Berlin (kobinet)
Das Deutsche Institut für Menschen-Rechte hat eine Prüfung gemacht.
Diese Prüfung heißt Normen-Prüfung.
Eine Normen-Prüfung schaut, ob Regeln den Menschen-Rechten entsprechen.
Fachleute prüfen, ob die Regeln fair und richtig sind.
Die Prüfung betrifft die Berliner Juristen-Ausbildungs-Ordnung.
Das sind die Regeln für die Ausbildung von Juristinnen und Juristen.
Juristinnen und Juristen sind Menschen, die Recht studiert haben.
Das Institut hat geprüft: Folgen die Regeln der UN-Behinderten-Rechts-Konvention?
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein wichtiger Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Es ist ein Vertrag zwischen vielen Ländern.
Alle Länder, die unterschrieben haben, müssen sich daran halten.
Das Ergebnis der Normen-Prüfung ist klar.
Die aktuellen Regeln reichen nicht aus.
Die Regeln müssen verändert werden.
Bereits 2013 hat das Institut Vorschläge gemacht.
Aber niemand hat diese Vorschläge umgesetzt.
Die Prüfung hat 2 wichtige Themen.
Thema 1: Die Ausbildung soll inklusiv sein.
Inklusiv bedeutet: Alle Menschen können mitmachen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Das steht in Artikel 24 der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Thema 2: Menschen mit Behinderungen brauchen gleichen Zugang zur Justiz.
Justiz bedeutet: Alle Gerichte in Deutschland.
Die Gerichte entscheiden über Streit und Verbrechen.
Eine Behinderung macht manche Dinge schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Das steht in Artikel 13 der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Ezgi Aydınlık arbeitet beim Institut für Menschen-Rechte.
Sie erklärt: Artikel 13 stärkt die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen.
Das gilt für alle Aufgaben bei Gericht.
Zum Beispiel als Richterin oder Richter.
Oder als Zeugin oder Zeuge.
Oder als Anwältin oder Anwalt.
Juristische Ausbildung als Weg zu gleichen Rechten
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention hat eine besondere Regel.
Sie regelt den gleichen Zugang zur Justiz.
Das gilt für Menschen mit Behinderungen.
Bisher arbeiten wenige Menschen mit Behinderungen in Rechts-Berufen.
Rechts-Berufe sind Jobs mit Gesetzen und Regeln.
Zum Beispiel: Richterin oder Anwalt.
Wenige Menschen mit Behinderungen arbeiten in der Justiz.
Das ist ein Problem für alle Menschen.
Das Vertrauen in die Justiz kann schwächer werden.
Hindernisse für Menschen mit Behinderungen bleiben bestehen.
In der Justiz sollen alle Menschen vertreten sein.
Also auch Menschen mit Behinderungen.
Die Ausbildung muss frei von Diskriminierung sein.
Diskriminierung bedeutet: Eine Person wird ungerecht schlechter behandelt als andere.
Das ist eine Pflicht aus den Menschen-Rechten.
Eine Pflicht ist etwas, das man tun muss.
Man darf es nicht weglassen.
Nur so kann die Justiz gerecht sein.
Das nennt man Rechts-Staat-Lichkeit.
Rechts-Staat-Lichkeit bedeutet: Alle müssen sich an die Gesetze halten.
Auch der Staat muss sich an die Gesetze halten.
Das steht in Artikel 3 und Artikel 20 des Grund-Gesetzes.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Bessere Hilfen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen brauchen angemessene Vorkehrungen.
Angemessene Vorkehrungen bedeutet: Jeder Mensch bekommt die Hilfe, die er braucht.
So kann jeder Mensch mitmachen.
Fehlen diese Vorkehrungen, ist das Diskriminierung.
Diese Diskriminierung kann vor Gericht eingeklagt werden.
Bisher gibt es den sogenannten Nachteils-Ausgleich.
Nachteils-Ausgleich bedeutet: Menschen mit Behinderung bekommen mehr Zeit bei Prüfungen.
Oder sie bekommen andere Hilfen bei Prüfungen.
Das Institut für Menschen-Rechte empfiehlt eine Änderung.
Stattdessen soll man von angemessenen Vorkehrungen sprechen.
Der bisherige Nachteils-Ausgleich gilt nur bei Prüfungen.
Es gibt kein klares Recht darauf.
Das Institut schlägt konkrete Beispiele für Vorkehrungen vor.
