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Berlin (kobinet) Die Lohnuntergrenze steigt heute zum 1. Oktober von 10,45 Euro auf 12 Euro je Stunde. Das ist eine Erhöhung um knapp 15 Prozent. Seit Jahresbeginn beträgt die Steigerung laut eines tagesschau-Berichts rund 22 Prozent. Doch der Mindestlohn, für dessen massive Erhöhung sich die Koalition aus SPD, Grünen und FDP eingesetzt haben, lässt rund 330.000 behinderte Menschen aussen vor, nämlich diejenigen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. Deren Entgelt bleibt bei durchschnittlich ca. 220 Euro pro Monat, also bei einem Lohn von unter 1,50 Euro stecken.
6,64 Millionen Menschen profitieren von der Erhöhung des Mindestlohns. Zumindest verdienen so viele Beschäftigte laut einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung derzeit weniger als 12 Euro. Davon sind 3,5 Millionen Frauen und 2,7 Millionen Männer, wie es auf tagesschau.de heißt.
Link zum tagesschau-Bericht mit weiteren Hintergrundinformationen
Wie die tagesschau ebenfalls berichtet, steigt die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 von 450 auf 520 Euro. Damit wird die Verdienstgrenze das erste Mal seit 2013 angehoben. Sie wird sich künftig dem Bericht zufolge am Mindestlohn orientieren. Minijober*innen könnten bei dieser Grenze rund 43 Stunden im Monat arbeiten, wenn die Beschäftigung auf dem Niveau des Mindestlohns basiert.
Dass die ca. 330.000 Beschäftigten von Werkstätten für behinderte Menschen weit von einem Mindestlohn entfernt arbeiten müssen, das zeigt der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor kurzem veröffentlichte zweite Zwischenbericht über die Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der einige Fakten liefert.
Betrachtet man die Entgeltkomponenten Grundbetrag und Steigerungsbetrag, die von den Werkstätten erwirtschaftet werden, so lag das durchschnittlich gezahlte Werkstattentgelt in zwei Dritteln der untersuchten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bei bis zu 190 Euro pro Monat, weitere 14 % der WfbM zahlten ein durchschnittliches Entgelt zwischen 190 Euro und 220 Euro, rd. 10 % zwischen 220 und 250 Euro und 11 % 250 Euro oder mehr. Das durchschnittliche Entgelt ist von 167 Euro im Jahr 2015 auf 179 Euro im Jahr 2019 gestiegen“, heißt es u.a. in der Zusammenfassung des zweiten Zwischenberichts der Studie. An der Befragung beteiligten sich 311 Werkstattleitungen aus allen 16 Bundesländern. Die Beteiligungsquote lag bei 42 %.
Eine gute Alternative zu Werkstätttten: https://www.ardmediathek.de/video/hessenschau/hilfe-bei-der-jobsuche-fuer-behinderte-menschen/hr-fernsehen/Y3JpZDovL2hyLW9ubGluZS8xODM1NTY
Viele „Werkstatt“-Beschäftigte sind nach Rechtslage Arbeitnehmer*innen. Sie hätten längst Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das Problem ist: Die maßgeblichen Beteiligten lesen vom entsprechenden § 221 Abs. 1 SGB IX nur die zweite Hälfte. Sie ignorieren den ersten Teil dieses Gesetzestextes – die Passagen über die Arbeitnehmereigenschaft. Das erkennen hoffentlich auch die Wissenschaftler der Forschungsinstitute und offenbaren diese Diskriminierung. Da „Werkstätten“ keine beruflichen Rehabilitationseinrichtungen sind und deshalb auch im Gesetz nicht als solche bezeichnet werden (s. § 51 SGB IX), müssen endlich alle Beschäftigten ihren Arbeitnehmerstatus zugestanden bekommen. Das sichert ihnen das Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn auf den hat „jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer […] Anspruch“ nach § 1 Abs. 1 MiLoG. Dafür muss man das Forschungsergebnis nicht abwarten. Das ist sofort und unverzüglich machbar. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__221.h
Guten Tag Herr Heineker,
Wo steht das „Werkstatt“-Beschäftigte nach Rechtslage Arbeitnehmer*innen sind?
Der Rechtsstatus einer Werkstatt ist im § 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert.
Somit ist die Werkstatt ein Rehabilitationseinrichtung.
„Gemäß § 56 SGB IX werden Leistungen in anerkannten WfbM erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln“, wurde bereits 2019 festgestellt.
