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Berlin (kobinet) Auf der Internetseite des AOK-Bundesverbandes wurde Ende November 2022 eine interessante Übersicht veröffentlicht, die je Bundesland die Durchschnittsverdienste von folgenden drei Gruppen auflistet: Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung und Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
Dazu noch die durchschnittlichen pflegetypischen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarberit. Diese Tabelle kann man über den Link herunterladen.
Eine dicke Überraschung!
Ein Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz
Da streiten sich behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber um Centbeträge bei den Stundenlöhnen, beispielsweise in Unterfranken, wo der Bezirk statt den tariflichen 38,5 Stunden von 39 Wochenstunden ausgeht und deshalb statt 15,74 € nur 15,54 Euro je Stunde erstattet. Oder in Dresden, wo stets der Tariflohn der vorhergehenden Gültigkeitsfrist angewendet wird. Oder in Frankfurt, wo sie immer noch darauf warten, wie auch die ambulante Dienste Tariflöhne den Assistenzpersonen zahlen zu können.
Und dann entdeckt man eine schöne Tabelle des AOK Bundesverbandes, Berlin, die für Bayern 17,12 €, für Sachsen 16,48 € und für Hessen 16,98 € als durchschnittliche Stundenlöhne ausweist. Bereits nach einem Jahr steigen diese Entgelte auf 19,01 €, 17,41 € und 18,69 € je Stunde.
Es gibt jedoch auch noch Kostenträger, welche die tariflichen, pauschalen Lohnnachzahlungen, die als Ausgleich der Nullrunde zwischen Januar 2023 und Februar 2024 gedacht sind, verweigern, obwohl sie ansonsten den Tarif nach TVöD erstatten.
Es sind einfach Machtspiele, denen behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ungeschützt ausgeliefert sind. Dem Erfindungsreichtum von Kostenträgern und sogar den jeweiligen Sachbearbeitern sind kaum Grenzen gesetzt. Gerade in Zeiten des angespannten Arbeitsmarktes ist es außerordentlich wichtig, mit konkurrenzfähigen Entlohnungen mithalten zu können. Wird das verweigert, verletzt man die Pflicht zur Bedarfsdeckung (§ 104 SGB IX). Denn mit genehmigten Assistenzstunden allein ist das nicht getan. ohne die erforderliche finanzielle Ausstattung gelingt es oft nicht mehr, bestehende Teams zu halten, geschweige denn, Fluktuationen auszugleichen. Und schon ist der Bedarf nicht gedeckt, mit all den entsetzlichen Folgen für die jeweiligen Menschen mit Behinderung.
Hier sollte der Gesetzgeber einfach wirksame Sicherungen einbauen. Der § 80 VwGO ist vermutlich auf Antragstellerseite zu wenig bekannt und wird auf Kostenträgerseite weitgehend ignoriert. Auch in Zeiten strapazierter Haushalte sollte der Gesetzgeber darauf achten, dass bestehende Gesetze auf Mängel überprüft werden und ggf. novelliert werden müssen.