Zum Beispiel: Mehr Zeit bei Prüfungen.
Oder andere Prüfungs-Formen.
Auch technische Hilfs-Mittel sind möglich.
Prüfungs-Formen sind die verschiedenen Arten einer Prüfung.
Zum Beispiel schriftlich, mündlich oder am Computer.
Ein Hilfs-Mittel ist ein Werkzeug.
Es macht das Leben leichter.
Auch persönliche Unterstützung ist möglich.
Menschen-Rechte lernen in der Juristen-Ausbildung
Auch in der Justiz gibt es manchmal unfaire Haltungen.
Das betrifft den Umgang mit Menschen mit Behinderungen.
Haltungen bedeutet: Die Einstellung einer Person zu einem Thema.
Zum Beispiel ob jemand Menschen mit Behinderungen fair behandelt.
Außerdem gibt es Hindernisse in der Justiz.
Diese Hindernisse entstehen durch den Aufbau der Justiz.
Dieser Aufbau macht es manchmal schwer für Menschen mit Behinderungen.
Zum Beispiel gibt es kein Recht auf Über-Setzung in Leichte Sprache.
Außerdem sind viele Juristinnen und Juristen dafür nicht ausgebildet.
Die Vertrags-Staaten der UN-Behinderten-Rechts-Konvention haben eine Pflicht.
Vertrags-Staaten sind Länder, die einen Vertrag unterschrieben haben.
Diese Länder müssen sich an den Vertrag halten.
Sie müssen Juristinnen und Juristen über die Konvention schulen.
Schulen bedeutet: Unterrichten und informieren.
Die Schulungen sollen helfen, Unterstützungs-Bedarfe zu erkennen.
Unterstützungs-Bedarfe bedeutet: Was eine Person braucht, um mitmachen zu können.
Ezgi Aydınlık erklärt weiter: Richterinnen und Richter sollen aufmerksam sein.
Sie sollen mögliche Bedarfe von Menschen mit Behinderungen ansprechen.
Sie sollen eine gute Atmosphäre schaffen.
Atmosphäre bedeutet hier: Die Stimmung im Raum.
In dieser Atmosphäre können alle offen reden.
Die Ausbildung muss die UN-Behinderten-Rechts-Konvention enthalten.
Das muss verbindlich sein.
Verbindlich bedeutet: Es muss gemacht werden.
Es ist nicht freiwillig.
Menschen in der Ausbildung heißen angehende Juristinnen und Juristen.
Sie sollen lernen: Verfahren müssen ohne Diskriminierung ablaufen.
Ein Verfahren ist eine bestimmte Art, wie etwas gemacht wird.
Es gibt feste Schritte, die man befolgen muss.
Das Institut hat am 15. Juni 2026 eine Stellungnahme veröffentlicht.
Stellungnahme bedeutet: Ein offizielles Schreiben mit Meinung und Vorschlägen.
Darin macht das Institut konkrete Vorschläge für neue Regeln.
Die Regeln sollen die Juristen-Ausbildungs-Ordnung verbessern.
So soll die Ausbildung den Menschen-Rechten entsprechen.
Menschen-Rechts-Bildung bedeutet: Lernen über die Rechte aller Menschen.
Man lernt, wie man diese Rechte schützt.

Foto: omp
Berlin (kobinet) Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat die bestehenden Regelungen der Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Das Ergebnis: Die aktuellen Regelungen werden den Anforderungen der UN-BRK nicht gerecht und erfordern gesetzlichen Handlungsbedarf. Bereits 2013 hatte die Monitoring-Stelle konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Diese blieben jedoch in der Verordnung unberücksichtigt und auch die seither vorgenommenen Änderungen setzen die Vorgaben der UN-BRK weiterhin unzureichend um.
