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Pläne der Bundesregierung: Zwang soll auch außerhalb von Psychiatrien legal werden

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Foto: omp

Berlin (kobinet)

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Zwangsmaßnahmen gegen unter Betreuung stehende Personen auch außerhalb von Kliniken legalisiert. Der vollständige Name dieses Gesetzentwurfs lautet "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen". Der Entwurf folgt nach Informationen des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom November 2024. Das Gericht entschied, dass der Krankenhausvorbehalt bei Zwangsmaßnahmen nicht mit den Grundrechten vereinbar wäre. Begründet wird das damit, dass die Verlegung in ein Krankenhaus (um dort eine Zwangsbehandlung durchzuführen) belastender für Betroffene wäre, als eine Zwangsbehandlung an deren derzeitigen Aufenthaltsort.

Der Bundesverband Psychiatrie Erfahrener führt in seinem neuesten Newsletter folgende wesentliche Inhalte der Gesetzesreform an:

Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

• Drohende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Verlegung in ein Krankenhaus

• Diese drohenden Beeinträchtigungen müssen bei Nicht-Verlegung voraussichtlich deutlich geringer sein

• Am Ort der Zwangsbehandlung muss die medizinische Versorgung ähnlich sein, wie in einem Krankenhaus

• Es dürfen keine anderen Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen

• Die Maßnahme muss dem nach Betreuungsrecht festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen. Das ist idealerweise in einer Patientenverfügung festgelegt, alternativ wird der "mutmaßliche Wille" ermittelt.

• Das Ultima-Ratio-Prinzip soll beibehalten werden – also Zwang nur als letztes Mittel. Das funktioniert allerdings bisher schon nicht.

• Die Rolle und Qualifikation von Verfahrenspfleger*innen soll gestärkt werden, z.B. müssen Verfahrenspfleger*innen Kenntnisse im Umgang mit behinderten Personen haben

Konkretisierung von Dokumentations- und Nachweispflichten:

- Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen müssen u. a. Gesprächsinhalte dokumentiert werden

- Für die gerichtliche Genehmigung sollen Betreuer konkrete Angaben machen, z.B zum Überzeugungsversuch, weniger belastenden Maßnahmen und dem festgestellten Willen

• Das Bundesministerium soll nach drei Jahren die Auswirkungen untersuchen, insbesondere die Häufigkeit, Art und "Wirksamkeit" betreuungsgerichtlich genehmigter Zwangsmaßnahmen

Wichtig ist, dass diese Neuregelung nur das Betreuungsrecht betrifft und nicht die Psychisch-Kranken-Gesetze - dort gilt weiterhin der Krankenhausvorbehalt.

Im Unterschied zu den PsychKGs dürfen bei gesetzlicher Betreuung Zwangsmaßnahmen nur bei "Selbstgefährdung" erfolgen oder einer "behandlungsbedürftigen Störung" (Im PsychKG ist es "Selbst-" oder "Fremdgefährdung"). Allerdings gab es kürzlich ein Gerichtsurteil, wo aus fremdgefährdendem Verhalten eine "Selbstgefährdung" konstruiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass andere Menschen anzugreifen Reaktionen hervorrufen kann, durch die eins selbst geschädigt werden könnte.

In der Gesetzesbegründung zum neuen Betreuungsrecht wird betont, dass der Wille der betreuten Person beachtet werden soll:

"Nach geltendem Recht ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme aber nur genehmigungsfähig, wenn ihre Durchführung dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB."

Desweiteren gebe es aber starke Defizite bei der Ermittlung des Willens – Patientenverfügungen seien kaum vorhanden.

Wer also noch keine Patientenverfügung für die Psychiatrie hat, kann zum Beispiel hier eine aufsetzen. Mit dieser Gesetzesreform wird es nochmal wichtiger eine Patientenverfügung zu haben, heißt es vonseiten des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener zum Inhalt und zur Bedeutung der geplanten Gesetzesreform, über die der Bundestag voraussichtlich im Herbst 2026 beraten wird.

Link zu Tipps zur psychiatrischen Willenserklärung

Link zum vom Bundeskabinett am 12. August 2026 verabschiedeten Gesetzentwurf, der nun im Bundestag beraten wird

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