Berlin (kobinet)
Die Bundes-Regierung hat einen Gesetzes-Entwurf veröffentlicht.
Ein Gesetzes-Entwurf ist ein erster Vorschlag für ein neues Gesetz.
Er wird noch beraten.
Er kann sich noch ändern.
Dieser Entwurf erlaubt Zwangs-Maßnahmen außerhalb von Krankenhäusern.
Zwangs-Maßnahmen bedeutet: Eine Person wird medizinisch behandelt.
Die Person will das aber nicht.
Das soll für Menschen mit gesetzlicher Betreuung gelten.
Gesetzliche Betreuung bedeutet: Ein Gericht bestimmt eine Person.
Diese Person hilft bei wichtigen Entscheidungen.
Zum Beispiel bei Entscheidungen beim Arzt.
Der volle Name des Entwurfs lautet:
Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangs-Maßnahmen im Betreuungs-Recht.
Betreuungs-Recht ist ein Teil der deutschen Gesetze.
Es regelt, wie Menschen geholfen wird.
Diese Menschen können wichtige Entscheidungen nicht alleine treffen.
Der Entwurf folgt einem Urteil des Bundes-Verfassungs-Gerichts.
Das Bundes-Verfassungs-Gericht ist das höchste Gericht in Deutschland.
Es prüft, ob Gesetze in Ordnung sind.
Das Gericht hat im November 2024 entschieden:
Jemanden nur für eine Zwangs-Behandlung zu verlegen ist nicht erlaubt.
Verlegen bedeutet: Eine Person wird an einen anderen Ort gebracht.
Zum Beispiel von zu Hause in ein Kranken-Haus.
Das Gericht sagte: Die Verlegung schadet mehr als eine Behandlung vor Ort.
Der Bundes-Verband Psychiatrie-Erfahrener hat über diesen Entwurf berichtet.
In einem Bundes-Verband arbeiten viele Gruppen zusammen.
Sie wollen gemeinsam etwas erreichen.
Sie sprechen für alle Mitglieder mit einer Stimme.
Psychiatrie-Erfahrene sind Menschen, die selbst in der Psychiatrie waren.
Eine Psychiatrie ist ein Kranken-Haus für Menschen mit seelischen Krankheiten.
Der Bundes-Verband hat wichtige Punkte zusammengefasst.
Ärzte dürfen Zwangs-Maßnahmen außerhalb eines Krankenhauses durchführen.
Das ist nur erlaubt, wenn bestimmte Voraus-Setzungen erfüllt sind.
Voraus-Setzungen sind Dinge, die zuerst erfüllt sein müssen.
Ohne diese Dinge ist etwas nicht erlaubt.
Den Willen kann man in einer Patienten-Verfügung festhalten.
Eine Patienten-Verfügung ist ein Dokument.
Darin stehen deine Wünsche für Behandlungen beim Arzt.
Gibt es keine Patienten-Verfügung, wird der mutmaßliche Wille ermittelt.
Mutmaßlicher Wille bedeutet: Was hätte die Person wohl gewollt?
Betreuer und Gericht versuchen das gemeinsam herauszufinden.
Es soll neue Regeln zur Dokumentation geben.
Dokumentation bedeutet: Wichtige Sachen werden aufgeschrieben.
So können alle verstehen, was gemacht wurde.
Bei Zwangs-Maßnahmen muss aufgeschrieben werden, was besprochen wurde.
Betreuer müssen dem Gericht genaue Angaben machen.
Zum Beispiel, welche Versuche gemacht wurden, die Person zu überzeugen.
Betreuer müssen erklären, welche anderen Möglichkeiten sie ausprobiert haben.
Diese Möglichkeiten nennt man Alternativen.
Alternativen sind andere Wege statt Zwang.
Zum Beispiel ein Gespräch oder andere Hilfen.
Das Bundes-Ministerium prüft nach 3 Jahren, wie das Gesetz wirkt.
Ein Bundes-Ministerium ist eine wichtige Behörde in Deutschland.
Eine Behörde erledigt Aufgaben für den Staat.
Es untersucht, wie oft Zwangs-Maßnahmen durchgeführt wurden.
Wichtig: Diese Änderungen betreffen nur das Betreuungs-Recht.
Die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundes-Länder sind nicht betroffen.
Psychisch-Kranken-Gesetze – kurz: PsychKG – sind Regeln der Bundes-Länder.
Sie legen fest, wann Menschen mit seelischen Krankheiten zwangsweise behandelt werden dürfen.
Im PsychKG gilt: Zwangs-Maßnahmen dürfen nur im Krankenhaus stattfinden.
Es gibt einen Unterschied zwischen Betreuungs-Recht und PsychKG.
Im Betreuungs-Recht gilt Zwang nur bei Selbst-Gefährdung.
Selbst-Gefährdung bedeutet: Eine Person könnte sich selbst schaden.