Außerdem zeigt der Beitrag ein paar Lücken, denn in der verlinkten Studie heißt es: „Die aktuell bestehende Situation eines Mischeinkommens aus WfbM Entgelt und ggf. aufstockender Grundsicherung bzw. Rente wegen voller Erwerbsminderung finden rund 89% der Befragten in Ordnung (davon 75% voll und ganz, 14% in Ordnung). 83% der Befragten stimmen zu, dass nach einem Wechsel eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt höher entlohnt werden sollte als eine Werkstatttätigkeit dieses Ergebnis ist damit praktisch gleichauf zum Befragungsergebnis unter den Werkstattbeschäftigten.“
Damit ist der Beitrag hier, eigentlich obsolet, denn was soll die Bundesregierung machen, wenn eh alle in der Werkstatt zufrieden sind? Mit den Ergebnissen aus der Studie, die aktuell ist, sind alle Forderungen nach Mindestlohn, Forderungen einer Minderheit und werden wenig bis gar kein Erfolg haben.
Machen wir uns nichts vor: Der Lohn, den wir in einer WFBM bekommen, ist faktisch sehr gering. dennoch stime ich ihnen zu: Die meisten die den Mindestlohn fordern sind in einer gewissen Form manipuliert (also es entspricht nicht wirklich ihrer Meinung sondern wurde ihnen „Eingepflanzt“) oder ein wenig realitätsfremd. Wir bekommen Tatsächlich von ganz vielen Ecken her Unterstützung in Finanzieller Form, sodass wir durchaus Lebensfähig sind!
Klar: Mehr geht immer und Mehr wäre schöner.
Ich verstehe auch leden der VON SICH AUS sagt, er würde gerne mehr Verdienen. Keine frage. Es gibt ansich auch nur einen einzigen Punkt, der das Verhindert:
ArbeitnehmerÄHNLICHES Arbeitsverhältnis!!
mehr ist dazu nicht zu sagen!!
„§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind …“ – das ist jene Passage, die – wie bereits gesagt – ignoriert wird. Mit anderen Worten: der Betreffende kann also durchaus Arbeitnehmer mit einem regulären Tarifvertrag sein. Im übrigen sind Werkstätten auch Arbeitgeber, die nach § 154 SGB IX zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Also greift dann der Mindestlohn.
Fazit: einzig und allein der sogenannte „Werkstatt“vertrag verhindert und degradiert Arbeitnehmerrechte!
Also…..
Ich habe mir diesen Paragrafen jetzt mal angeschaut……… wir sprechen ja wohl von diesem hier:
„Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1.
jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2.
jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3.
jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4.
jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.“
Wie sie unschwer erkennen können, steht hier ganz klar, dass es um „Private und Öffentliche“ Arbeitgeber geht. Das bedeutet, meiner Meinung nach: Außenarbeitsstellen bzw. BiB-Plätze. Also NICHT eine WFBM!!
und was den „§221“ angeht:
„Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.“
Das ist Aussagekräftig genug finde ich………. Hier steht ganz klar, dass wir (Mitarbeiter/Beschäftigte einer WFBM ein „ArbeitnehmerÄHNLICHES Arbeitsverhältnis haben!!!!!!!!
Aber vielleicht ist mein Verständniss hier ja auch falsch…….. Vielleicht könnten sie das ja mal etwas genauer und Detailierter erläutern……..
So ganz teile ich die Meinung im Bezug auf den §221 nicht.
Dort steht nämlich: „[..] wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis [..]
Damit sind sie per gesetzlicher Definition eben keine Arbeitnehmer im tarifrechtlichen und arbeitsrechtlichem Sinne.
Der Absatz 2: [..] Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit [..]
Der Teil ist insofern interessant, bleibt trotzdem das die Umfragen bei betroffenen Menschen andere Ergebnisse bringen.
Hallo Herr Heineker.
Ich weiß nicht woher sie ihre Informationen beziehen, jedoch fürchte ich, dass sie hier einem großem Irrtum aufgesessen sind!
Mir ist da auch nichts anderes bekannt, wenn ich ehrlich bin. Wäre es so das es in einer WFBM keinen ArbeitnehmerÄHNLICHEN Status für Mitarbeiter/Beschäftigte gäbe, hätten si vollumfänglich recht. Aber die Realität sieht leider Gottes etwas anders aus.
Es ist kein Irrtum – bitte lesen Sie hierzu auch das sehr aufschlussreiche kobinet-Interview mit meinem Fachkollegen Ulrich Scheibner: https://kobinet-nachrichten.org/2021/11/03/existenzsichernder-arbeitslohn-in-werkstaetten-noetig/
Hallo Herr Heineker,
es gibt immer zwei Sichtweisen und das was Ulrich Schreiber darstellt ist das eine, aber dass was der Gesetzgeber maßgeblich definiert, ist nun mal so wie von Uwe N. dargestellt. Auch mit dem Urteil des EUGH wäre ich vorsichtig in der rechtlichen Bewertung, denn solange die Definition für Werkstätte als „Rehaeinrichtung“ besteht, bleibt fraglich, ob das Urteil überhaupt übertragbar ist.
