Berlin (kobinet)
Die Bundes-Regierung plant, bei der Eingliederungs-Hilfe zu sparen.
Das steht in einem wichtigen Papier.
Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Menschen mit Behinderung bekommen Unterstützung.
Diese Unterstützung hilft ihnen im Alltag.
Das Papier heißt: Effizienter Ressourcen-Einsatz bei Leistungs-Gesetzen.
Das bedeutet: Geld soll besser genutzt werden.
Leistungs-Gesetze sind Regeln vom Staat.
Sie legen fest, wer welche Hilfe bekommt.
Dieses Papier gehört zu einem Treffen.
Der Bundes-Kanzler ist der Chef der Bundes-Regierung.
Er traf sich am 25. Juni 2026 mit den Landes-Chefs.
Landes-Chefs sind die Chefs der einzelnen Bundes-Länder.
Ottmar Miles-Paul schreibt für kobinet-nachrichten.
Er sagt: Dieses Papier ist sehr wichtig.
Es soll die Grundlage für neue Gesetze im Herbst 2026 werden.
Grundlage bedeutet: Dieses Papier wird als Vorlage für neue Gesetze genutzt.
Das Papier enthält Pläne.
Diese Pläne könnten Rechte von Menschen mit Behinderung einschränken.
Die kobinet-nachrichten veröffentlichen Teile dieses Papiers.
Das steht im Beschluss des Treffens vom 25. Juni 2026 unter Punkt 4:
Ein Beschluss ist eine Entscheidung von einer Gruppe.
Bund, Länder und Kommunen haben viele Vorschläge besprochen.
Kommunen sind Städte und Gemeinden.
Sie wollen staatliche Unterstützung neu ordnen.
Das Ziel ist: Das Geld soll gerechter eingesetzt werden.
Bund und Länder wollen Gesetze in 3 Bereichen ändern:
Kinder- und Jugend-Hilfe
Jugend-Hilfe bedeutet: Kinder und junge Menschen bekommen Unterstützung vom Staat.
Eingliederungs-Hilfe
Unterhalts-Vorschuss
Unterhalts-Vorschuss ist Geld vom Staat für Kinder.
Das Kind bekommt dieses Geld, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Diese Änderungen sollen Geld sparen.
Verbände und Sozial-Partner sollen auch mitmachen dürfen.
Ein Verband ist eine Gruppe mit einem gemeinsamen Ziel.
Sozial-Partner sind Organisationen von Arbeit-Nehmern und Arbeit-Gebern.
Sie vertreten die Interessen von Menschen bei der Arbeit.
Das steht im Papier zum Thema Eingliederungs-Hilfe:
Thema 1: Assistenz in Kita, Schule und Hoch-Schule
Assistenz bedeutet: Eine Person hilft einem Menschen mit Behinderung im Alltag.
Bisher hatte jeder Mensch das Recht auf eine eigene Assistenz-Person.
Das soll sich ändern.
In Zukunft soll eine Assistenz-Person für mehrere Menschen da sein.
Das nennt man Pooling.
Pooling bedeutet: Mehrere Menschen teilen sich eine Assistenz-Person.
Zum Beispiel teilen sich mehrere Kinder eine Begleit-Person.
Pooling soll die Regel werden.
Eine eigene Assistenz-Person soll die Ausnahme sein.
Ausnahme bedeutet: Das ist nur noch in besonderen Fällen möglich.
Eine eigene Assistenz gibt es nur noch, wenn Pooling nicht zumutbar ist.
Nicht zumutbar bedeutet: Es ist für die Person nicht möglich oder fair.
Der Träger der Eingliederungs-Hilfe entscheidet das.
Träger der Eingliederungs-Hilfe bedeutet: Das Amt, das die Hilfe organisiert und bezahlt.
Thema 2: Geld-Leistungen statt persönlicher Hilfe
Bisher bekamen Menschen mit Behinderung oft direkte Unterstützung.
In Zukunft soll es öfter Geld geben.
