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Satzungen für Kreisinklusionsbeiräte als neue Arbeitshilfe veröffentlicht


Foto: LAG Selbsthilfe NRW

MÜNSTER (kobinet) Im Rahmen des Projekts "In Zukunft inklusiv. Mit politischer Partizipation zum Kreis für alle", das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wird, hat die LAG Selbsthilfe NRW eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht. Sie richtet sich an alle, die Selbstvertretungsgremien auf Kreisebene aufbauen, weiterentwickeln oder strukturell absichern möchten.

Grundlage der Arbeitshilfe sind unter anderem die Erfahrungen aus der intensiven Prozessbegleitung dreier Modellkreise sowie die langjährige Expertise der Landesarbeitsgemeinschaft zur kommunalpolitischen Teilhabe und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen. Die nun veröffentlichte Arbeitshilfe benennt zentrale Leitprinzipien für eine effektive Satzungsgestaltung und bietet konkrete Formulierungsvorschläge – etwa zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie der Zusammensetzung von Inklusionsbeiräten auf Kreisebene.

Ein Schwerpunkt der Arbeitshilfe liegt auf den strukturellen Besonderheiten der Kreisebene und den daraus folgenden Anforderungen an die dortige Ausgestaltung von Selbstvertretungsgremien. Behandelt werden unter anderem Fragen zur Einbindung kreisangehöriger Kommunen, zur Zusammensetzung sowie zur thematischen Ausrichtung von Kreisinklusionsbeiräten. Ziel ist es, das Profil von Kreisinklusionsbeiräten zu schärfen und aufzuzeigen, wie sie als eigenständige Akteure wirksam arbeiten können.

Die kostenlose Arbeitshilfe steht ab sofort auf dieser Internetseite zum Download zur Verfügung. Zudem ist die Bestellung als Printversion möglich, deren Versand jedoch erst ab Anfang August beginnt.

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Stephan Laux
13.07.2025 13:08

Eine mit 72 Seiten wirklich umfassende Erläuterung zur Satzung eines kommunalen Beirates. Für mich als Mensch mit psychischer Beeinträchtigung zu umfassend. Zu komplex. Zu fremdbestimmt.

Was war wohl der Impuls zu dieser „Arbeitshilfe“? Am Ende spielte meine Kolumne zum Thema eine Rolle, die eine Arbeitsgruppe zur Satzung „meines Beirates für Menschen mit Behinderungen“ zur Folge hatte. Ohne Arbeitshilfe. Dafür mit diesem Thesenpapier als Grundlage für eine Mustersatzung, die gerne unter stephan.laux@Kobinet Nachrichten.org angefordert und diskutiert werden darf.

Thesen zu einer Satzung eines kommunalen Beirates für Menschen mit Behinderungen

·       Eine Satzung für Beiräte in der Kommunalpolitik ist z.B. im Gegensatz zu einem eingetragenen, gemeinnützigen Verein, weder Voraussetzung noch rechtlich bindend.

·       Das Gleiche gilt im besonderen Maße für eine Geschäftsordnung, solange der Beirat über keinerlei Budget verfügt, über das er Rechenschaft ablegen muss.
·       Eine Satzung kann dennoch hilfreich sein, um u.a. die Organisationsstruktur und die Funktion eines Beirates zu definieren

·       Als Gremium einer Kommune bzw. Gemeinde ist der Beirat an die Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde Ordnung gebunden. In Hessen ist das die HGO in Ihrer aktuellen Form und eventuelle Ergänzungen durch die Geschäftsordnung der Gemeinde.

·       Diese Bestimmungen enthalten bereits alle Regelungen, wie z.B. Sitzungsentgelte, Fahrtkosten und die Verschwiegenheitspflicht. Sie brauchen in einer Satzung für ein Gemeindegremium keinen Raum einzunehmen. Ein Verweis genügt.

·       Deswegen kann sich die Satzung eines Beirates für Menschen mit Behinderungen in erster Linie auf aussagekräftige Haltung konzentrieren, deren Rechtsanspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen u.a. durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und vor allem durch die völkerrechtsbindende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN – BRK) mehr als gedeckt ist.

·       Die Ablehnung einer solchen Satzung (mit z.B. Rede- und Stimmrecht) durch eine Gemeindevertreterversammlung wäre somit rechtlich angreifbar.

Beste Grüße
Stephan Laux

Zuletzt bearbeitet am 10 Monate zuvor von Stephan Laux