Berlin (kobinet)
Der Bundes-Verband Selbst-Hilfe Körper-Behinderter ist ein Verein.
Ein Verein ist eine Gruppe von Menschen.
Die Menschen arbeiten gemeinsam für ein Ziel.
Man schreibt kurz: BSK.
Der BSK setzt sich für Menschen mit Körper-Behinderungen ein.
Eine Körper-Behinderung bedeutet: Der Körper funktioniert nicht wie bei anderen.
Manche Menschen brauchen Hilfe im Alltag.
Diese Hilfe heißt Eingliederungs-Hilfe.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Der Staat bezahlt Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Zum Beispiel: Hilfe beim Wohnen oder beim Arbeiten.
Jetzt gibt es neue Pläne der Politik.
Diese Pläne gefallen dem BSK nicht.
Der BSK hat diese Pläne genau geprüft.
Der BSK lehnt manche Pläne ab.
Ein Plan heißt: Gemeinschaftliche Leistungs-Erbringung.
Das bedeutet: Mehrere Menschen mit Behinderungen bekommen dieselbe Hilfe zur gleichen Zeit.
Zum Beispiel: Eine Betreuungs-Person hilft mehreren Menschen gleichzeitig.
Der BSK sagt: Das ist falsch.
Jeder Mensch braucht andere Hilfe.
Die Hilfe muss zum einzelnen Menschen passen.
Ein anderer Plan sieht pauschale Geld-Leistungen vor.
Pauschale Geld-Leistungen bedeutet: Alle Menschen bekommen denselben festen Geld-Betrag.
Niemand prüft, was jeder Mensch wirklich braucht.
Der BSK sagt: Das ist falsch.
So bekommt nicht jeder Mensch genug Hilfe.
Der BSK sagt klar: Diese Pläne sollen nur Geld sparen.
Die Vorsitzende des BSK heißt Verena Gotzes.
Sie sagt: Diese Pläne gefährden die Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen könnten weniger Hilfe bekommen.
Der BSK hat eine Stellung-Nahme geschrieben.
Eine Stellung-Nahme ist ein Text mit der eigenen Meinung.
Man schreibt darin auf, was man gut oder schlecht findet.
Darin erklärt der BSK die Gründe für die Ablehnung.
Den Text kann man hier lesen: BSK-Stellung-Nahme als PDF
Im Sommer machen Politikerinnen und Politiker Pause.
Das nennt man Parlaments-Sommer-Pause.
Nach dieser Pause schickt der BSK den Text an die Politik.
Der BSK hat auch den Dialog-Prozess Eingliederungs-Hilfe geprüft.
Dialog-Prozess bedeutet: Verschiedene Gruppen reden miteinander.
Gemeinsam suchen sie nach Lösungen.
Das Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Prozess geleitet.
Ein Bundes-Ministerium ist eine wichtige Behörde in Deutschland.
Eine Behörde ist eine Stelle, die Aufgaben für den Staat erledigt.
Man schreibt kurz: BMAS.
Der BSK findet auch dabei kritische Punkte.
Das BMAS sagt: Es wird keine Leistungs-Kürzungen geben.
Leistungs-Kürzungen bedeutet: Menschen bekommen weniger Hilfe als bisher.
Der BSK sagt: Das stimmt nicht.
Die neuen Pläne führen trotzdem zu Leistungs-Kürzungen.
Der BSK kritisiert noch etwas anderes.
Es gibt Selbst-Vertretungs-Organisationen.
Selbst-Vertretungs-Organisationen sind Gruppen von Menschen mit Behinderungen.
Diese Menschen sprechen selbst für ihre eigenen Rechte.
Sie sagen, was sie brauchen und wollen.
Die Politik hat diese Gruppen zu den ersten Gesprächen nicht eingeladen.
Das findet der BSK sehr schlimm.
Das Bundes-Kanzler-Amt hat ein eigenes Verfahren geleitet.
Ein Verfahren ist eine bestimmte Art, wie etwas gemacht wird.
Es gibt feste Schritte, die man befolgen muss.
Das Bundes-Kanzler-Amt ist die oberste Behörde der Bundes-Regierung.
Es ist das Büro des Bundes-Kanzlers oder der Bundes-Kanzlerin.
Bei diesem Verfahren wurden Behinderten-Verbände nicht beteiligt.
Behinderten-Verbände sind Gruppen von Menschen mit Behinderung.
Diese Gruppen setzen sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
Beteiligung bedeutet: Man macht bei etwas mit.
Man gehört dazu und darf mitentscheiden.
