MÜNSTER (kobinet)
MÜNSTER (kobinet)
Die LAG Selbst-Hilfe NRW hat eine neue Arbeits-Hilfe gemacht.
Die Arbeits-Hilfe ist für Menschen gedacht.
Diese Menschen wollen Selbst-Vertretungs-Gremien aufbauen.
Selbst-Vertretungs-Gremien bedeutet: Gruppen von Menschen mit Behinderungen.
Diese Menschen sprechen für sich selbst.
Sie entscheiden selbst über ihre Sachen.
Das bedeutet: Menschen mit Behinderungen sprechen für sich selbst.
Sie machen das in einem Kreis oder einer Stadt.
Die Arbeits-Hilfe ist Teil von einem Projekt.
Das Projekt heißt: In Zukunft inklusiv.
Mit politischer Partizipation zum Kreis für alle.
Politische Partizipation bedeutet: Mit-machen in der Politik.
Menschen können mit-reden und mit-entscheiden.
Das Land Nord-Rhein-West-Falen zahlt für das Projekt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht das.
Ministerium bedeutet: Ein wichtiges Amt der Landes-Regierung.
Es kümmert sich um Jobs, Gesundheit und Hilfe für Menschen.
Die LAG Selbst-Hilfe NRW hat viel Erfahrung gesammelt.
Sie haben 3 Modell-Kreise begleitet.
Modell-Kreise bedeutet: Test-Gruppen für neue Ideen.
Dort probiert man aus: Funktioniert die Idee gut?
Dort haben sie neue Ideen ausprobiert.
Die LAG weiß schon lange viel über Selbst-Vertretung.
Menschen mit Behinderungen sollen in der Politik mit-machen können.
Die Arbeits-Hilfe hat wichtige Leit-Prinzipien.
Leit-Prinzipien bedeutet: Wichtige Regeln für die Arbeit.
Sie zeigen den richtigen Weg.
Die Regeln helfen bei der Satzungs-Gestaltung.
Satzungs-Gestaltung bedeutet: Regeln für einen Verein schreiben.
In der Satzung steht: Was macht der Verein?
Die Arbeits-Hilfe hat auch konkrete Vorschläge.
Die Vorschläge sind für Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Sie sind auch für die Zusammen-Setzung von Inklusions-Beiräten.
Inklusions-Beiräte bedeutet: Gruppen von Menschen.
Sie sorgen dafür, dass alle Menschen mitmachen können.
Die Arbeits-Hilfe erklärt die Besonderheiten von Kreisen.
Kreise sind größer als Städte.
In einem Kreis gibt es viele kleine Städte und Dörfer.
Die Selbst-Vertretungs-Gremien müssen anders arbeiten.
Die Arbeits-Hilfe erklärt wichtige Fragen.
Zum Beispiel: Wie arbeiten die kleinen Städte mit?
Wer soll im Kreis-Inklusions-Beirat sein?
Kreis-Inklusions-Beirat bedeutet: Eine Gruppe für einen ganzen Land-Kreis.
Sie hilft Menschen mit Behinderungen.
Das Ziel ist klar.
Kreis-Inklusions-Beiräte sollen ein klares Profil haben.
Profil bedeutet: Eine klare Beschreibung der Aufgaben.
Alle wissen: Das macht diese Gruppe.
Sie sollen als eigene Akteure arbeiten.
Akteure bedeutet: Menschen, die etwas tun.
Sie arbeiten für ein bestimmtes Ziel.
Sie sollen wirksam arbeiten können.
Die Arbeits-Hilfe kostet nichts.
Sie kann im Internet herunter-geladen werden.
Der Link ist: Internet-Seite mit der Arbeits-Hilfe.
Man kann die Arbeits-Hilfe auch als Heft bestellen.
Das Heft wird ab Anfang August verschickt.

Foto: LAG Selbsthilfe NRW
MÜNSTER (kobinet) Im Rahmen des Projekts "In Zukunft inklusiv. Mit politischer Partizipation zum Kreis für alle", das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wird, hat die LAG Selbsthilfe NRW eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht. Sie richtet sich an alle, die Selbstvertretungsgremien auf Kreisebene aufbauen, weiterentwickeln oder strukturell absichern möchten.
Grundlage der Arbeitshilfe sind unter anderem die Erfahrungen aus der intensiven Prozessbegleitung dreier Modellkreise sowie die langjährige Expertise der Landesarbeitsgemeinschaft zur kommunalpolitischen Teilhabe und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen. Die nun veröffentlichte Arbeitshilfe benennt zentrale Leitprinzipien für eine effektive Satzungsgestaltung und bietet konkrete Formulierungsvorschläge – etwa zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie der Zusammensetzung von Inklusionsbeiräten auf Kreisebene.
Ein Schwerpunkt der Arbeitshilfe liegt auf den strukturellen Besonderheiten der Kreisebene und den daraus folgenden Anforderungen an die dortige Ausgestaltung von Selbstvertretungsgremien. Behandelt werden unter anderem Fragen zur Einbindung kreisangehöriger Kommunen, zur Zusammensetzung sowie zur thematischen Ausrichtung von Kreisinklusionsbeiräten. Ziel ist es, das Profil von Kreisinklusionsbeiräten zu schärfen und aufzuzeigen, wie sie als eigenständige Akteure wirksam arbeiten können.
Die kostenlose Arbeitshilfe steht ab sofort auf dieser Internetseite zum Download zur Verfügung. Zudem ist die Bestellung als Printversion möglich, deren Versand jedoch erst ab Anfang August beginnt.

