Marburg (kobinet)
Die Blinden-Studien-Anstalt Marburg hat einen Newsletter geschrieben.
Ein Newsletter ist eine Nachricht mit Informationen.
Man bekommt ihn meistens per E-Mail.
Die Blinden-Studien-Anstalt ist eine Schule.
Die Schule ist für blinde Menschen.
Oder für Menschen mit Seh-Behinderung.
Eine Seh-Behinderung bedeutet: Eine Person kann nicht gut sehen.
Im Newsletter geht es um Hilfs-Mittel.
Ein Hilfs-Mittel ist ein Werkzeug.
Es macht das Leben leichter.
Hilfs-Mittel sind Geräte für Menschen mit Behinderung.
Die Geräte helfen im Alltag.
Zum Beispiel: Eine Tafel-Bild-Kamera.
Eine Tafel-Bild-Kamera macht Fotos von der Schul-Tafel.
Die Kamera macht die Bilder größer.
Manche Schüler brauchen 2 Geräte:
Ein Gerät für die Schule.
Und ein Gerät für zu Hause.
Das nennt man: Doppel-Versorgung.
Doppel-Versorgung bedeutet: Eine Person bekommt 2 gleiche Hilfs-Mittel.
Ein Hilfs-Mittel für die Schule.
Und ein Hilfs-Mittel für zu Hause.
Die Eltern müssen die Hilfs-Mittel beantragen.
Der Antrag geht an die Kranken-Kasse.
Ein Augen-Arzt muss die Hilfs-Mittel verordnen.
Verordnen bedeutet: Ein Arzt schreibt auf ein Rezept.
Auf dem Rezept steht: Diese Hilfs-Mittel braucht das Kind.
Manchmal gibt es Probleme:
Wer bezahlt die Hilfs-Mittel?
Die Kranken-Kasse?
Oder das Sozial-Amt?
Das Sozial-Amt ist eine Behörde.
Eine Behörde ist ein Amt vom Staat.
Das Sozial-Amt hilft Menschen in Not.
Manchmal lehnen Kranken-Kassen den Antrag ab.
Das bedeutet: Sie wollen nicht bezahlen.
Es gibt ein wichtiges Gerichts-Urteil.
Ein Gerichts-Urteil ist eine Entscheidung von einem Gericht.
Das Gericht sagt: So muss es sein.
Das Gericht hat entschieden:
Die Kranken-Kasse muss bezahlen.
Und zwar bis zum Ende der Schul-Pflicht.
Alle Kinder müssen in Deutschland zur Schule gehen.
Mindestens 9 Jahre lang.
Das ist meist bis zur 10. Klasse.
Das Gericht hat auch gesagt:
Eine Doppel-Versorgung ist erlaubt.
Das bedeutet:
Schüler können 2 Geräte bekommen.
Ein Gerät für die Schule.
Und ein Gerät für zu Hause.
Manche Geräte sind keine Hilfs-Mittel.
Zum Beispiel: Ein normales Note-Book.
Das Note-Book hat jeder Mensch.
Dann bezahlt die Eingliederungs-Hilfe.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Du bekommst Hilfe.
Die Hilfe ist für Menschen mit Behinderung.
Das ist eine andere Stelle.
Wichtig ist:
Das Gerät muss wegen der Behinderung nötig sein.
Zum Beispiel: Ein besonderes Note-Book.
Mit einer Vergrößerungs-Software.
Software sind Programme für Computer.
Die Programme sagen dem Computer was er machen soll.
Eine Vergrößerungs-Software macht Texte und Bilder größer.
Oder mit einer Sprach-Ausgabe.
Sprach-Ausgabe bedeutet: Ein Computer liest Text vor.
Der Computer spricht den Text laut aus.
Dann ist es ein Hilfs-Mittel.
Es gibt Hilfe beim Antrag:
Die rbm ist eine Rechts-Beratung.
Eine Rechts-Beratung hilft bei Fragen zum Gesetz.
Die Rechts-Beratung erklärt deine Rechte.
Die rbm hilft Menschen mit Behinderung.
Mehr Infos gibt es hier:
Das Gerichts-Urteil gibt es hier:
Den Newsletter gibt es hier:

Foto: blista
Marburg (kobinet) Im neuesten Newsletter der Blindenstudienanstalt in Marburg (blista) geht es u.a. um die Verordnung einer Tafelbildkamera mit Notebook als mobiles System, obwohl für die Schule bereits ein stationäres Vergrößerungssystem von der gesetzlichen Krankenkasse bereitgestellt wurde. "Für die Beantragung von Hilfsmitteln bei inklusiver Beschulung sind in der Regel die Eltern verantwortlich. Unterstützt werden sie dabei meist vom 'Sonderpädagogischen Dienst', von dem ihr Kind betreut wird. Die benötigten Hilfsmittel müssen dann von Augenarzt, der Augenärztin, oder der Augenklinik verordnet werden", heißt es u.a. dazu.
Dabei treten jedoch regelmäßig Fragen auf. Wer muss die Tafelbildkamera, die Braillezeile oder das Notebook mit Sprachausgabe, oder Vergrößerungssoftware zahlen? Reicht eine portable Lösung oder wird die Hilfsmittelausstattung sowohl in der Schule als auch für Zuhause benötigt und wann ist ein Notebook ein „Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens“ oder ein „spezielles Hilfsmittel“?
Krankenkassen oder Sozialhilfeträger zweifeln die Notwendigkeit der Hilfsmittel nicht selten an und lehnen die Anträge ganz oder teilweise ab.
