
Foto: Gerhard Bartz
Hollenbach (kobinet) Entsprechend den Vorgaben des § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlicht jeder Landesverband der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, für das jeweilige Land die Durchschnittslöhne für ungelernte Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, für Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung und Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
Zusätzlich werden durchschnittliche Zuschläge für Nacht- sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit in dieser Übersicht veröffentlicht. Die Tabelle befindet sich auf Seite 3 der Veröffentlichung. Im Anschluss daran gibt es eine lange Liste von Tarifverträgen, Richtlinien und Vereinbarungen im Bereich der Pflege.
Im Absatz 2 des § 82c SGB XI ist festgelegt: „Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt.“
Ein Kommentar hierzu von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz
Während viele behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kämpfen müssen, wenigstens auf die Tarifempfehlung von ForseA e.V. zu kommen, sind die tatsächlichen Löhne, die im Bereich der Pflege gezahlt werden, weitaus höher. So ist es auch erklärbar, warum diese behinderten Menschen, die ihre Assistenzpersonen selbst einstellen, gegenüber ambulanten Diensten und Anstalten meist das Nachsehen haben. Die Durchschnittslöhne gelten ausdrücklich auch für Betriebe, die unter keine Tarifverträge fallen. Um Benachteiligungen für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu vermeiden, müssen diese hier gleichbehandelt werden. Denn ambulant vor stationär gilt auch hier und darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Dienste und Anstalten weit mehr bezahlen dürfen. Denn es geht hier nicht um Stundensätze, in die viele andere Komponenten mit einfließen, sondern ganz einfach um die Entgelte, welche die Beschäftigten für Ihre Tätigkeiten bezahlt bekommen. Hier dürfen Assistentinnen und Assistenten nicht benachteiligt werden!
Und die steigenden Löhne sorgen für steigende Kosten bei Pflegebedürftigen, so dass diese sich Pflege nicht mehr leisten können, was zu Kündigung von Pflegeverträgen führt. Folge: Wir brauchen weniger Pflegekräfte (langfristig) und Pflege wird in vielen Fällen nicht mehr sichergestellt sein.