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Was steht konkret im Beschluss des Kanzlers und der Ministerpräsident*innen zur Eingliederungshilfe?

Das Foto zeigt einen Blick auf das Bundeskanzleramt
Blick auf das Bundeskanzleramt
Foto: H. Smikac

Berlin (kobinet) Viel wird derzeit darüber diskutiert, welche Einsparungen und Einschränkungen im Bereich der Eingliederungshilfe geplant sind. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, wohin die Reise in diesem Bereich gehen könnte, bietet die Anlage zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1. der Bund-Länder-AG zur Veranlassungskonnexität zum Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen vom 25. Juni 2026 mit dem Titel "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Nach Ansicht von kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul lohnt sich ein genauer Blick auf dieses Papier, denn dies dürfte die Grundlage für mögliche Gesetzesänderungen im Herbst 2026 sein und enthält eine Reihe von Rückschritten bei den Rechten behinderter Menschen und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Die kobinet-nachrichten dokumentieren daher Auszüge aus der Anlage zu dem Beschluss mit der Überschrift "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen".

Zuerst lohnt ein Blick auf den Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 in Berlin. Darin heißt es u.a. unter 4.:

„Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahren kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden.“

Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung

In der Anlage zum Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen steht zum Regelungsbereich II – Eingliederungshilfe folgendes:

„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere Leistungsberechtigte ist, wo immer möglich, unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 175 SGB IX durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. In der Gesetzesbegründung ist zudem klarzustellen, dass Gruppenangebote der (Hoch-)Schulbegleitung eine mit einer Einzelleistung vergleichbaren Leistung darstellen und eine gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen auch rechtskreisübergreifend möglich ist.

Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.

Die Möglichkeiten für pauschale Geldleistungen werden deutlich ausgeweitet. Hierzu wird § 105 Abs. 3 SGB IX als Soll-Vorschrift ausgestaltet und der Leistungskatalog des § 116 SGB IX geöffnet. Anstelle des Zustimmungserfordernisses tritt ein Widerspruchsrecht des Leistungsberechtigten im Rahmen des Gesamtplanverfahrens.

Der Mehrkostenvorbehalt im SGB IX wird präzisiert im Interesse einer bundeseinheitlichen und rechtssicheren Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

– Es werden gesetzliche Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Kosten für alternative Leistungsangebote festgelegt.

– Der Begriff der ‚unverhältnismäßigen Mehrkosten‘ wird bundeseinheitlich definiert – In diesem Zusammenhang werden wir konkrete Orientierungswerte für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 104 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX einführen. Mehrkosten bis zu diesen konkreten Orientierungswerten können als angemessen gelten, wenn sie nachvollziehbar begründet werden. Mehrkosten darüber hinaus können nur gewährt werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.

Dies würde zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit in der Praxis beitragen und personelle und Finanzressourcen zielgerichteter einsetzen.

Um den bürokratischen Aufwand im Bedarfsermittlungsverfahren zu reduzieren, werden die Vorgaben zum Gesamtplan in §§ 117 ff. SGB IX und die Regelungen zum Teilhabeplan in §§ 19 ff. SGB IX vereinfacht. Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans sollen nicht wie derzeit schon nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren erfolgen, sofern der Bedarf des Menschen mit Behinderungen sich nicht erwartbar verändert. Gesamtpläne müssen dann nur alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben werden. (Änderung von § 121 Abs. 2 SGB IX). Die Länder bzw. die Träger der Eingliederungshilfe werden parallel dazu die Bedarfsermittlungsinstrumente vereinfachen.

Die Bedarfsermittlung soll deutlich digitaler ausgestaltet werden. Eine Harmonisierung der Bedarfsermittlungsinstrumente und auf Vereinheitlichung ausgerichtete Vorgehensweise könnten erhebliche Verwaltungsvereinfachungen bewirken. Der Bund stellt klarere Leitlinien sowie Straffungen und Konkretisierungen bereit. Beispielhaft ist die Reduktion von Dokumentationspflichten in Bezug auf § 19 Abs. 2 und § 121 Abs. 4 SGB IX anzuführen.

Die Anerkennung tariflicher Entlohnungen in Leistungsvereinbarungen nach § 38 Absatz 2 SGB IX bleibt grds. erhalten, die Refinanzierung künftiger Tarifsteigerungen wird mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit aber durch eine Orientierung an den öffentlichen Tarifverträgen (TV-L/TVöD) begrenzt.