Und weiter heißt es dazu im Newsletter der blista:
„Dr. Michael Richter von der ‚rbm‘ verweist bei unserem Beispiel zum mobilen Kamerabildsystem mit Notebook als Zweitgerät auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2010, Aktenzeichen: S 13 KR 101/10. Er fasst folgende Kernaussagen des Urteils zusammen:
- Gesetzliche Krankenkassen sind für die schulisch benötigte Hilfsmittelausstattung bis zum Ende der Schulpflicht (in den meisten Bundesländern bis einschließlich 10. Klasse) zuständig.
- Hilfsmittel sind in diesem Sinne aber nur für behinderte Menschen speziell entwickelte technische Ausstattungen zum Ausgleich der Behinderung.
- Es gilt im Rahmen der schulischen Versorgung nicht das strenge Gebot des Notwendigen, sondern des päd. Notwendigen, z.B. wie hier: auch eineDoppelversorgung für Schule und Zuhause ist möglich.
- Für den Schulbesuch notwendige Dinge, die aber keine speziellen Hilfsmittel sind, fallen hingegen in die Leistungspflicht der Eingliederungshilfe, können aber in einem Antrag mit der Tafelbildkamera beantragt werden und werden dann von dem angegangenen Kostenträger ‚abgesplittet‘ und an den richtigen Kostenträger weitergeleitet (vgl. § 19 SGB IX).
Wichtig: Die für den Betrieb eines Tafelbildkamerasystems notwendigen Ausgabe- und Steuergeräte (Laptop, Notebook oder iPad) müssen behinderungsbedingt notwendig sein. Häufig heißt es ‚Hat heute jeder‘ und eine Ausstattung wird abgelehnt. Übersehen wird dabei, dass oft technische Standards bei den Steuer- und Ausgabegeräten notwendig sind, die bei den vorhandenen und ’normalen‘ Geräten aber nicht gegeben sind. Diesen Umstand sollte man für die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Ausstattung mit diesem Teil eines Tafelbildkamerasystems unbedingt erläutern.“
Das Urteil des Sozialgerichts Aachen gibt’s unter:
https://www.blista.de/Meldungen#urteil
Mehr Infos zur „rbm“ gibts unter:
https://www.rbm-rechtsberatung.de/

Foto: blista
Marburg (kobinet) Im neuesten Newsletter der Blindenstudienanstalt in Marburg (blista) geht es u.a. um die Verordnung einer Tafelbildkamera mit Notebook als mobiles System, obwohl für die Schule bereits ein stationäres Vergrößerungssystem von der gesetzlichen Krankenkasse bereitgestellt wurde. "Für die Beantragung von Hilfsmitteln bei inklusiver Beschulung sind in der Regel die Eltern verantwortlich. Unterstützt werden sie dabei meist vom 'Sonderpädagogischen Dienst', von dem ihr Kind betreut wird. Die benötigten Hilfsmittel müssen dann von Augenarzt, der Augenärztin, oder der Augenklinik verordnet werden", heißt es u.a. dazu.
Dabei treten jedoch regelmäßig Fragen auf. Wer muss die Tafelbildkamera, die Braillezeile oder das Notebook mit Sprachausgabe, oder Vergrößerungssoftware zahlen? Reicht eine portable Lösung oder wird die Hilfsmittelausstattung sowohl in der Schule als auch für Zuhause benötigt und wann ist ein Notebook ein „Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens“ oder ein „spezielles Hilfsmittel“?
Krankenkassen oder Sozialhilfeträger zweifeln die Notwendigkeit der Hilfsmittel nicht selten an und lehnen die Anträge ganz oder teilweise ab.
Und weiter heißt es dazu im Newsletter der blista:
„Dr. Michael Richter von der ‚rbm‘ verweist bei unserem Beispiel zum mobilen Kamerabildsystem mit Notebook als Zweitgerät auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2010, Aktenzeichen: S 13 KR 101/10. Er fasst folgende Kernaussagen des Urteils zusammen:
- Gesetzliche Krankenkassen sind für die schulisch benötigte Hilfsmittelausstattung bis zum Ende der Schulpflicht (in den meisten Bundesländern bis einschließlich 10. Klasse) zuständig.
- Hilfsmittel sind in diesem Sinne aber nur für behinderte Menschen speziell entwickelte technische Ausstattungen zum Ausgleich der Behinderung.
- Es gilt im Rahmen der schulischen Versorgung nicht das strenge Gebot des Notwendigen, sondern des päd. Notwendigen, z.B. wie hier: auch eineDoppelversorgung für Schule und Zuhause ist möglich.
- Für den Schulbesuch notwendige Dinge, die aber keine speziellen Hilfsmittel sind, fallen hingegen in die Leistungspflicht der Eingliederungshilfe, können aber in einem Antrag mit der Tafelbildkamera beantragt werden und werden dann von dem angegangenen Kostenträger ‚abgesplittet‘ und an den richtigen Kostenträger weitergeleitet (vgl. § 19 SGB IX).
Wichtig: Die für den Betrieb eines Tafelbildkamerasystems notwendigen Ausgabe- und Steuergeräte (Laptop, Notebook oder iPad) müssen behinderungsbedingt notwendig sein. Häufig heißt es ‚Hat heute jeder‘ und eine Ausstattung wird abgelehnt. Übersehen wird dabei, dass oft technische Standards bei den Steuer- und Ausgabegeräten notwendig sind, die bei den vorhandenen und ’normalen‘ Geräten aber nicht gegeben sind. Diesen Umstand sollte man für die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Ausstattung mit diesem Teil eines Tafelbildkamerasystems unbedingt erläutern.“
Das Urteil des Sozialgerichts Aachen gibt’s unter:
https://www.blista.de/Meldungen#urteil
Mehr Infos zur „rbm“ gibts unter:
https://www.rbm-rechtsberatung.de/