Im PsychKG ist auch Fremd-Gefährdung ein Grund für Zwang.
Fremd-Gefährdung bedeutet: Eine Person könnte anderen Menschen schaden.
Es gab ein wichtiges Gerichts-Urteil zu diesem Thema.
Das Gericht stufte Fremd-Gefährdung als Selbst-Gefährdung ein.
Das Gericht sagte: Wer andere angreift, könnte selbst verletzt werden.
Im neuen Gesetz soll der Wille der betreuten Person beachtet werden.
Zwangs-Maßnahmen sind nur erlaubt, wenn sie dem Willen der Person entsprechen.
In der Praxis gibt es ein Problem.
Es gibt kaum Patienten-Verfügungen.
Ohne Patienten-Verfügung ist es schwer, den Willen der Person zu kennen.
Deshalb ist eine Patienten-Verfügung jetzt sehr wichtig.
Besonders wenn es um Psychiatrie geht.
Du kannst eine psychiatrische Patienten-Verfügung zum Beispiel hier erstellen:
psywill.de – Tipps zur psychiatrischen Willens-Erklärung
Eine Willens-Erklärung ist ein Dokument.
Darin schreibt eine Person auf, was sie möchte oder nicht möchte.
Das Bundes-Kabinett hat den Gesetzes-Entwurf am 12. August 2026 verabschiedet.
Das Bundes-Kabinett ist die Regierung von Deutschland.
Der Bundes-Kanzler ist der Chef.
Der Bundes-Tag berät voraussichtlich im Herbst 2026 über dieses Gesetz.
Den vollständigen Gesetzes-Entwurf kannst du hier lesen:
Gesetzes-Entwurf auf der Website des Deutschen Bundes-Tags (PDF)
Foto: omp
Berlin (kobinet)
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Zwangsmaßnahmen gegen unter Betreuung stehende Personen auch außerhalb von Kliniken legalisiert. Der vollständige Name dieses Gesetzentwurfs lautet "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen". Der Entwurf folgt nach Informationen des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom November 2024. Das Gericht entschied, dass der Krankenhausvorbehalt bei Zwangsmaßnahmen nicht mit den Grundrechten vereinbar wäre. Begründet wird das damit, dass die Verlegung in ein Krankenhaus (um dort eine Zwangsbehandlung durchzuführen) belastender für Betroffene wäre, als eine Zwangsbehandlung an deren derzeitigen Aufenthaltsort.
Der Bundesverband Psychiatrie Erfahrener führt in seinem neuesten Newsletter folgende wesentliche Inhalte der Gesetzesreform an:
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
• Drohende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Verlegung in ein Krankenhaus
• Diese drohenden Beeinträchtigungen müssen bei Nicht-Verlegung voraussichtlich deutlich geringer sein
• Am Ort der Zwangsbehandlung muss die medizinische Versorgung ähnlich sein, wie in einem Krankenhaus
• Es dürfen keine anderen Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen
• Die Maßnahme muss dem nach Betreuungsrecht festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen. Das ist idealerweise in einer Patientenverfügung festgelegt, alternativ wird der "mutmaßliche Wille" ermittelt.
• Das Ultima-Ratio-Prinzip soll beibehalten werden – also Zwang nur als letztes Mittel. Das funktioniert allerdings bisher schon nicht.
• Die Rolle und Qualifikation von Verfahrenspfleger*innen soll gestärkt werden, z.B. müssen Verfahrenspfleger*innen Kenntnisse im Umgang mit behinderten Personen haben
Konkretisierung von Dokumentations- und Nachweispflichten:
- Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen müssen u. a. Gesprächsinhalte dokumentiert werden
- Für die gerichtliche Genehmigung sollen Betreuer konkrete Angaben machen, z.B zum Überzeugungsversuch, weniger belastenden Maßnahmen und dem festgestellten Willen
• Das Bundesministerium soll nach drei Jahren die Auswirkungen untersuchen, insbesondere die Häufigkeit, Art und "Wirksamkeit" betreuungsgerichtlich genehmigter Zwangsmaßnahmen
Wichtig ist, dass diese Neuregelung nur das Betreuungsrecht betrifft und nicht die Psychisch-Kranken-Gesetze - dort gilt weiterhin der Krankenhausvorbehalt.
Im Unterschied zu den PsychKGs dürfen bei gesetzlicher Betreuung Zwangsmaßnahmen nur bei "Selbstgefährdung" erfolgen oder einer "behandlungsbedürftigen Störung" (Im PsychKG ist es "Selbst-" oder "Fremdgefährdung"). Allerdings gab es kürzlich ein Gerichtsurteil, wo aus fremdgefährdendem Verhalten eine "Selbstgefährdung" konstruiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass andere Menschen anzugreifen Reaktionen hervorrufen kann, durch die eins selbst geschädigt werden könnte.