Das nennt man pauschale Geld-Leistungen.
Pauschal bedeutet: Alle bekommen denselben Betrag.
Der genaue Bedarf wird nicht einzeln geprüft.
Menschen mit Behinderung können widersprechen.
Widersprechen bedeutet: Man sagt, man ist nicht einverstanden.
Das passiert im Gesamt-Plan-Verfahren.
Das Gesamt-Plan-Verfahren ist ein Gespräch mit dem Amt.
Das Amt und die Person planen zusammen, welche Hilfe die Person bekommt.
Thema 3: Wunsch- und Wahl-Recht wird eingeschränkt
Wunsch- und Wahl-Recht bedeutet: Menschen mit Behinderung dürfen selbst wählen, welche Hilfe sie bekommen.
Dieses Recht steht im Gesetz.
Dieses Recht soll eingeschränkt werden.
Es soll Grenzen geben, wie viel eine Hilfe kosten darf.
Wenn eine Hilfe zu teuer ist, gibt es sie vielleicht nicht.
Thema 4: Gesamt-Pläne seltener prüfen
Ein Gesamt-Plan beschreibt, welche Hilfe eine Person bekommt.
Bisher wurde dieser Plan alle 2 Jahre geprüft.
In Zukunft soll die Prüfung nur noch alle 5 Jahre stattfinden.
Das gilt, wenn sich der Bedarf der Person nicht ändert.
Thema 5: Mehr digitale Bedarfs-Ermittlung
Bedarfs-Ermittlung bedeutet: Man prüft, welche Hilfe eine Person braucht.
Das soll mehr am Computer gemacht werden.
Außerdem sollen weniger Unterlagen ausgefüllt werden.
Thema 6: Löhne für Fach-Kräfte begrenzen
Fach-Kräfte sind Menschen mit einer besonderen Ausbildung für ihren Beruf.
Fach-Kräfte in der Eingliederungs-Hilfe bekommen Lohn nach Tarif.
Tarif bedeutet: Es gibt feste Regeln, wie viel Lohn gezahlt wird.
In Zukunft soll sich der Lohn am öffentlichen Dienst orientieren.
Öffentlicher Dienst bedeutet: Arbeit für den Staat, die Stadt oder die Gemeinde.
Thema 7: Fach-Kraft-Pflicht wird überprüft
Bisher müssen viele Fach-Kräfte in der Eingliederungs-Hilfe ausgebildet sein.
Das soll überprüft werden.
Vielleicht sind weniger ausgebildete Fach-Kräfte nötig.
Thema 8: Ämter bekommen mehr Kontrolle
Ämter sollen mehr Möglichkeiten bekommen, Anbieter zu prüfen.
Anbieter sind Organisationen, die Hilfe für Menschen mit Behinderung anbieten.
Bei Problemen können Ämter die Bezahlung der Anbieter kürzen.
Das Amt entscheidet allein, wie viel es kürzt.
Ämter sollen auch stärker planen, welche Hilfe-Angebote es gibt.
Thema 9: Berichte seltener schreiben
Viele Berichte und Kontrollen sollen seltener werden.
Sie sollen viel seltener sein als bisher.
Thema 10: Vorrangige Leistungen prüfen
Manchmal gibt es andere staatliche Hilfen.
Diese Hilfen müssen zuerst genutzt werden.
Vorrangig bedeutet: Diese Hilfe muss zuerst genutzt werden.
Erst danach kann Eingliederungs-Hilfe gezahlt werden.
Ämter sollen das stärker prüfen.
Thema 11: Träger-Budgets nutzen
Anbieter von Hilfe sollen zu Beginn des Jahres einen festen Geldbetrag bekommen.
Das nennt man Träger-Budget oder Einrichtungs-Budget.
Beide Wörter bedeuten dasselbe: Ein fester Geldbetrag für eine Organisation am Anfang des Jahres.
Am Ende des Jahres rechnet das Amt ab.
Thema 12: Vermögen und Einkommen
Die Bundes-Regierung prüft etwas.
