandlung durch Ärzte.
Das bedeutet: Menschen bekommen Hilfe, wenn sie krank sind.
Der Ort muss fast so gut sein wie ein Kranken-Haus.
Der Betreuer muss trotzdem eine Erlaubnis bekommen.
Erlaubnis bedeutet: Man darf etwas Bestimmtes tun.
Das Betreuungs-Gericht gibt diese Erlaubnis.
Das Betreuungs-Gericht ist ein besonderes Gericht für Fragen rund um Betreuung.
Das Betreuungs-Gericht prüft, ob alles richtig ist.
Mehr Infos gibt es beim Deutschen Bundes-Tag.
Hier geht es zum Bericht auf der Internetseite des Deutschen Bundes-Tages.
Foto: omp
Berlin (kobinet)
Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die gesetzliche Betreuung nutzen, sollen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen vor, wie es in einer Meldung auf der Internetseite des Deutschen Bundestages heißt. Dort heißt es u.a.: "Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben."
Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll dem Bericht zufolge in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Der alternative Behandlungsort müsse die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürften dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedürfe weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Link zum ausführlichen Bericht auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
Foto: omp
Berlin (kobinet)
Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die gesetzliche Betreuung nutzen, sollen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen vor, wie es in einer Meldung auf der Internetseite des Deutschen Bundestages heißt. Dort heißt es u.a.: "Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben."
Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll dem Bericht zufolge in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Der alternative Behandlungsort müsse die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürften dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedürfe weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Link zum ausführlichen Bericht auf der Internetseite des Deutschen Bundestages





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