Berlin (kobinet)
Der Bundes-Verband Selbst-Hilfe Körper-Behinderter heißt BSK.
Selbst-Hilfe bedeutet: Betroffene Menschen helfen sich gegenseitig.
Sie warten nicht darauf, dass andere ihnen helfen.
Eine Körper-Behinderung bedeutet: Der Körper funktioniert nicht wie bei anderen Menschen.
Der Mensch braucht deshalb oft besondere Hilfe im Alltag.
Der BSK sagt: Menschen mit Behinderungen müssen selbst entscheiden.
Sie müssen entscheiden, welche Hilfen sie bekommen.
Niemand darf ihnen diese Entscheidung wegnehmen.
Manchmal sollen mehrere Menschen zusammen die gleiche Hilfe bekommen.
Das nennt man: gemeinschaft-liche Leistungs-Erbringung.
Leistungs-Erbringung bedeutet: Jemand gibt einer anderen Person Hilfe oder Unterstützung.
Diese Hilfe ist genau festgelegt.
Das bedeutet: Alle bekommen die gleiche Hilfe.
Jeder Mensch wird dabei nicht einzeln gefragt.
Der BSK ist gegen diese gemeinschaft-liche Leistungs-Erbringung.
Sie spart nur Geld.
Den Menschen hilft sie nicht wirklich.
Manchmal sollen Menschen pauschales Geld bekommen.
Pauschales Geld bedeutet: Alle bekommen den gleichen Betrag.
Es wird nicht geschaut, was jeder Mensch wirklich braucht.
Der BSK ist auch dagegen.
Das bedeutet am Ende weniger Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Der BSK hat eine Stellung-nahme geschrieben.
Eine Stellung-nahme ist ein Text mit der Meinung des BSK.
Darin steht: Der BSK ist gegen Kürzungen der Hilfen.
Den Text könnt ihr hier lesen:
Der BSK schickt die Stellung-nahme an Politiker und Politikerinnen.
Das passiert nach der Sommer-Pause im Deutschen Bundes-Tag.
Die Sommer-Pause ist eine Auszeit im Sommer.
Der Bundes-Tag arbeitet in dieser Zeit nicht.
Der Bundes-Tag ist eine Gruppe von gewählten Politikern und Politikerinnen.
Die Menschen in Deutschland wählen diese Personen.
Verena Gotzes ist die Vorsitzende des BSK.
Sie sagt: Die Hilfen für Menschen mit Behinderungen könnten gekürzt werden.
Das wäre sehr schlimm für viele Menschen.
Bund, Länder und Kommunen haben zusammen ein Papier geschrieben.
Kommunen sind Städte und Gemeinden.
Das sind Orte, wo Menschen zusammen wohnen.
Das Papier geht darum, Geld bei Hilfs-Gesetzen zu sparen.
Es wurde am 25. Juni 2026 veröffentlicht.
Der BSK kritisiert dieses Papier stark.
Leistungs-Gesetze sind Gesetze über Hilfen vom Staat.
Darin steht, welche Hilfen Menschen bekommen können.
Ressourcen sind Geld und andere Mittel.
Wenig davon soll verschwendet werden.
Das Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales heißt BMAS.
Ein Bundes-Ministerium ist eine wichtige Behörde in Deutschland.
Eine Behörde ist eine Stelle, die Aufgaben für den Staat erledigt.
Das BMAS hat einen Dialog-Prozess gestartet.
Dialog-Prozess bedeutet: Verschiedene Gruppen treffen sich mehrmals.
Sie reden miteinander und suchen gemeinsam Lösungen.
Es geht um die Eingliederungs-Hilfe.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Der Staat hilft Menschen mit Behinderungen.
Diese Menschen sollen gut im Alltag leben können.
Zum Beispiel bekommen sie Hilfe beim Wohnen oder beim Arbeiten.
Selbst-Vertretungs-Organisationen sind Gruppen von Menschen mit Behinderungen.
Bei der Selbst-Vertretung sprechen Menschen für sich selbst.