Sie prüft: Sollen Menschen mit mehr Vermögen weniger staatliche Hilfe bekommen?
Vermögen bedeutet: Geld oder Besitz, den jemand hat.
Das könnte auch die Eingliederungs-Hilfe betreffen.
Thema 13: Kosten besser erfassen
Es soll ein neues System geben.
Dieses System sammelt Zahlen zur Eingliederungs-Hilfe.
So soll besser sichtbar werden, was die Hilfe kostet.
Thema 14: Mehr Arbeit für Menschen mit Behinderung
Es soll leichter werden, dass Menschen mit Behinderung einen normalen Job finden.
Normaler Arbeits-Markt bedeutet: Alle Stellen bei normalen Betrieben.
Das ist Arbeit bei einem normalen Betrieb, nicht in einer Sonder-Einrichtung.
Eine Sonder-Einrichtung ist zum Beispiel eine Werkstatt nur für Menschen mit Behinderung.

Foto: H. Smikac
Berlin (kobinet) Viel wird derzeit darüber diskutiert, welche Einsparungen und Einschränkungen im Bereich der Eingliederungshilfe geplant sind. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, wohin die Reise in diesem Bereich gehen könnte, bietet die Anlage zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1. der Bund-Länder-AG zur Veranlassungskonnexität zum Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen vom 25. Juni 2026 mit dem Titel "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Nach Ansicht von kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul lohnt sich ein genauer Blick auf dieses Papier, denn dies dürfte die Grundlage für mögliche Gesetzesänderungen im Herbst 2026 sein und enthält eine Reihe von Rückschritten bei den Rechten behinderter Menschen und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Die kobinet-nachrichten dokumentieren daher Auszüge aus der Anlage zu dem Beschluss mit der Überschrift "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen".
Zuerst lohnt ein Blick auf den Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 in Berlin. Darin heißt es u.a. unter 4.:
„Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahren kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden.“
Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung
In der Anlage zum Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen steht zum Regelungsbereich II – Eingliederungshilfe folgendes:
„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere Leistungsberechtigte ist, wo immer möglich, unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 175 SGB IX durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. In der Gesetzesbegründung ist zudem klarzustellen, dass Gruppenangebote der (Hoch-)Schulbegleitung eine mit einer Einzelleistung vergleichbaren Leistung darstellen und eine gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen auch rechtskreisübergreifend möglich ist.
Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.
Die Möglichkeiten für pauschale Geldleistungen werden deutlich ausgeweitet. Hierzu wird § 105 Abs. 3 SGB IX als Soll-Vorschrift ausgestaltet und der Leistungskatalog des § 116 SGB IX geöffnet. Anstelle des Zustimmungserfordernisses tritt ein Widerspruchsrecht des Leistungsberechtigten im Rahmen des Gesamtplanverfahrens.
Der Mehrkostenvorbehalt im SGB IX wird präzisiert im Interesse einer bundeseinheitlichen und rechtssicheren Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Es werden gesetzliche Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Kosten für alternative Leistungsangebote festgelegt.
– Der Begriff der ‚unverhältnismäßigen Mehrkosten‘ wird bundeseinheitlich definiert – In diesem Zusammenhang werden wir konkrete Orientierungswerte für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 104 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX einführen. Mehrkosten bis zu diesen konkreten Orientierungswerten können als angemessen gelten, wenn sie nachvollziehbar begründet werden. Mehrkosten darüber hinaus können nur gewährt werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.
Dies würde zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit in der Praxis beitragen und personelle und Finanzressourcen zielgerichteter einsetzen.
Um den bürokratischen Aufwand im Bedarfsermittlungsverfahren zu reduzieren, werden die Vorgaben zum Gesamtplan in §§ 117 ff. SGB IX und die Regelungen zum Teilhabeplan in §§ 19 ff. SGB IX vereinfacht. Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans sollen nicht wie derzeit schon nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren erfolgen, sofern der Bedarf des Menschen mit Behinderungen sich nicht erwartbar verändert. Gesamtpläne müssen dann nur alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben werden. (Änderung von § 121 Abs. 2 SGB IX). Die Länder bzw. die Träger der Eingliederungshilfe werden parallel dazu die Bedarfsermittlungsinstrumente vereinfachen.
