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Blista-Newsletter mit Rechtstipp zu Hilfsmitteln

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Foto: blista

Marburg (kobinet) Im neuesten Newsletter der Blindenstudienanstalt in Marburg (blista) geht es u.a. um die Verordnung einer Tafelbildkamera mit Notebook als mobiles System, obwohl für die Schule bereits ein stationäres Vergrößerungssystem von der gesetzlichen Krankenkasse bereitgestellt wurde. "Für die Beantragung von Hilfsmitteln bei inklusiver Beschulung sind in der Regel die Eltern verantwortlich. Unterstützt werden sie dabei meist vom 'Sonderpädagogischen Dienst', von dem ihr Kind betreut wird. Die benötigten Hilfsmittel müssen dann von Augenarzt, der Augenärztin, oder der Augenklinik verordnet werden", heißt es u.a. dazu.

Dabei treten jedoch regelmäßig Fragen auf. Wer muss die Tafelbildkamera, die Braillezeile oder das Notebook mit Sprachausgabe, oder Vergrößerungssoftware zahlen? Reicht eine portable Lösung oder wird die Hilfsmittelausstattung sowohl in der Schule als auch für Zuhause benötigt und wann ist ein Notebook ein „Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens“ oder ein „spezielles Hilfsmittel“?
Krankenkassen oder Sozialhilfeträger zweifeln die Notwendigkeit der Hilfsmittel nicht selten an und lehnen die Anträge ganz oder teilweise ab.

Und weiter heißt es dazu im Newsletter der blista:

„Dr. Michael Richter von der ‚rbm‘ verweist bei unserem Beispiel zum mobilen Kamerabildsystem mit Notebook als Zweitgerät auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2010, Aktenzeichen: S 13 KR 101/10. Er fasst folgende Kernaussagen des Urteils zusammen:

  • Gesetzliche Krankenkassen sind für die schulisch benötigte Hilfsmittelausstattung bis zum Ende der Schulpflicht (in den meisten Bundesländern bis einschließlich 10. Klasse) zuständig.
  • Hilfsmittel sind in diesem Sinne aber nur für behinderte Menschen speziell entwickelte technische Ausstattungen zum Ausgleich der Behinderung.
  • Es gilt im Rahmen der schulischen Versorgung nicht das strenge Gebot des Notwendigen, sondern des päd. Notwendigen, z.B. wie hier: auch eineDoppelversorgung für Schule und Zuhause ist möglich.
  • Für den Schulbesuch notwendige Dinge, die aber keine speziellen Hilfsmittel sind, fallen hingegen in die Leistungspflicht der Eingliederungshilfe, können aber in einem Antrag mit der Tafelbildkamera beantragt werden und werden dann von dem angegangenen Kostenträger ‚abgesplittet‘ und an den richtigen Kostenträger weitergeleitet (vgl. § 19 SGB IX).

Wichtig: Die für den Betrieb eines Tafelbildkamerasystems notwendigen Ausgabe- und Steuergeräte (Laptop, Notebook oder iPad) müssen behinderungsbedingt notwendig sein. Häufig heißt es ‚Hat heute jeder‘ und eine Ausstattung wird abgelehnt. Übersehen wird dabei, dass oft technische Standards bei den Steuer- und Ausgabegeräten notwendig sind, die bei den vorhandenen und ’normalen‘ Geräten aber nicht gegeben sind. Diesen Umstand sollte man für die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Ausstattung mit diesem Teil eines Tafelbildkamerasystems unbedingt erläutern.“

Das Urteil des Sozialgerichts Aachen gibt’s unter:
https://www.blista.de/Meldungen#urteil

Mehr Infos zur „rbm“ gibts unter:
https://www.rbm-rechtsberatung.de/

Link zum Newsletter der blista