Lesen Sie mal den von Ihnen verlinkten Beitrag genau durch. Dort heißt es in der Aussage von Ulrich Schreiber: „In dieser Sonderwelt gelten die Menschenrechte nicht. Das „Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ von 2008 macht diesen Sachverhalt deutlich. Das Sondersystem der „Werkstätten“ ist auf Sonderbedingungen aufgebaut: Sonderstatus, Sonderverträge, Sonderlöhne, Sondermitwirkung und ‑mitbestimmung. „
Lesen Sie bitte aufmerksam hier weitere Ausführungen von Herrn Ulrich Scheibner durch, der sehr aufschlussreich die derzeitige WfbM-Rechtsproblematik darstellt: https://behindertenverband-bayern.de/2021/11/03/werkstaetten-fuer-menschen-mit-behinderungen/#
Zunächat einmal:
Bei allem gebührendem Respekt, ich kenne und schätze Herr Scheibner sehr für seine Aussagen. Aber:
Er wird leider sehr oft Missverstanden, was nicht zuletzt daran liegt, das seine Aussagen immer recht schwammig Formuliert sind.
Aber viel wichtiger ist:
Seine meinung in Ehren!! Aber MAßGEBLICH ist, was der GESETZGEBER vorgibt. Meines Wissens nach, befindet sich auch Herr Schebner nicht in einer Position, die dazu Berechtigt sich über geltende Gesetze zu stellen!!!!!
zum anderen:
Stellen wir uns mal vor, man würde wirkliche Alternativen für Werkstätten schaffen wollen, ebenbei bemerkt, wäre das wirklich toll!! Aber:
Sie möchten Alternativen aufzeigen? In Schritt eins eine Superidee, ehrlich!! Aber dann müssen sie sich Bitte auch Bewusst achen, das 9 von 10 Menschen mit behinderung bestimmte Hilfsmittel benötigen um gut Arbeiten zu können. Diese gibt es nur wenn sich die Firmen auf dem ersten Markt darauf einstellen. Bedeutet:
DEie firen auf dem ersten Markt müssten dafür sorgen, oder die Möglichkeit bekommen, alle Hilfsmittel zu bekommen, die es braucht um Menschen mit behinderung einzustellen….. Passiert das?? NEIN!!! Warum nicht? Weil wir, die Menschen mit behinderung in Deutschland ganmz weit weg sind davon eine „Lobby“ zu haben!!!
Mal darüber Bitte kurz Nachdenken!!!
Und bitte: Sehen sie das nicht als Angriff…… Ist nur ein Thema, dass mich emotional werden lässt!!
Mit freundlichen grüßen
Uwe Nussbaum
Liest man sich diesen Artikel Achtsam und aufmerksam durch stellt man fest:
Alles on Point genau so beschrieben, wie hier von mir besprochen……….. Man muss es nur genau lesen!!
Sehr geehrter Herr Neumann,
Texte lesen ist eine Sache – sie richtig (inhaltlich) verstehen bzw. interpretieren aber eine andere.
Ihre Ausführungen sind emotional geprägt, was Sie sich selbst eingestehen: „Ist nur ein Thema, dass mich emotional werden lässt!“ Verspüre ich da auch gewisse Verbittertkeit …?
Nachfolgend meine Erwiderung bzw. Klarstellung zu Ihrem Text:
1. Sie meinen, Herr Scheibner stelle sich über geltende Gesetze.
Nein! Es ist vielmehr eine sehr gute Analyse der eindeutigen Rechtsvorschriften sowie deren augenblickliche Umsetzungspraxis – zum Nachteil der Werkstattbeschäftigten.
2. Ihr Beispiel mit Kopfschreiber nutzende Menschen, die „durch’s Raster fallen“:
dieser Personenkreis ist durchaus Lage zur Ausübung einer Tätigkeit: es gibt aber schon längst Arbeitsassistenz, Budget für Arbeit, Bereitstellung technischer Hilfern sowie die Unterstützte Beschäftigung als durchaus effektive Maßnahmen für Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Instrumentarien werden nur zu wenig genutzt – wohl wegen der bürokratischen Hürden – im Buch von Martin Keune „Vollspast : Alexander Abasov rollt ins Berufsleben: Inklusion mit Behinderungen“ wird dies anschaulich dargestellt – lesenswert!
3. Menschen, die „faktisch gerne“ in Werkstätten arbeiten:
mich wundert’s nIcht, denn viele Betroffene kennen erst gar keine Alternativen und die Werkstätten vermitteln kaum Empowerment, eher werden Ängste geschürt, wenn der Wunsch geäußert wird, zum 1. Arbeitsmarkt zu wechseln.
Es geht auch anders: https://jobinklusive.org/2021/03/16/der-weg-auf-den-allgemeinen-arbeitsmarkt/
Ich werde darauf jetzt nicht Antworten…. denn manche Diskussionen sind mehr als Sinnbefreit!!!
Diese Gehört dazu!!!!!
Achja…….Mein name ist definitiv NICHT Neumann……..;)
Sorry wegen des Namens – ich denke, wir drehen uns hier nur um den Kreis, weshalb diese nicht weiterführende Diskussion geschlossen werden sollte
sehe ich auch so…. Nix für Ungut!!