Im Mittelpunkt der aktuellen Prüfung stehen zwei zentrale Aspekte: Zum einen die Ausrichtung der Ausbildung auf die Anforderungen eines inklusiven Bildungssystems gemäß Artikel 24 UN-BRK. Zum anderen der gleichberechtigte Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 13 UN-BRK. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK am Deutschen Institut für Menschenrechte, erläutert dazu: „Artikel 13 UN-BRK ist auf die Verwirklichung umfassender Partizipation von Menschen mit Behinderungen in der Justiz ausgelegt. Dies umfasst sowohl die Teilnahme als Verfahrensbeteiligte – etwa als Parteien, Zeug*innen oder Sachverständige – als auch in professioneller Eigenschaft unter anderem als Richter*innen, Staatsanwält*innen, Verteidiger*innen, Gutachter*innen, Gerichts- oder Sicherheitspersonal.“
Juristische Ausbildung als Hebel für gleichberechtigten Zugang zur Justiz
Die UN-BRK verankert mit Artikel 13 UN-BRK als erstes internationales Menschenrechtsübereinkommen eine eigenständige Bestimmung zum Zugang zur Justiz („Access to Justice“). Diese umfasst auch den gleichberechtigte Zugang zu Rechtsberufen für Menschen mit Behinderungen. Bislang sind Menschen mit Behinderungen in juristischen Berufen deutlich unterrepräsentiert, was weitreichende strukturelle Folgen nach sich zieht: Die Unterrepräsentation kann Wahrnehmung und Durchsetzung des Rechts beeinträchtigen und das Vertrauen in die Justiz schwächen. Eine Justiz, die gesellschaftliche Vielfalt nicht abbildet, läuft Gefahr, bestehende Barrieren zu reproduzieren und zu verstärken, statt sie konsequent abzubauen.
Die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Studiums und Referandariats ist nicht nur eine menschenrechtliche Verpflichtung, sondern zugleich eine Voraussetzung dafür, dass die Justiz ihrer Funktion als Garantin von Rechtsstaatlichkeit (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Grundgesetz) gerecht werden kann.
Angemessene Vorkehrungen statt Nachteilsausgleich
In Verbindung mit Artikel 24 UN-BRK sind für die Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs in Studium und Ausbildung angemessene Vorkehrungen zu treffen. Darunter versteht man notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen im Einzelfall, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine individuell rechtlich durchsetzbare Diskriminierung dar.
Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ist eine wesentliche Neuerung der UN-BRK und sollte den Begriff des Nachteilsausgleichs laut Empfehlung des Instituts in der JAO ersetzen.
Der bisherige Nachteilsausgleich ist im Anwendungsbereich auf Prüfungsbedingungen beschränkt und begründet keinen klar durchsetzbaren individuellen Rechtsanspruch. Die Monitoring-Stelle schlägt daher vor, angemessene Vorkehrungen verbindlich in der JAO zu verankern und durch eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen zu konkretisieren – etwa verlängerte Bearbeitungszeiten, alternative Prüfungsformen, technische Hilfsmittel oder personelle Unterstützung.
Menschenrechtsbildung in der juristischen Ausbildung erforderlich
Stereotypisierende und ableistische Haltungen gegenüber Menschen mit Behinderungen finden sich auch in der Justiz. Unabhängig von individuellen Einstellungen bestehen außerdem institutionelle Barrieren, die einem gleichberechtigten Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen entgegenstehen. So gibt es beispielsweise keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Übersetzung in Einfache oder Leichte Sprache, ebensowenig wie Verfahrensverantwortliche Jurist*innen für eine entsprechende Verfahrensführung qualifiziert sind.
Zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz sind die Vertragsstaaten verpflichtet, in der Rechtspflege tätigen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 2 UN-BRK grundlegende Kenntnisse über Normen und Grundsätze der Konvention zu vermitteln. Schulungen sollen Jurist*innen in die Lage versetzen, verfahrens- und altersgemäße Vorkehrungen für die individuellen Bedürfnisse der Auszubildenden zu identifizieren und umzusetzen.
„Verfahrensverantwortliche wie etwa Richter*innen sind dazu angehalten, einen sensibilisierten Blick auf mögliche Bedarfslagen zu entwickeln. Sie haben etwaige Unterstützungsbedarfe anzusprechen und zudem eine Atmosphäre zu schaffen, die es den Verfahrensbeteiligten mit Behinderungen erleichert, einen etwaigen Unterstützungsbedarf zu thematisieren“, führt Aydınlık weiter aus. „Die verbindliche Verankerung der UN-BRK in der juristischen Ausbildung würde dazu beitragen, dieses Querschnittsthema konsequent zu integrieren. Dafür müssen bereits angehende Jurist*innen in der Durchführung diskriminierungsfreier Verfahren qualifiziert werden.“
In der am 15. Juni 2026 veröffentlichten Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die JAO an die menschenrechtlichen Anforderungen anzupassen und die Transformation zu einem inklusiven Bildungs- und Justizsystem verbindlich abzusichern.
