Berlin (kobinet)
Der Deutsche Berufs-Verband für Pflege-Berufe warnt vor der Kranken-Haus-Reform.
Reform bedeutet: Etwas wird verändert.
Zum Beispiel werden Gesetze neu gemacht.
Oder Regeln werden besser gemacht.
Das Ziel ist: Alles soll besser werden.
Der Verband heißt kurz DBfK.
Der DBfK sagt: Die Reform ist gefährlich.
Es fehlen Qualitäts-Regeln für die Pflege.
Qualitäts-Regeln bedeutet: Das sind Vorschriften für gute Arbeit.
Die Regeln sagen: So muss die Arbeit gemacht werden.
Dann ist die Arbeit gut.
Alle müssen sich an die Regeln halten.
Diana Hömmen aus Löningen hat kobinet darüber informiert.
Sie kennt das Problem aus eigener Erfahrung.
Die DBfK-Präsidentin Vera Lux sagt: Wer über Qualität im Kranken-Haus spricht muss auch über Pflege sprechen.
Die Pflege ist die größte Berufs-Gruppe im Gesundheits-Wesen.
Berufs-Gruppe bedeutet: Menschen mit dem gleichen Beruf.
Zum Beispiel: Alle Ärzte sind eine Berufs-Gruppe.
Oder alle Lehrer sind eine Berufs-Gruppe.
Sie arbeiten ähnliche Sachen.
Gesundheits-Wesen bedeutet: Alles was mit Gesundheit zu tun hat.
Zum Beispiel: Ärzte und Kranken-Häuser.
Auch Kranken-Kassen gehören dazu.
Das Ziel ist: Menschen sollen gesund werden.
Ohne die Pflege sind die Qualitäts-Regeln unvollständig.
Das sagte sie bei der Anhörung zum Kranken-Haus-Reform-Anpassungs-Gesetz.
Anhörung bedeutet: Menschen können ihre Meinung sagen.
Das passiert vor wichtigen Entscheidungen.
Zum Beispiel vor Gericht oder im Parlament.
Alle können zuhören und mit-reden.
Das Gesetz heißt kurz KHAG.
Das neue Gesetz will die Pflege-Personal-Unter-Grenzen abschaffen.
Diese Grenzen heißen kurz PpUG.
Die PpUG stehen jetzt in den Leistungs-Gruppen.
Leistungs-Gruppen sind verschiedene Arten von Hilfen.
Kranken-Kassen teilen diese Hilfen in Gruppen ein.
Jede Gruppe hat andere Regeln.
So wissen alle: Welche Hilfe bekommt wer.
Leistungs-Gruppen sind Regeln für Kranken-Häuser.
Ohne die PpUG gibt es keine Pflege-Regeln mehr im Gesetz.
Der DBfK sagt: Die PpUG sind nicht perfekt.
Sie zeigen nicht die echte Qualität der Pflege.
Aber sie sind eine rote Linie.
Diese Linie darf nicht überschritten werden.
Die PpUG müssen bleiben bis es bessere Regeln gibt.
Es gibt schon ein besseres System.
Das System heißt Pflege-Personal-Bemessungs-Verordnung.
Eine Bemessungs-Verordnung ist ein Gesetz.
Das Gesetz sagt: So viel Geld gibt es für Hilfen.
Es rechnet aus: Wie teuer ist eine Behandlung.
So bekommen alle Menschen faire Preise.
Die Abkürzung ist PPBV.
Die PPBV zeigt die echte Qualität der Pflege.
Aber die PPBV ist noch nicht Pflicht.
Deshalb brauchen wir die PpUG als Schutz für Patienten.
Der DBfK hat 5 Vorschläge für bessere Pflege-Qualität:
Pflege-Prozess bedeutet: Alle Schritte bei der Pflege.
Zuerst schauen Pfleger: Was braucht die Person.
Dann machen sie einen Plan.
Dann helfen sie der Person.
Das steht im Pflege-Berufe-Gesetz Paragraph 4.
Die Pflege muss auch bei anderen Prozessen mitmachen.
Zum Beispiel bei der Tumor-Behandlung.
Tumor-Behandlung heißt: Ärzte behandeln Krebs.
Ein Tumor ist eine Krebs-Krankheit im Körper.
Die Ärzte versuchen: Den Krebs weg zu machen.
Dafür gibt es verschiedene Behandlungen.