In der Gesetzesbegründung zum neuen Betreuungsrecht wird betont, dass der Wille der betreuten Person beachtet werden soll:
"Nach geltendem Recht ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme aber nur genehmigungsfähig, wenn ihre Durchführung dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB."
Desweiteren gebe es aber starke Defizite bei der Ermittlung des Willens – Patientenverfügungen seien kaum vorhanden.
Wer also noch keine Patientenverfügung für die Psychiatrie hat, kann zum Beispiel hier eine aufsetzen. Mit dieser Gesetzesreform wird es nochmal wichtiger eine Patientenverfügung zu haben, heißt es vonseiten des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener zum Inhalt und zur Bedeutung der geplanten Gesetzesreform, über die der Bundestag voraussichtlich im Herbst 2026 beraten wird.
Foto: omp
Berlin (kobinet)
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Zwangsmaßnahmen gegen unter Betreuung stehende Personen auch außerhalb von Kliniken legalisiert. Der vollständige Name dieses Gesetzentwurfs lautet "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen". Der Entwurf folgt nach Informationen des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom November 2024. Das Gericht entschied, dass der Krankenhausvorbehalt bei Zwangsmaßnahmen nicht mit den Grundrechten vereinbar wäre. Begründet wird das damit, dass die Verlegung in ein Krankenhaus (um dort eine Zwangsbehandlung durchzuführen) belastender für Betroffene wäre, als eine Zwangsbehandlung an deren derzeitigen Aufenthaltsort.
Der Bundesverband Psychiatrie Erfahrener führt in seinem neuesten Newsletter folgende wesentliche Inhalte der Gesetzesreform an:
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
• Drohende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Verlegung in ein Krankenhaus
• Diese drohenden Beeinträchtigungen müssen bei Nicht-Verlegung voraussichtlich deutlich geringer sein
• Am Ort der Zwangsbehandlung muss die medizinische Versorgung ähnlich sein, wie in einem Krankenhaus
• Es dürfen keine anderen Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen
• Die Maßnahme muss dem nach Betreuungsrecht festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen. Das ist idealerweise in einer Patientenverfügung festgelegt, alternativ wird der "mutmaßliche Wille" ermittelt.
• Das Ultima-Ratio-Prinzip soll beibehalten werden – also Zwang nur als letztes Mittel. Das funktioniert allerdings bisher schon nicht.
• Die Rolle und Qualifikation von Verfahrenspfleger*innen soll gestärkt werden, z.B. müssen Verfahrenspfleger*innen Kenntnisse im Umgang mit behinderten Personen haben
Konkretisierung von Dokumentations- und Nachweispflichten:
- Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen müssen u. a. Gesprächsinhalte dokumentiert werden
- Für die gerichtliche Genehmigung sollen Betreuer konkrete Angaben machen, z.B zum Überzeugungsversuch, weniger belastenden Maßnahmen und dem festgestellten Willen
• Das Bundesministerium soll nach drei Jahren die Auswirkungen untersuchen, insbesondere die Häufigkeit, Art und "Wirksamkeit" betreuungsgerichtlich genehmigter Zwangsmaßnahmen
Wichtig ist, dass diese Neuregelung nur das Betreuungsrecht betrifft und nicht die Psychisch-Kranken-Gesetze - dort gilt weiterhin der Krankenhausvorbehalt.
Im Unterschied zu den PsychKGs dürfen bei gesetzlicher Betreuung Zwangsmaßnahmen nur bei "Selbstgefährdung" erfolgen oder einer "behandlungsbedürftigen Störung" (Im PsychKG ist es "Selbst-" oder "Fremdgefährdung"). Allerdings gab es kürzlich ein Gerichtsurteil, wo aus fremdgefährdendem Verhalten eine "Selbstgefährdung" konstruiert wurde. Das Gericht argumentierte, dass andere Menschen anzugreifen Reaktionen hervorrufen kann, durch die eins selbst geschädigt werden könnte.
In der Gesetzesbegründung zum neuen Betreuungsrecht wird betont, dass der Wille der betreuten Person beachtet werden soll:
"Nach geltendem Recht ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme aber nur genehmigungsfähig, wenn ihre Durchführung dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB."
Desweiteren gebe es aber starke Defizite bei der Ermittlung des Willens – Patientenverfügungen seien kaum vorhanden.
Wer also noch keine Patientenverfügung für die Psychiatrie hat, kann zum Beispiel hier eine aufsetzen. Mit dieser Gesetzesreform wird es nochmal wichtiger eine Patientenverfügung zu haben, heißt es vonseiten des Bundesverband Psychiatrie Erfahrener zum Inhalt und zur Bedeutung der geplanten Gesetzesreform, über die der Bundestag voraussichtlich im Herbst 2026 beraten wird.





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