Berlin (kobinet)
Es gibt einen neuen Gesetzes-Entwurf.
Ein Gesetzes-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Politiker schreiben den Plan auf.
Dann wird der Plan geprüft.
Später entscheiden die Politiker: Wird der Plan ein echtes Gesetz?
Der Entwurf kommt vom Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales.
Ein Bundes-Ministerium ist ein Amt in Deutschland.
Dort arbeiten viele Menschen für die Regierung.
Jedes Ministerium hat ein bestimmtes Thema.
Es geht um das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz hilft Menschen mit Behinderung.
Das kurze Wort dafür ist: BGG.
In dem Entwurf steht ein problematischer Satz.
Der Satz steht in Paragraph 7, Absatz 3, Satz 3.
Der Satz bedeutet: Firmen müssen keine Barrieren abbauen.
Eine Barriere ist ein Hindernis.
Etwas ist im Weg.
Firmen müssen ihre Güter nicht barriere-frei machen.
Firmen müssen ihre Dienst-Leistungen nicht barriere-frei machen.
Eine Dienst-Leistung ist eine Hilfe.
Jemand hilft dir bei etwas.
Das ist ein großes Problem.
Viele Menschen sind darüber sehr wütend.
Der Satz schützt nämlich Firmen.
Die Firmen können Menschen mit Behinderungen diskriminieren.
Diskriminierung bedeutet: Jemand wird ungerecht behandelt.
Die Person wird benachteiligt.
Die Firmen können sagen: Barriere-Freiheit ist zu teuer.
Barriere-Freiheit ist zu schwer.
Dann müssen die Firmen nichts ändern.
Das nennt man: unverhältnismäßige Belastung.
Das bedeutet: Etwas ist zu schwer.
Oder etwas ist zu teuer.
Die Firma kann das nicht schaffen.
Dann muss die Firma das nicht machen.
Das Bundes-Wirtschafts-Ministerium hat lange blockiert.
Das sagt die LIGA Selbst-Vertretung.
Die LIGA ist eine Organisation von Menschen mit Behinderungen.
Das Wirtschafts-Ministerium hat sich durchgesetzt.
In Paragraph 7, Absatz 2 steht: Firmen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Das ist unfair.
Das gilt für Güter und Dienst-Leistungen.
Aber durch Absatz 3, Satz 3 gilt das nicht mehr.
Es gibt auch keinen Schadens-Ersatz im Entwurf.
Schadens-Ersatz ist Geld für einen Schaden.
Jemand hat etwas kaputt gemacht.
Oder jemand wurde verletzt.
Dann muss der Schuldige Geld zahlen.
Menschen mit Behinderungen können also keine Entschädigung fordern.
Ent-schädigung bedeutet: Etwas wieder gut machen.
Wenn sie diskriminiert werden.
Deshalb gibt es eine Demonstration.
Eine Demonstration ist ein Treffen von vielen Menschen.
Sie zeigen zusammen ihre Meinung.
Die Demo ist am 3. Dezember.
Die Demo beginnt um 10:00 Uhr.
Die Demo ist vor dem Bundes-Wirtschafts-Ministerium in Berlin.
Das ist am Invaliden-Park.
Der Deutsche Behinderten-Rat hat dazu aufgerufen.
Hier ist der Link zum Gesetzes-Entwurf.

Foto: DBR
Berlin (kobinet) "Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung." Dieser Satz, der sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 19. November 2025 unter § 7 Absatz 3, Satz 3 befindet, ist einer der zentralen Aufreger, der derzeit die Diskussion um die seit langem versprochene Reform des Behindertengleichstellungsgesetz beherrscht. Denn im Kern bedeutet dieser Satz den Schutz der Diskriminierer unter den privaten Anbietern von Dienstleistungen und Produkten, die ihre Angebote nicht barrierefrei gestalten. Sie haben damit die perfekte Ausnahmegenehmigung, wenn entsprechende Änderungen bei der Erbringung der Dienstleistung als "unverhältnismäßige und unbillige Belastung" abgetan werden kann. Das Bundeswirtschaftsministerium habe sich nach Ansicht der LIGA Selbstvertretung durch ihre monatelange Blockadepolitik des Referentenentwurfs für die BGG-Reform auf ganzer Linie durchgesetzt, wenn diese Formulierung im weiteren Gesetzgebungsprozess so bleibt.
In Absatz 2 des § 7 BGG, auf den sich diese allumfassende Ausnahmeregelung bezieht, heißt es: „Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienst- oder Werkleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen.“ Wenn sich Unternehmen jedoch darauf berufen können, dass „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten, wie in § 7 Absatz 3, Satz 3 ausgeführt wird, dann beißt sich hier die Katze in den Schwanz und passiert wieder einmal gar nichts. Denn Schadenersatzforderungen im Falle von Diskriminierungen durch private Anbieter von Dienstleistungen und Produkten sind im Referentenentwurf des BGG ebenfalls nicht vorgesehen.
Deshalb tut die Demonstration, zu der der Deutsche Behindertenrat für den 3. Dezember ab 10:00 Uhr vor dem Bundeswirtschaftsministerium am Invalidenpark (Seite Scharnhorststraße) in Berlin aufgerufen hat, dringend Not.

Foto: DBR
Berlin (kobinet) "Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung." Dieser Satz, der sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 19. November 2025 unter § 7 Absatz 3, Satz 3 befindet, ist einer der zentralen Aufreger, der derzeit die Diskussion um die seit langem versprochene Reform des Behindertengleichstellungsgesetz beherrscht. Denn im Kern bedeutet dieser Satz den Schutz der Diskriminierer unter den privaten Anbietern von Dienstleistungen und Produkten, die ihre Angebote nicht barrierefrei gestalten. Sie haben damit die perfekte Ausnahmegenehmigung, wenn entsprechende Änderungen bei der Erbringung der Dienstleistung als "unverhältnismäßige und unbillige Belastung" abgetan werden kann. Das Bundeswirtschaftsministerium habe sich nach Ansicht der LIGA Selbstvertretung durch ihre monatelange Blockadepolitik des Referentenentwurfs für die BGG-Reform auf ganzer Linie durchgesetzt, wenn diese Formulierung im weiteren Gesetzgebungsprozess so bleibt.
In Absatz 2 des § 7 BGG, auf den sich diese allumfassende Ausnahmeregelung bezieht, heißt es: „Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienst- oder Werkleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen.“ Wenn sich Unternehmen jedoch darauf berufen können, dass „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten, wie in § 7 Absatz 3, Satz 3 ausgeführt wird, dann beißt sich hier die Katze in den Schwanz und passiert wieder einmal gar nichts. Denn Schadenersatzforderungen im Falle von Diskriminierungen durch private Anbieter von Dienstleistungen und Produkten sind im Referentenentwurf des BGG ebenfalls nicht vorgesehen.
Deshalb tut die Demonstration, zu der der Deutsche Behindertenrat für den 3. Dezember ab 10:00 Uhr vor dem Bundeswirtschaftsministerium am Invalidenpark (Seite Scharnhorststraße) in Berlin aufgerufen hat, dringend Not.