Foto: LAG Selbsthilfe NRW
MÜNSTER (kobinet) Im Rahmen des Projekts "In Zukunft inklusiv. Mit politischer Partizipation zum Kreis für alle", das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wird, hat die LAG Selbsthilfe NRW eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht. Sie richtet sich an alle, die Selbstvertretungsgremien auf Kreisebene aufbauen, weiterentwickeln oder strukturell absichern möchten.
Grundlage der Arbeitshilfe sind unter anderem die Erfahrungen aus der intensiven Prozessbegleitung dreier Modellkreise sowie die langjährige Expertise der Landesarbeitsgemeinschaft zur kommunalpolitischen Teilhabe und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen. Die nun veröffentlichte Arbeitshilfe benennt zentrale Leitprinzipien für eine effektive Satzungsgestaltung und bietet konkrete Formulierungsvorschläge – etwa zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie der Zusammensetzung von Inklusionsbeiräten auf Kreisebene.
Ein Schwerpunkt der Arbeitshilfe liegt auf den strukturellen Besonderheiten der Kreisebene und den daraus folgenden Anforderungen an die dortige Ausgestaltung von Selbstvertretungsgremien. Behandelt werden unter anderem Fragen zur Einbindung kreisangehöriger Kommunen, zur Zusammensetzung sowie zur thematischen Ausrichtung von Kreisinklusionsbeiräten. Ziel ist es, das Profil von Kreisinklusionsbeiräten zu schärfen und aufzuzeigen, wie sie als eigenständige Akteure wirksam arbeiten können.
Die kostenlose Arbeitshilfe steht ab sofort auf dieser Internetseite zum Download zur Verfügung. Zudem ist die Bestellung als Printversion möglich, deren Versand jedoch erst ab Anfang August beginnt.





Eine mit 72 Seiten wirklich umfassende Erläuterung zur Satzung eines kommunalen Beirates. Für mich als Mensch mit psychischer Beeinträchtigung zu umfassend. Zu komplex. Zu fremdbestimmt.
Was war wohl der Impuls zu dieser „Arbeitshilfe“? Am Ende spielte meine Kolumne zum Thema eine Rolle, die eine Arbeitsgruppe zur Satzung „meines Beirates für Menschen mit Behinderungen“ zur Folge hatte. Ohne Arbeitshilfe. Dafür mit diesem Thesenpapier als Grundlage für eine Mustersatzung, die gerne unter stephan.laux@Kobinet Nachrichten.org angefordert und diskutiert werden darf.
Thesen zu einer Satzung eines kommunalen Beirates für Menschen mit Behinderungen
· Eine Satzung für Beiräte in der Kommunalpolitik ist z.B. im Gegensatz zu einem eingetragenen, gemeinnützigen Verein, weder Voraussetzung noch rechtlich bindend.
· Das Gleiche gilt im besonderen Maße für eine Geschäftsordnung, solange der Beirat über keinerlei Budget verfügt, über das er Rechenschaft ablegen muss.
· Eine Satzung kann dennoch hilfreich sein, um u.a. die Organisationsstruktur und die Funktion eines Beirates zu definieren
· Als Gremium einer Kommune bzw. Gemeinde ist der Beirat an die Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde Ordnung gebunden. In Hessen ist das die HGO in Ihrer aktuellen Form und eventuelle Ergänzungen durch die Geschäftsordnung der Gemeinde.
· Diese Bestimmungen enthalten bereits alle Regelungen, wie z.B. Sitzungsentgelte, Fahrtkosten und die Verschwiegenheitspflicht. Sie brauchen in einer Satzung für ein Gemeindegremium keinen Raum einzunehmen. Ein Verweis genügt.
· Deswegen kann sich die Satzung eines Beirates für Menschen mit Behinderungen in erster Linie auf aussagekräftige Haltung konzentrieren, deren Rechtsanspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen u.a. durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und vor allem durch die völkerrechtsbindende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN – BRK) mehr als gedeckt ist.
· Die Ablehnung einer solchen Satzung (mit z.B. Rede- und Stimmrecht) durch eine Gemeindevertreterversammlung wäre somit rechtlich angreifbar.
Beste Grüße
Stephan Laux