Die Bedarfsermittlung soll deutlich digitaler ausgestaltet werden. Eine Harmonisierung der Bedarfsermittlungsinstrumente und auf Vereinheitlichung ausgerichtete Vorgehensweise könnten erhebliche Verwaltungsvereinfachungen bewirken. Der Bund stellt klarere Leitlinien sowie Straffungen und Konkretisierungen bereit. Beispielhaft ist die Reduktion von Dokumentationspflichten in Bezug auf § 19 Abs. 2 und § 121 Abs. 4 SGB IX anzuführen.
Die Anerkennung tariflicher Entlohnungen in Leistungsvereinbarungen nach § 38 Absatz 2 SGB IX bleibt grds. erhalten, die Refinanzierung künftiger Tarifsteigerungen wird mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit aber durch eine Orientierung an den öffentlichen Tarifverträgen (TV-L/TVöD) begrenzt.
Der Bundesgesetzgeber überprüft, ob die Regelungen zur qualifizierten Assistenz und das damit verbundene grundsätzliche Fachkrafterfordernis weiterhin Bestand haben müssen. Die landesrechtlich geregelten Fachkraftquoten werden auf mögliche Absenkungen überprüft und bei Bedarf andere Personalmixe eingeführt.
Zur Stärkung der (kommunalen) Steuerung werden folgende Schritte umgesetzt:
– Bereits jetzt regelt das Bundesrecht, dass der Träger der Eingliederungshilfe Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durchführen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bestehen. Durch Landesrecht kann zudem ein anlassloses Prüfrecht der Träger geregelt werden. Davon haben die meisten Länder Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit soll durch ein bundesweites, anlassloses Prüfrecht vereinheitlicht werden (Änderung von § 128 Abs. 1 SGB IX).
– Bei Pflichtverletzungen wird die Höhe der Kürzung der Vergütung künftig einseitig durch den Träger der Eingliederungshilfe festgelegt und nicht nur im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer, wie derzeit in § 129 Abs. 1 SGB IX vorgesehen.
Zukünftig soll nur die Vergütungsvereinbarung und nicht auch die Leistungsvereinbarung vor die Schiedsstelle gebracht werden können. Die Möglichkeit, ein Angebot zu unterbreiten, wird hierdurch nicht beschränkt.
– Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Leistungsträger die Belegung der Leistungsangebote stärker steuern können, z.B. dadurch, dass Belegungsrechte Teil der Leistungsvereinbarung sein können.
– Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, seitens der Leistungsträger, z.B. Kommunen, eine verbindliche Bedarfsplanung zu erarbeiten, die Grundlage zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen ist.
Der zeitliche Turnus von Berichts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten in der Eingliederungshilfe wird grundsätzlich verdoppelt.
– Der Teilhabeverfahrensbericht wird zusammen mit den anderen Trägerbereichen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation überarbeitet. Die von den Ländern im Dialogprozess vorgelegten Vorschläge werden in den Prozess eingebracht. Hierbei sollen auch der Aufwand und die Nutzbarkeit bestimmter Erhebungstatbestände Thema sein.
– Den Trägern der Eingliederungshilfe wird mit der Einführung eines neuen Antragsrechtes nach dem Vorbild § 95 SGB XII ermöglicht, unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten die Feststellung einer möglicherweise zustehenden vorrangigen Sozialleistung zu betreiben. Die Bundesregierung überprüft in allen Sozialgesetzbüchern, inwieweit die Regelungen zum Nachrang der Eingliederungshilfe zu schärfen sind, so dass von vornherein die Leistung des für einen Hilfebedarf zuständigen Leistungsträger in Anspruch genommen wird.