Verena Gotzes sagt: Das kann man nicht hinnehmen.
Es gibt eine UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
UN bedeutet: Vereinte Nationen.
Das sind fast alle Länder der Welt zusammen.
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein Vertrag dieser Länder.
Viele Länder haben den Vertrag unterschrieben.
Darin steht: Menschen mit Behinderungen müssen mitmachen dürfen.
Diese Pflicht wurde nicht eingehalten.
Der BSK sagt auch: Gemeinschaftliche Leistungs-Erbringung spart nur Geld.
Sie hilft nicht den Menschen mit Behinderungen.
Leistungs-Träger könnten dann allein entscheiden.
Leistungs-Träger sind Behörden und Ämter, die Hilfe bezahlen.
Sie fragen die Menschen mit Behinderungen dann nicht mehr.
Das wäre gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen.
Dazu gibt es ein Papier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzen-Verbänden.
Kommunal bedeutet: Es geht um Städte und Gemeinden.
Kommunale Spitzen-Verbände sind große Gruppen von Städten und Gemeinden.
Sie sprechen gemeinsam für viele Orte in Deutschland.
Das Papier wurde am 25. Juni 2026 veröffentlicht.
Der Staat will weniger Geld für Hilfs-Leistungen ausgeben.
Darin stehen solche Pläne.
Der BSK lehnt das klar ab.
Niemand darf gegen den Wunsch von Menschen mit Behinderungen entscheiden.
Das ist gegen die Regeln der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Das ist auch gegen das Grund-Gesetz.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Alle Menschen und der Staat müssen sich daran halten.
Menschen mit Behinderungen haben ein Wunsch- und Wahl-Recht.
Wunsch- und Wahl-Recht bedeutet: Sie dürfen selbst entscheiden, welche Hilfe sie wollen.
Niemand darf das für sie bestimmen.
Die neuen Pläne würden dieses Recht stark einschränken.
Der BSK sagt klar: Das lehnen wir ab.
Pauschale Geld-Leistungen werden für alle gleich festgelegt.
Niemand prüft, was jeder Mensch wirklich braucht.
In der Eingliederungs-Hilfe gibt es Einzel-Prüfungen.
Einzel-Prüfungen bedeutet: Für jeden Menschen wird einzeln geschaut, was er braucht.
Nicht alle Menschen bekommen einfach dasselbe.
Pauschale Geld-Leistungen würden diese Einzel-Prüfungen abschaffen.
Das führt zu Leistungs-Kürzungen.
Der BSK lehnt noch einen weiteren Plan ab.
Leistungs-Träger sollen ein eigenes Antrags-Recht bekommen.
Antrags-Recht bedeutet: Jemand darf einen Antrag stellen.
Ein Antrag ist eine schriftliche Bitte an ein Amt.
Das bedeutet: Leistungs-Träger stellen Anträge, ohne die betroffenen Menschen zu fragen.
Das würde das Wunsch- und Wahl-Recht stark einschränken.
Es gibt einen Paragraphen im Sozial-Gesetz-Buch.
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Gesetz.
Das Sozial-Gesetz-Buch enthält Regeln für die Hilfe vom Staat.
Menschen bekommen dadurch Geld oder andere Unterstützung.
Er heißt: Paragraph 104 SGB 9.
Dort steht ein Kosten-Vorbehalt.
Kosten-Vorbehalt bedeutet: Ein Amt kann sagen, diese Hilfe ist zu teuer.
Dann bekommt der Mensch diese Hilfe nicht.
Der BSK fordert: Dieser Kosten-Vorbehalt soll gestrichen werden.
So können Menschen mit Behinderungen weiter in der eigenen Wohnung leben.
Oder sie können in einer selbst gewählten Wohn-Gemeinschaft leben.
Eine Wohn-Gemeinschaft bedeutet: Mehrere Menschen wohnen zusammen.
Sie teilen sich Bad und Küche.
Foto: BSK
Berlin (kobinet)
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten und die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen sind nach Meinung des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kategorisch zurückzuweisen, da sie ausschließlich der Kosteneinsparung dienen. "Damit ist eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Leistungserbringung massiv in Gefahr und für Menschen mit Behinderungen drohen Leistungskürzungen", so die BSK-Bundesvorsitzende Verena Gotzes.
Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst:
Dieses wird nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreterinnen und Vertretern der Politik versendet. Darin bewertet der BSK neben dem Papier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 auch den Dialogprozess Eingliederungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die daraus resultierenden Empfehlungen. In diesen Maßnahmen sind auch kritische Punkte zu finden. Beispielsweise die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen und die Erweiterung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, obwohl das BMAS verkündet, dass keine Leistungskürzungen erfolgen werden.
