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SGB VI-Anpassungsgesetz: So wird das nichts mit echter Inklusion

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Foto: ISL

Berlin (kobinet) Heute, am 3. September 2025, soll im Bundeskabinett der Referenten-Entwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes behandelt werden – ohne dass die Belange von Menschen mit Behinderungen ernsthaft berücksichtigt worden wären: Die verpflichtende Einbindung von Behinderten-Verbänden wurde karikiert, eigentlich begrüßenswerte Ideen greifen zu kurz und drohen bestehende Ungleichheiten im Reha-Prozess eher zu zementieren, denn aufzulösen. So die Kritik der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) am geplanten Gesetzesvorhaben der Bundesregierung.

„Der Referenten-Entwurf des „Gesetzes] zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz) wurde zum 13. August 2025 fertig gestellt und einzelnen Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 19. August 2025 versandt – das sind knapp vier Arbeitstage für einen Gesetzesentwurf von über 80 Seiten. Allein eine solche Frist macht bereits deutlich: Eine fundierte Stellungnahme ist nicht erwünscht. Doch schlimmer noch: Zwar wurden im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung einzelne Verbände informiert, jedoch keine Selbstvertretungsorganisation“, kritisiert die ISL und mahnt: „Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an allen politischen Entscheidungsprozessen, die sie betreffen, ist kein netter Gefallen, sondern völkerrechtlich verpflichtend (vgl. insbesondere UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 4 Absätze 3 und 33 Absatz 3). Partizipation ist als Menschenrecht ein Zweck an sich!“

„Partizipation ist aber auch effektiv: Die frühzeitige Konsultation von Betroffenen-Verbänden hätte beispielsweise abwenden können, dass uns die begrüßenswerte Einrichtung eines Fallmanagements (§ 13a des Entwurfs) dem Ziel gesamtgesellschaftlich gleichberechtigter Teilhabe kaum näherbringt. Denn wer die anspruchsvollen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung nicht erfüllt, der*die wird nicht in den Genuss eines Fallmanagements kommen. In einem nach wie vor nicht inklusiven Arbeitsmarkt erfüllen viele Menschen mit Behinderungen diese Voraussetzungen nicht oder nicht früh genug. Die Engführung auf das SGB VI schafft damit nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht-privilegierten Gruppen mit schwererem Zugriff auf den ersten Arbeitsmarkt. Vor allem verhindert sie ein Fallmanagement zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Und gerade dies ist essentiell im Rehabilitationsprozess“, heißt es vonseiten der ISL.

Wenn auf formaler Ebene Partizipation von Menschen mit Behinderungen nicht ernst genommen werde und auf inhaltlicher Ebene der größte Teil der Betroffenen nicht von Verbesserungen profitieren könne, dann kann das Urteil nach Ansicht der ISL nur lauten: „So wird das nichts mit echter Inklusion!“