Köln (kobinet)
Menschen mit schweren Behinderungen dürfen eine besondere Vertretung wählen.
Diese Vertretung heißt: Schwer-behinderten-vertretung.
Diese Vertretung setzt sich für die Rechte von Menschen mit schweren Behinderungen ein.
Auch Menschen mit schweren Behinderungen in Werkstätten dürfen diese Vertretung wählen.
Das hat das höchste Gericht für Arbeits-sachen entschieden.
Das Gericht heißt: Bundes-arbeits-gericht.
Diese Entscheidung ist vom 23. Oktober 2024.
In einem Betrieb gab es ungefähr 850 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Außerdem arbeiteten dort 200 bis 300 Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt.
Ungefähr 150 Menschen davon hatten eine schwere Behinderung.
Am 18. November 2022 wurde die Schwer-behinderten-vertretung gewählt.
Die Menschen mit schweren Behinderungen aus der Werkstatt durften nicht wählen.
Sie standen nicht auf der Wähler-liste.
Einige Menschen haben sich beschwert.
Aber die Beschwerde wurde abgelehnt.
Dann haben diese Menschen beim Gericht Hilfe gesucht.
Das Bundes-arbeits-gericht hat jetzt entschieden:
Menschen mit schweren Behinderungen in Werkstätten dürfen die Schwer-behinderten-vertretung wählen.
Das steht im Sozial-gesetz-buch 9 in Paragraf 177.
Diese Entscheidung ist wichtig für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten.
Sie dürfen jetzt bei wichtigen Entscheidungen im Betrieb mitreden.
Sie können das Urteil bei REHADAT-Recht nachlesen: 7 ABR 36/23
Mehr Informationen finden Sie bei REHADAT-Werkstätten: REHADAT-WfbM
Die Internet-Seite ist: https://www.rehadat-wfbm.de/

Foto: Bundesarbeitsgericht
Köln (kobinet) Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt. Darauf weist die Informationsplattform REHADAT in einem aktuellen Beitrag hin. "Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 23. Oktober 2024 (Az.: 7 ABR 36/23), dass schwerbehinderte Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (sogenannte Werkstattbeschäftigte) bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind", heißt es in dem Beitrag.
„Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber etwa 850 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 200 bis 300 Menschen mit Behinderung, die in verschiedenen Bereichen der Werkstatt tätig waren. Von diesen Werkstattbeschäftigten waren schätzungsweise 150 als schwerbehinderte Menschen anerkannt. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 18. November 2022 wurden die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten jedoch nicht in die Wählerliste aufgenommen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden vom Wahlvorstand zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück. Es stellte klar, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aktiv wahlberechtigt sind und somit an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen dürfen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Werkstattbeschäftigten und betont ihre Einbindung in betriebliche Mitwirkungsprozesse“, heißt es weiter im REHADAT-Beitrag.
Das vollständige Urteil gibt’s Sie bei REHADAT-Recht unter: 7 ABR 36/23
Weitere Informationen zum Thema gibt’s Sie bei REHADAT-Werkstätten: REHADAT-WfbM

Foto: Bundesarbeitsgericht
Köln (kobinet) Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt. Darauf weist die Informationsplattform REHADAT in einem aktuellen Beitrag hin. "Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 23. Oktober 2024 (Az.: 7 ABR 36/23), dass schwerbehinderte Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (sogenannte Werkstattbeschäftigte) bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind", heißt es in dem Beitrag.
„Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber etwa 850 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 200 bis 300 Menschen mit Behinderung, die in verschiedenen Bereichen der Werkstatt tätig waren. Von diesen Werkstattbeschäftigten waren schätzungsweise 150 als schwerbehinderte Menschen anerkannt. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 18. November 2022 wurden die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten jedoch nicht in die Wählerliste aufgenommen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden vom Wahlvorstand zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück. Es stellte klar, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aktiv wahlberechtigt sind und somit an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen dürfen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Werkstattbeschäftigten und betont ihre Einbindung in betriebliche Mitwirkungsprozesse“, heißt es weiter im REHADAT-Beitrag.
Das vollständige Urteil gibt’s Sie bei REHADAT-Recht unter: 7 ABR 36/23
Weitere Informationen zum Thema gibt’s Sie bei REHADAT-Werkstätten: REHADAT-WfbM





Wahlrecht in Werkstätten – Kein Fortschritt, sondern Korrektur eines Unrechts
Dass das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2024 entscheiden musste, ob schwerbehinderte Menschen in Werkstätten wahlberechtigt sind, sagt mehr über den Zustand der Teilhabe in Deutschland aus als das Urteil selbst. Dass Werkstattbeschäftigte bislang systematisch von der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen wurden, war ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht – und ein Schlag ins Gesicht aller, die sich seit Jahren für echte Mitbestimmung einsetzen.
Das Urteil bestätigt lediglich, was § 177 SGB IX ohnehin längst klarstellt: Schwerbehinderte Beschäftigte – und ja, dazu zählen auch Werkstattbeschäftigte – haben ein aktives Wahlrecht. Dass Wahlvorstände das ignorierten und Einsprüche abschmetterten, macht deutlich, wie tief das paternalistische Denken in diesen Strukturen verankert ist. Werkstätten werden verwaltet, nicht gestaltet – und Mitbestimmung oft nur gewährt, wenn sie ungefährlich ist.
Ein Wahlrecht bedeutet noch lange keine Teilhabe. Solange Werkstätten Menschen vom allgemeinen Arbeitsmarkt fernhalten, sie mit Taschengeld abspeisen und ihnen systematisch Rechte vorenthalten, bleibt ihre Funktion fragwürdig. Wer nun das Urteil als Meilenstein feiert, verkennt den Ernst der Lage: Es ist keine Pionierleistung, sondern die längst überfällige Korrektur eines institutionellen Unrechts.
Die Frage muss lauten: Warum hat es überhaupt bis 2024 gedauert? Und wie viele Rechte müssen Menschen mit Behinderung noch einklagen, die anderen selbstverständlich zugestanden werden?
Wahlrecht ist der Anfang – nicht das Ziel. Echte Teilhabe entsteht nicht durch Gerichtsurteile, sondern durch eine radikale Neugestaltung der Arbeitswelt. Werkstätten sind kein Ort der Inklusion – sie sind ein Symptom ihres Scheiterns. Wer Inklusion ernst meint, muss sie dort beenden. Nicht reformieren, sondern überwinden.