Der Bundesgesetzgeber überprüft, ob die Regelungen zur qualifizierten Assistenz und das damit verbundene grundsätzliche Fachkrafterfordernis weiterhin Bestand haben müssen. Die landesrechtlich geregelten Fachkraftquoten werden auf mögliche Absenkungen überprüft und bei Bedarf andere Personalmixe eingeführt.

Zur Stärkung der (kommunalen) Steuerung werden folgende Schritte umgesetzt:

– Bereits jetzt regelt das Bundesrecht, dass der Träger der Eingliederungshilfe Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durchführen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bestehen. Durch Landesrecht kann zudem ein anlassloses Prüfrecht der Träger geregelt werden. Davon haben die meisten Länder Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit soll durch ein bundesweites, anlassloses Prüfrecht vereinheitlicht werden (Änderung von § 128 Abs. 1 SGB IX).

– Bei Pflichtverletzungen wird die Höhe der Kürzung der Vergütung künftig einseitig durch den Träger der Eingliederungshilfe festgelegt und nicht nur im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer, wie derzeit in § 129 Abs. 1 SGB IX vorgesehen.

Zukünftig soll nur die Vergütungsvereinbarung und nicht auch die Leistungsvereinbarung vor die Schiedsstelle gebracht werden können. Die Möglichkeit, ein Angebot zu unterbreiten, wird hierdurch nicht beschränkt.

– Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Leistungsträger die Belegung der Leistungsangebote stärker steuern können, z.B. dadurch, dass Belegungsrechte Teil der Leistungsvereinbarung sein können.

– Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, seitens der Leistungsträger, z.B. Kommunen, eine verbindliche Bedarfsplanung zu erarbeiten, die Grundlage zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen ist.
Der zeitliche Turnus von Berichts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten in der Eingliederungshilfe wird grundsätzlich verdoppelt.

– Der Teilhabeverfahrensbericht wird zusammen mit den anderen Trägerbereichen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation überarbeitet. Die von den Ländern im Dialogprozess vorgelegten Vorschläge werden in den Prozess eingebracht. Hierbei sollen auch der Aufwand und die Nutzbarkeit bestimmter Erhebungstatbestände Thema sein.

– Den Trägern der Eingliederungshilfe wird mit der Einführung eines neuen Antragsrechtes nach dem Vorbild § 95 SGB XII ermöglicht, unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten die Feststellung einer möglicherweise zustehenden vorrangigen Sozialleistung zu betreiben. Die Bundesregierung überprüft in allen Sozialgesetzbüchern, inwieweit die Regelungen zum Nachrang der Eingliederungshilfe zu schärfen sind, so dass von vornherein die Leistung des für einen Hilfebedarf zuständigen Leistungsträger in Anspruch genommen wird.

Um bürokratischen Aufwand abzusenken wird klargestellt, sog. Einrichtungsbudgets/Trägerbudgets im Rahmen des § 132 Abs. 1 SGB IX stärker zu nutzen. Damit erhalten die Leistungserbringer zu Beginn des Jahres bereits verhandelte Budgets (Pauschalen), die sie eigenverantwortlich verwalten. Am Jahresende erfolgt die Gesamtabrechnung/-prüfung durch den Leistungsträger.

Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ist derzeit in vielen Sozialbereichen unterschiedlich geregelt. Über eine bereichsübergreifende Anpassung, die sowohl die angespannten öffentlichen Haushalte als auch die Zielsetzungen der jeweiligen Leistungen in den Blick nimmt, wird die Bundesregierung im Kontext der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform einen Vorschlag vorlegen. Die Ergebnisse sollten auch im Bereich der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden.

Es wird perspektivisch ein gemeinsames, transparentes und unbürokratisches Instrument zur fortlaufenden Erfassung der (leistungsbezogenen) Fallzahlen und Kosten der Eingliederungshilfe entwickelt, das insbesondere die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes sichtbar macht und die größten Kostenfaktoren identifiziert.

Es werden Reformen auf den Weg gebracht, die die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stärken.“

Link zur 14seitigen Anlage mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zum Beschluss zu TOP 3.1 – Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – BK-MPK v. 25.06.2026

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