Ebenso ist aus Sicht des BSK scharf zu kritisieren, dass die Selbstvertretungsorganisationen zu den ersten beiden Terminen des Dialogprozesses keine Einladung erhielten. Beim vom Bundeskanzleramt organisierten Verfahren wurden Behindertenverbände gar nicht beteiligt. Auch erhielt der BSK bisher keinen Gesprächstermin von Bundeskanzleramt und vom BMAS. "Dies ist völlig inakzeptabel und widerspricht ausdrücklich dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention", stellt Verena Gotzes enttäuscht fest.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung dient ausschließlich der Kostensenkung. Auch besteht die Gefahr, wenn sie zum Regelfall erklärt werden sollte, dass diese oft gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen beschlossen werden. Dies ist zu befürchten, wenn diese durch die Leistungsträger festgelegt und entschieden werden sollen, wie im Papier "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 formuliert.
Entscheidungen gegen den Wunsch der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu treffen, weist der BSK nachdrücklich zurück, denn dies verstößt nicht nur gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch das Grundgesetz. Auch ist dies nach Meinung des BSK eine abzulehnende Leistungskürzung und eine massive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Pauschale Geldleistungen werden typisiert festgelegt und sollen so die Kosten drücken. Auch hebeln sie die die Einzelprüfungen in der Eingliederungshilfe aus. Damit stehen diese Maßnahme ebenso einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung entgegen und führen am Ende zu Leistungskürzungen. Der BSK spricht sich auch ausdrücklich gegen ein eigenes Antragsrecht der Leistungsträger ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten aus. Dieses würde deutlich das Wunsch- und Wahlrecht einschränken. Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist ebenfalls aus Sicht des BSK zu streichen, damit Menschen mit Behinderungen weiterhin in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können, wie es in der Presseinformation des Verband heißt.
Foto: BSK
Berlin (kobinet)
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten und die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen sind nach Meinung des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kategorisch zurückzuweisen, da sie ausschließlich der Kosteneinsparung dienen. "Damit ist eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Leistungserbringung massiv in Gefahr und für Menschen mit Behinderungen drohen Leistungskürzungen", so die BSK-Bundesvorsitzende Verena Gotzes.
Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst:
Dieses wird nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreterinnen und Vertretern der Politik versendet. Darin bewertet der BSK neben dem Papier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 auch den Dialogprozess Eingliederungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die daraus resultierenden Empfehlungen. In diesen Maßnahmen sind auch kritische Punkte zu finden. Beispielsweise die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen und die Erweiterung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, obwohl das BMAS verkündet, dass keine Leistungskürzungen erfolgen werden.
Ebenso ist aus Sicht des BSK scharf zu kritisieren, dass die Selbstvertretungsorganisationen zu den ersten beiden Terminen des Dialogprozesses keine Einladung erhielten. Beim vom Bundeskanzleramt organisierten Verfahren wurden Behindertenverbände gar nicht beteiligt. Auch erhielt der BSK bisher keinen Gesprächstermin von Bundeskanzleramt und vom BMAS. "Dies ist völlig inakzeptabel und widerspricht ausdrücklich dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention", stellt Verena Gotzes enttäuscht fest.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung dient ausschließlich der Kostensenkung. Auch besteht die Gefahr, wenn sie zum Regelfall erklärt werden sollte, dass diese oft gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen beschlossen werden. Dies ist zu befürchten, wenn diese durch die Leistungsträger festgelegt und entschieden werden sollen, wie im Papier "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 formuliert.
Entscheidungen gegen den Wunsch der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu treffen, weist der BSK nachdrücklich zurück, denn dies verstößt nicht nur gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch das Grundgesetz. Auch ist dies nach Meinung des BSK eine abzulehnende Leistungskürzung und eine massive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Pauschale Geldleistungen werden typisiert festgelegt und sollen so die Kosten drücken. Auch hebeln sie die die Einzelprüfungen in der Eingliederungshilfe aus. Damit stehen diese Maßnahme ebenso einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung entgegen und führen am Ende zu Leistungskürzungen. Der BSK spricht sich auch ausdrücklich gegen ein eigenes Antragsrecht der Leistungsträger ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten aus. Dieses würde deutlich das Wunsch- und Wahlrecht einschränken. Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist ebenfalls aus Sicht des BSK zu streichen, damit Menschen mit Behinderungen weiterhin in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können, wie es in der Presseinformation des Verband heißt.





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