Um bürokratischen Aufwand abzusenken wird klargestellt, sog. Einrichtungsbudgets/Trägerbudgets im Rahmen des § 132 Abs. 1 SGB IX stärker zu nutzen. Damit erhalten die Leistungserbringer zu Beginn des Jahres bereits verhandelte Budgets (Pauschalen), die sie eigenverantwortlich verwalten. Am Jahresende erfolgt die Gesamtabrechnung/-prüfung durch den Leistungsträger.
Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ist derzeit in vielen Sozialbereichen unterschiedlich geregelt. Über eine bereichsübergreifende Anpassung, die sowohl die angespannten öffentlichen Haushalte als auch die Zielsetzungen der jeweiligen Leistungen in den Blick nimmt, wird die Bundesregierung im Kontext der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform einen Vorschlag vorlegen. Die Ergebnisse sollten auch im Bereich der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden.
Es wird perspektivisch ein gemeinsames, transparentes und unbürokratisches Instrument zur fortlaufenden Erfassung der (leistungsbezogenen) Fallzahlen und Kosten der Eingliederungshilfe entwickelt, das insbesondere die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes sichtbar macht und die größten Kostenfaktoren identifiziert.
Es werden Reformen auf den Weg gebracht, die die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stärken.“

Foto: H. Smikac
Berlin (kobinet) Viel wird derzeit darüber diskutiert, welche Einsparungen und Einschränkungen im Bereich der Eingliederungshilfe geplant sind. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, wohin die Reise in diesem Bereich gehen könnte, bietet die Anlage zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1. der Bund-Länder-AG zur Veranlassungskonnexität zum Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen vom 25. Juni 2026 mit dem Titel "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Nach Ansicht von kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul lohnt sich ein genauer Blick auf dieses Papier, denn dies dürfte die Grundlage für mögliche Gesetzesänderungen im Herbst 2026 sein und enthält eine Reihe von Rückschritten bei den Rechten behinderter Menschen und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Die kobinet-nachrichten dokumentieren daher Auszüge aus der Anlage zu dem Beschluss mit der Überschrift "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen".
Zuerst lohnt ein Blick auf den Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 in Berlin. Darin heißt es u.a. unter 4.:
„Bund, Länder und Kommunen haben in den vergangenen Monaten in einem umfangreichen Prozess Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen fest, dass sich die erzielten Ergebnisse in die vom Bund angestoßenen übergeordneten Reformpakete einordnen müssen, damit eine insgesamt ausgewogene und zukunftsgerechte Neujustierung der Sozialsysteme und des Steuerrechts gewährleistet wird. Auf dieser Grundlage halten Bund und Länder die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhaltsvorschuss) für geboten, um vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen erreichen zu können. Die durch diese Änderungen erzielten Einsparungen sind von dem Regelmechanismus gemäß Ziffer 2 ausgenommen. Im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahren kommt es jetzt darauf an, auch die betroffenen Verbände und Sozialpartner in den Prozess einzubinden.“
Link zum Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3.1 der Besprechung
In der Anlage zum Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsident*innen steht zum Regelungsbereich II – Eingliederungshilfe folgendes:
„Der individuelle Anspruch auf Assistenzen und Begleitungen in Kita, Schule und Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe soll künftig regelmäßig erfüllt werden durch Angebote, durch welche die Leistung an mehrere Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht wird (sog. Pooling). Die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule an mehrere Leistungsberechtigte ist, wo immer möglich, unabhängig von der Art der Beeinträchtigung zu realisieren. Zu diesem Zweck wird es für die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen bei (Hoch-)Schulbegleitungen eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung im Pool die Regel ist und die 1:1-Assistenz nur gewährt wird, wenn die Erbringung im Pool aufgrund individueller Situation nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Leistungsträger. Dementsprechend werden die Kann-Regelungen in § 112 Absatz 4 SGB IX und § 116 Abs. 2 175 SGB IX durch Vorschriften ersetzt, die die Anspruchserfüllung durch an mehrere junge Menschen gemeinsam erbrachte Leistungen regeln, soweit diese dem individuellen Bedarf entsprechen. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. In der Gesetzesbegründung ist zudem klarzustellen, dass Gruppenangebote der (Hoch-)Schulbegleitung eine mit einer Einzelleistung vergleichbaren Leistung darstellen und eine gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen auch rechtskreisübergreifend möglich ist.