Oder beim Entlassungs-Management.
Entlassungs-Management bedeutet: Planung für das Kranken-Haus verlassen.
Die Ärzte planen: Was braucht der Patient zu Hause.
Sie organisieren Hilfen.
So geht es dem Patienten auch zu Hause gut.
Zum Beispiel: Wie oft stürzen Patienten.
Wie oft bekommen sie Wund-Liegen.
Die Patienten sollen auch selbst sagen können: Wie war die Pflege.
Das nennt man PREMs und PROMs.
Dafür braucht es mehr Forschung in der Pflege-Wissenschaft.
Vera Lux sagt: Die Kranken-Haus-Reform muss sicher-stellen: Patienten bekommen die Pflege die sie brauchen.
Die Pflege muss fachlich gut sein.
Die Qualität muss gesichert sein.
Die Pflege muss wissenschaftlich weiter-entwickelt werden.
Der DBfK hat konkrete Vorschläge gemacht.
Diese Vorschläge müssen in die Qualitäts-Regeln für die Leistungs-Gruppen.

Foto: Kooperation Behinderter im Internet e.V./Tom Kallmeyer (Creative Commons BY-SA 4.0)
Berlin (kobinet) Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) warnt davor, die Krankenhausreform ohne Qualitätsvorgaben für die Pflege umzusetzen. Darauf hat Diana Hömmen aus Löningen die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht. Sie weiß aus eigener Erfahrung, was die Absenkung von Qualitätsanforderungen bedeutet. "Wer von Qualität in der Krankenhausversorgung spricht, darf die Pflege nicht ausklammern. Ohne die größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen bleiben die Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen unvollständig", betonte DBfK-Präsidentin Vera Lux anlässlich der vor kurzem durchgeführten Anhörung zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG).
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) nicht länger als Struktur- und Prozessvoraussetzung in den Leistungsgruppen zu verankern. Damit entfällt der bislang einzige pflegerische Bezugspunkt in diesem Teil des Gesetzes. Der DBfK stellt klar: PpUG sind kein geeignetes Instrument zur Sicherung von Pflegequalität. Sie markieren lediglich eine rote Linie, die nicht unterschritten werden darf – mehr nicht. Dennoch dürfen sie nicht aus den Leistungsgruppen herausgelöst werden, solange es keinen besseren verbindlichen Maßstab gibt.
„Wir haben mit der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ein fachlich fundiertes Instrument, das pflegerische Strukturqualität wirklich abbildet“, so Lux. „Doch bis die PPBV verbindlich eingeführt ist, braucht es die PpUG als Mindestschutz für Patientinnen und Patienten.“ Der DBfK schlägt deshalb fünf konkrete Schritte vor, wie Pflegequalität systematisch in den Leistungsgruppen verankert werden kann:
1. Pflegepersonalgrenzen übergangsweise beibehalten: Die PpUG sind kein Qualitätsindikator, aber aktuell der einzige Hinweis auf pflegerische Versorgung im Gesetz. Sie müssen deshalb solange bestehen bleiben, bis die PPBV verbindlich in die Leistungsgruppen integriert ist.
2. Pflegepersonalbemessung verankern: Die PPBV ist das zentrale Instrument für eine bedarfsgerechte Personalausstattung. Der DBfK fordert, einen verbindlichen Erfüllungsgrad von mindestens 80 Prozent
festzuschreiben und sukzessive auf 100 Prozent zu steigern.
3. Qualifikationen berücksichtigen: Versorgungsqualität hängt nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Qualifikation des Personals ab. Dazu gehören verbindliche Quoten für akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen sowie die gezielte Einbindung spezialisierter Pflegefachpersonen und Advanced Practice Nurses in einzelnen Leistungsgruppen.
4. Prozessqualität erfassen: Pflege muss in den Leistungsgruppen auch über die Gestaltung und Steuerung der Abläufe sichtbar werden. Dazu gehören die Durchführung des Pflegeprozesses nach § 4 PflBG sowie die gleichberechtigte Beteiligung an interdisziplinären Prozessen, etwa im Tumorboard oder beim Entlassungsmanagement.
5. Ergebnisqualität entwickeln: Pflegequalität muss auch an den Ergebnissen gemessen werden. Neben klassischen Parametern wie Sturz- oder Dekubitusraten braucht es vor allem Patient:innenberichte zu Erfahrungen und Outcomes (PREMs, PROMs). Dafür ist Forschungsförderung in der Pflegewissenschaft notwendig.