Sie sagen selbst, was sie brauchen und wollen.
Diese Menschen sprechen selbst für ihre Rechte und Interessen.
Interessen sind Dinge, die jemandem wichtig sind.
Die Person möchte, dass diese Dinge besser werden.
Diese Gruppen wurden zu den ersten 2 Treffen nicht eingeladen.
Der BSK wurde auch nicht eingeladen.
Verena Gotzes sagt: Das ist völlig inakzeptabel.
Inakzeptabel bedeutet: Das darf auf keinen Fall so sein.
Es gibt die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Das ist ein Vertrag zwischen vielen Ländern.
Darin steht: Menschen mit Behinderungen müssen bei Entscheidungen mitmachen dürfen.
Das gilt auch für Entscheidungen über ihre Hilfen.
Das Nicht-Einladen verstößt gegen diesen Vertrag.
Verstoßen bedeutet: Man hält sich nicht an eine Regel.
Es verstößt auch gegen das Grund-Gesetz in Deutschland.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Es schützt die Rechte aller Menschen.
Alle anderen Gesetze müssen sich danach richten.
Der BSK fordert: Menschen mit Behinderungen müssen selbst wählen dürfen.
Das nennt man: Wunsch- und Wahl-Recht.
Das bedeutet: Jeder Mensch darf selbst entscheiden, welche Hilfe er bekommt.
Niemand darf diese Entscheidung für ihn treffen.
Leistungs-Träger sind Ämter vom Staat.
Sie entscheiden: Bekommt jemand eine Hilfe?
Und: Wie viel Hilfe bekommt die Person?
Zum Beispiel ist das Sozial-Amt ein Leistungs-Träger.
Diese Stellen sollen nicht allein entscheiden dürfen.
Die betroffenen Menschen müssen zustimmen.
Im Gesetz gibt es eine Regel mit der Nummer 104.
Das Gesetz heißt SGB IX.
SGB IX bedeutet: Sozial-Gesetz-Buch 9.
Das ist ein Buch mit Regeln für die Hilfe vom Staat.
Darin steht, welche Hilfen Menschen mit Behinderungen bekommen können.
In Regel 104 steht ein Kosten-Vorbehalt.
Kosten-Vorbehalt bedeutet: Eine Hilfe kann abgelehnt werden, wenn sie zu teuer ist.
Der BSK will, dass dieser Kosten-Vorbehalt gestrichen wird.
Selbst-bestimmt bedeutet: Die Person entscheidet selbst, wie sie lebt.
Zum Beispiel: Wo sie wohnt und welche Hilfe sie bekommt.
Dann können Menschen mit Behinderungen weiter selbst-bestimmt leben.
Foto: BSK
Berlin (kobinet)
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten und die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen sind nach Meinung des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kategorisch zurückzuweisen, da sie ausschließlich der Kosteneinsparung dienen. "Damit ist eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Leistungserbringung massiv in Gefahr und für Menschen mit Behinderungen drohen Leistungskürzungen", so die BSK-Bundesvorsitzende Verena Gotzes.
Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst:
Dieses wird nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreterinnen und Vertretern der Politik versendet. Darin bewertet der BSK neben dem Papier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 auch den Dialogprozess Eingliederungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die daraus resultierenden Empfehlungen. In diesen Maßnahmen sind auch kritische Punkte zu finden. Beispielsweise die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen und die Erweiterung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, obwohl das BMAS verkündet, dass keine Leistungskürzungen erfolgen werden.
Ebenso ist aus Sicht des BSK scharf zu kritisieren, dass die Selbstvertretungsorganisationen zu den ersten beiden Terminen des Dialogprozesses keine Einladung erhielten. Beim vom Bundeskanzleramt organisierten Verfahren wurden Behindertenverbände gar nicht beteiligt. Auch erhielt der BSK bisher keinen Gesprächstermin von Bundeskanzleramt und vom BMAS. "Dies ist völlig inakzeptabel und widerspricht ausdrücklich dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention", stellt Verena Gotzes enttäuscht fest.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung dient ausschließlich der Kostensenkung. Auch besteht die Gefahr, wenn sie zum Regelfall erklärt werden sollte, dass diese oft gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen beschlossen werden. Dies ist zu befürchten, wenn diese durch die Leistungsträger festgelegt und entschieden werden sollen, wie im Papier "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 formuliert.