Für die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialen Teilhabe, wie z. B. bei einer Assistenz oder Begleitung in der Kita, wird es eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses geben, sodass die Erbringung der Leistung als gemeinsame Inanspruchnahme die Regel ist (§ 116 Abs. 2 SGB IX), wenn diese aufgrund einer ohnehin gemeinsamen Wohnsituation oder einer anderweitigen gemeinsamen Zugangsmöglichkeit zu einer Leistung möglich ist. Eine 1:1-Assistenz soll in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die gemeinsame Inanspruchnahme aufgrund der individuellen Situation nicht zumutbar ist. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die Bedarfsdeckung durch die gemeinsame Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. (§ 116 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Entscheidung trifft der Leistungsträger.
Die Möglichkeiten für pauschale Geldleistungen werden deutlich ausgeweitet. Hierzu wird § 105 Abs. 3 SGB IX als Soll-Vorschrift ausgestaltet und der Leistungskatalog des § 116 SGB IX geöffnet. Anstelle des Zustimmungserfordernisses tritt ein Widerspruchsrecht des Leistungsberechtigten im Rahmen des Gesamtplanverfahrens.
Der Mehrkostenvorbehalt im SGB IX wird präzisiert im Interesse einer bundeseinheitlichen und rechtssicheren Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Es werden gesetzliche Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Kosten für alternative Leistungsangebote festgelegt.
– Der Begriff der ‚unverhältnismäßigen Mehrkosten‘ wird bundeseinheitlich definiert – In diesem Zusammenhang werden wir konkrete Orientierungswerte für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten in § 104 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX einführen. Mehrkosten bis zu diesen konkreten Orientierungswerten können als angemessen gelten, wenn sie nachvollziehbar begründet werden. Mehrkosten darüber hinaus können nur gewährt werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.
Dies würde zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit in der Praxis beitragen und personelle und Finanzressourcen zielgerichteter einsetzen.
Um den bürokratischen Aufwand im Bedarfsermittlungsverfahren zu reduzieren, werden die Vorgaben zum Gesamtplan in §§ 117 ff. SGB IX und die Regelungen zum Teilhabeplan in §§ 19 ff. SGB IX vereinfacht. Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans sollen nicht wie derzeit schon nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren erfolgen, sofern der Bedarf des Menschen mit Behinderungen sich nicht erwartbar verändert. Gesamtpläne müssen dann nur alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben werden. (Änderung von § 121 Abs. 2 SGB IX). Die Länder bzw. die Träger der Eingliederungshilfe werden parallel dazu die Bedarfsermittlungsinstrumente vereinfachen.
Die Bedarfsermittlung soll deutlich digitaler ausgestaltet werden. Eine Harmonisierung der Bedarfsermittlungsinstrumente und auf Vereinheitlichung ausgerichtete Vorgehensweise könnten erhebliche Verwaltungsvereinfachungen bewirken. Der Bund stellt klarere Leitlinien sowie Straffungen und Konkretisierungen bereit. Beispielhaft ist die Reduktion von Dokumentationspflichten in Bezug auf § 19 Abs. 2 und § 121 Abs. 4 SGB IX anzuführen.
Die Anerkennung tariflicher Entlohnungen in Leistungsvereinbarungen nach § 38 Absatz 2 SGB IX bleibt grds. erhalten, die Refinanzierung künftiger Tarifsteigerungen wird mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit aber durch eine Orientierung an den öffentlichen Tarifverträgen (TV-L/TVöD) begrenzt.