„Die Krankenhausreform muss sicherstellen, dass Patient:innen die Pflege bekommen, die sie brauchen – fachlich fundiert, qualitätsgesichert und wissenschaftlich weiterentwickelt“, so Lux. „Dafür legen wir konkrete Vorschläge auf den Tisch. Jetzt kommt es darauf an, diese in die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen aufzunehmen.“

Foto: Kooperation Behinderter im Internet e.V./Tom Kallmeyer (Creative Commons BY-SA 4.0)
Berlin (kobinet) Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) warnt davor, die Krankenhausreform ohne Qualitätsvorgaben für die Pflege umzusetzen. Darauf hat Diana Hömmen aus Löningen die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht. Sie weiß aus eigener Erfahrung, was die Absenkung von Qualitätsanforderungen bedeutet. "Wer von Qualität in der Krankenhausversorgung spricht, darf die Pflege nicht ausklammern. Ohne die größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen bleiben die Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen unvollständig", betonte DBfK-Präsidentin Vera Lux anlässlich der vor kurzem durchgeführten Anhörung zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG).
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) nicht länger als Struktur- und Prozessvoraussetzung in den Leistungsgruppen zu verankern. Damit entfällt der bislang einzige pflegerische Bezugspunkt in diesem Teil des Gesetzes. Der DBfK stellt klar: PpUG sind kein geeignetes Instrument zur Sicherung von Pflegequalität. Sie markieren lediglich eine rote Linie, die nicht unterschritten werden darf – mehr nicht. Dennoch dürfen sie nicht aus den Leistungsgruppen herausgelöst werden, solange es keinen besseren verbindlichen Maßstab gibt.
„Wir haben mit der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) ein fachlich fundiertes Instrument, das pflegerische Strukturqualität wirklich abbildet“, so Lux. „Doch bis die PPBV verbindlich eingeführt ist, braucht es die PpUG als Mindestschutz für Patientinnen und Patienten.“ Der DBfK schlägt deshalb fünf konkrete Schritte vor, wie Pflegequalität systematisch in den Leistungsgruppen verankert werden kann:
1. Pflegepersonalgrenzen übergangsweise beibehalten: Die PpUG sind kein Qualitätsindikator, aber aktuell der einzige Hinweis auf pflegerische Versorgung im Gesetz. Sie müssen deshalb solange bestehen bleiben, bis die PPBV verbindlich in die Leistungsgruppen integriert ist.
2. Pflegepersonalbemessung verankern: Die PPBV ist das zentrale Instrument für eine bedarfsgerechte Personalausstattung. Der DBfK fordert, einen verbindlichen Erfüllungsgrad von mindestens 80 Prozent
festzuschreiben und sukzessive auf 100 Prozent zu steigern.
3. Qualifikationen berücksichtigen: Versorgungsqualität hängt nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Qualifikation des Personals ab. Dazu gehören verbindliche Quoten für akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen sowie die gezielte Einbindung spezialisierter Pflegefachpersonen und Advanced Practice Nurses in einzelnen Leistungsgruppen.
4. Prozessqualität erfassen: Pflege muss in den Leistungsgruppen auch über die Gestaltung und Steuerung der Abläufe sichtbar werden. Dazu gehören die Durchführung des Pflegeprozesses nach § 4 PflBG sowie die gleichberechtigte Beteiligung an interdisziplinären Prozessen, etwa im Tumorboard oder beim Entlassungsmanagement.
5. Ergebnisqualität entwickeln: Pflegequalität muss auch an den Ergebnissen gemessen werden. Neben klassischen Parametern wie Sturz- oder Dekubitusraten braucht es vor allem Patient:innenberichte zu Erfahrungen und Outcomes (PREMs, PROMs). Dafür ist Forschungsförderung in der Pflegewissenschaft notwendig.
„Die Krankenhausreform muss sicherstellen, dass Patient:innen die Pflege bekommen, die sie brauchen – fachlich fundiert, qualitätsgesichert und wissenschaftlich weiterentwickelt“, so Lux. „Dafür legen wir konkrete Vorschläge auf den Tisch. Jetzt kommt es darauf an, diese in die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen aufzunehmen.“