Entscheidungen gegen den Wunsch der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu treffen, weist der BSK nachdrücklich zurück, denn dies verstößt nicht nur gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch das Grundgesetz. Auch ist dies nach Meinung des BSK eine abzulehnende Leistungskürzung und eine massive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Pauschale Geldleistungen werden typisiert festgelegt und sollen so die Kosten drücken. Auch hebeln sie die die Einzelprüfungen in der Eingliederungshilfe aus. Damit stehen diese Maßnahme ebenso einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung entgegen und führen am Ende zu Leistungskürzungen. Der BSK spricht sich auch ausdrücklich gegen ein eigenes Antragsrecht der Leistungsträger ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten aus. Dieses würde deutlich das Wunsch- und Wahlrecht einschränken. Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist ebenfalls aus Sicht des BSK zu streichen, damit Menschen mit Behinderungen weiterhin in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können, wie es in der Presseinformation des Verband heißt.
Foto: BSK
Berlin (kobinet)
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten und die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen sind nach Meinung des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kategorisch zurückzuweisen, da sie ausschließlich der Kosteneinsparung dienen. "Damit ist eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Leistungserbringung massiv in Gefahr und für Menschen mit Behinderungen drohen Leistungskürzungen", so die BSK-Bundesvorsitzende Verena Gotzes.
Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst:
Dieses wird nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreterinnen und Vertretern der Politik versendet. Darin bewertet der BSK neben dem Papier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 auch den Dialogprozess Eingliederungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die daraus resultierenden Empfehlungen. In diesen Maßnahmen sind auch kritische Punkte zu finden. Beispielsweise die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen und die Erweiterung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, obwohl das BMAS verkündet, dass keine Leistungskürzungen erfolgen werden.
Ebenso ist aus Sicht des BSK scharf zu kritisieren, dass die Selbstvertretungsorganisationen zu den ersten beiden Terminen des Dialogprozesses keine Einladung erhielten. Beim vom Bundeskanzleramt organisierten Verfahren wurden Behindertenverbände gar nicht beteiligt. Auch erhielt der BSK bisher keinen Gesprächstermin von Bundeskanzleramt und vom BMAS. "Dies ist völlig inakzeptabel und widerspricht ausdrücklich dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention", stellt Verena Gotzes enttäuscht fest.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung dient ausschließlich der Kostensenkung. Auch besteht die Gefahr, wenn sie zum Regelfall erklärt werden sollte, dass diese oft gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen beschlossen werden. Dies ist zu befürchten, wenn diese durch die Leistungsträger festgelegt und entschieden werden sollen, wie im Papier "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 formuliert.
Entscheidungen gegen den Wunsch der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu treffen, weist der BSK nachdrücklich zurück, denn dies verstößt nicht nur gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch das Grundgesetz. Auch ist dies nach Meinung des BSK eine abzulehnende Leistungskürzung und eine massive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Pauschale Geldleistungen werden typisiert festgelegt und sollen so die Kosten drücken. Auch hebeln sie die die Einzelprüfungen in der Eingliederungshilfe aus. Damit stehen diese Maßnahme ebenso einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung entgegen und führen am Ende zu Leistungskürzungen. Der BSK spricht sich auch ausdrücklich gegen ein eigenes Antragsrecht der Leistungsträger ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten aus. Dieses würde deutlich das Wunsch- und Wahlrecht einschränken. Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist ebenfalls aus Sicht des BSK zu streichen, damit Menschen mit Behinderungen weiterhin in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können, wie es in der Presseinformation des Verband heißt.