Der Bundesgesetzgeber überprüft, ob die Regelungen zur qualifizierten Assistenz und das damit verbundene grundsätzliche Fachkrafterfordernis weiterhin Bestand haben müssen. Die landesrechtlich geregelten Fachkraftquoten werden auf mögliche Absenkungen überprüft und bei Bedarf andere Personalmixe eingeführt.
Zur Stärkung der (kommunalen) Steuerung werden folgende Schritte umgesetzt:
– Bereits jetzt regelt das Bundesrecht, dass der Träger der Eingliederungshilfe Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durchführen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bestehen. Durch Landesrecht kann zudem ein anlassloses Prüfrecht der Träger geregelt werden. Davon haben die meisten Länder Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit soll durch ein bundesweites, anlassloses Prüfrecht vereinheitlicht werden (Änderung von § 128 Abs. 1 SGB IX).
– Bei Pflichtverletzungen wird die Höhe der Kürzung der Vergütung künftig einseitig durch den Träger der Eingliederungshilfe festgelegt und nicht nur im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer, wie derzeit in § 129 Abs. 1 SGB IX vorgesehen.
Zukünftig soll nur die Vergütungsvereinbarung und nicht auch die Leistungsvereinbarung vor die Schiedsstelle gebracht werden können. Die Möglichkeit, ein Angebot zu unterbreiten, wird hierdurch nicht beschränkt.
– Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Leistungsträger die Belegung der Leistungsangebote stärker steuern können, z.B. dadurch, dass Belegungsrechte Teil der Leistungsvereinbarung sein können.
– Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, seitens der Leistungsträger, z.B. Kommunen, eine verbindliche Bedarfsplanung zu erarbeiten, die Grundlage zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen ist.
Der zeitliche Turnus von Berichts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten in der Eingliederungshilfe wird grundsätzlich verdoppelt.
– Der Teilhabeverfahrensbericht wird zusammen mit den anderen Trägerbereichen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation überarbeitet. Die von den Ländern im Dialogprozess vorgelegten Vorschläge werden in den Prozess eingebracht. Hierbei sollen auch der Aufwand und die Nutzbarkeit bestimmter Erhebungstatbestände Thema sein.
– Den Trägern der Eingliederungshilfe wird mit der Einführung eines neuen Antragsrechtes nach dem Vorbild § 95 SGB XII ermöglicht, unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten die Feststellung einer möglicherweise zustehenden vorrangigen Sozialleistung zu betreiben. Die Bundesregierung überprüft in allen Sozialgesetzbüchern, inwieweit die Regelungen zum Nachrang der Eingliederungshilfe zu schärfen sind, so dass von vornherein die Leistung des für einen Hilfebedarf zuständigen Leistungsträger in Anspruch genommen wird.
Um bürokratischen Aufwand abzusenken wird klargestellt, sog. Einrichtungsbudgets/Trägerbudgets im Rahmen des § 132 Abs. 1 SGB IX stärker zu nutzen. Damit erhalten die Leistungserbringer zu Beginn des Jahres bereits verhandelte Budgets (Pauschalen), die sie eigenverantwortlich verwalten. Am Jahresende erfolgt die Gesamtabrechnung/-prüfung durch den Leistungsträger.
Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ist derzeit in vielen Sozialbereichen unterschiedlich geregelt. Über eine bereichsübergreifende Anpassung, die sowohl die angespannten öffentlichen Haushalte als auch die Zielsetzungen der jeweiligen Leistungen in den Blick nimmt, wird die Bundesregierung im Kontext der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform einen Vorschlag vorlegen. Die Ergebnisse sollten auch im Bereich der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden.
Es wird perspektivisch ein gemeinsames, transparentes und unbürokratisches Instrument zur fortlaufenden Erfassung der (leistungsbezogenen) Fallzahlen und Kosten der Eingliederungshilfe entwickelt, das insbesondere die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes sichtbar macht und die größten Kostenfaktoren identifiziert.
Es werden Reformen auf den Weg gebracht, die die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stärken.“





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