Weitere Informationen
Stellungnahme: Ergebnisse der Normenprüfung zur Berliner Juristenausbildungsordnung

Foto: omp
Berlin (kobinet) Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat die bestehenden Regelungen der Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Das Ergebnis: Die aktuellen Regelungen werden den Anforderungen der UN-BRK nicht gerecht und erfordern gesetzlichen Handlungsbedarf. Bereits 2013 hatte die Monitoring-Stelle konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Diese blieben jedoch in der Verordnung unberücksichtigt und auch die seither vorgenommenen Änderungen setzen die Vorgaben der UN-BRK weiterhin unzureichend um.
Im Mittelpunkt der aktuellen Prüfung stehen zwei zentrale Aspekte: Zum einen die Ausrichtung der Ausbildung auf die Anforderungen eines inklusiven Bildungssystems gemäß Artikel 24 UN-BRK. Zum anderen der gleichberechtigte Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 13 UN-BRK. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK am Deutschen Institut für Menschenrechte, erläutert dazu: „Artikel 13 UN-BRK ist auf die Verwirklichung umfassender Partizipation von Menschen mit Behinderungen in der Justiz ausgelegt. Dies umfasst sowohl die Teilnahme als Verfahrensbeteiligte – etwa als Parteien, Zeug*innen oder Sachverständige – als auch in professioneller Eigenschaft unter anderem als Richter*innen, Staatsanwält*innen, Verteidiger*innen, Gutachter*innen, Gerichts- oder Sicherheitspersonal.“
Juristische Ausbildung als Hebel für gleichberechtigten Zugang zur Justiz
Die UN-BRK verankert mit Artikel 13 UN-BRK als erstes internationales Menschenrechtsübereinkommen eine eigenständige Bestimmung zum Zugang zur Justiz („Access to Justice“). Diese umfasst auch den gleichberechtigte Zugang zu Rechtsberufen für Menschen mit Behinderungen. Bislang sind Menschen mit Behinderungen in juristischen Berufen deutlich unterrepräsentiert, was weitreichende strukturelle Folgen nach sich zieht: Die Unterrepräsentation kann Wahrnehmung und Durchsetzung des Rechts beeinträchtigen und das Vertrauen in die Justiz schwächen. Eine Justiz, die gesellschaftliche Vielfalt nicht abbildet, läuft Gefahr, bestehende Barrieren zu reproduzieren und zu verstärken, statt sie konsequent abzubauen.
Die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Studiums und Referandariats ist nicht nur eine menschenrechtliche Verpflichtung, sondern zugleich eine Voraussetzung dafür, dass die Justiz ihrer Funktion als Garantin von Rechtsstaatlichkeit (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Grundgesetz) gerecht werden kann.
Angemessene Vorkehrungen statt Nachteilsausgleich
In Verbindung mit Artikel 24 UN-BRK sind für die Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs in Studium und Ausbildung angemessene Vorkehrungen zu treffen. Darunter versteht man notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen im Einzelfall, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine individuell rechtlich durchsetzbare Diskriminierung dar.
Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ist eine wesentliche Neuerung der UN-BRK und sollte den Begriff des Nachteilsausgleichs laut Empfehlung des Instituts in der JAO ersetzen.
Der bisherige Nachteilsausgleich ist im Anwendungsbereich auf Prüfungsbedingungen beschränkt und begründet keinen klar durchsetzbaren individuellen Rechtsanspruch. Die Monitoring-Stelle schlägt daher vor, angemessene Vorkehrungen verbindlich in der JAO zu verankern und durch eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen zu konkretisieren – etwa verlängerte Bearbeitungszeiten, alternative Prüfungsformen, technische Hilfsmittel oder personelle Unterstützung.
Menschenrechtsbildung in der juristischen Ausbildung erforderlich
Stereotypisierende und ableistische Haltungen gegenüber Menschen mit Behinderungen finden sich auch in der Justiz. Unabhängig von individuellen Einstellungen bestehen außerdem institutionelle Barrieren, die einem gleichberechtigten Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen entgegenstehen. So gibt es beispielsweise keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Übersetzung in Einfache oder Leichte Sprache, ebensowenig wie Verfahrensverantwortliche Jurist*innen für eine entsprechende Verfahrensführung qualifiziert sind.
Zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz sind die Vertragsstaaten verpflichtet, in der Rechtspflege tätigen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 2 UN-BRK grundlegende Kenntnisse über Normen und Grundsätze der Konvention zu vermitteln. Schulungen sollen Jurist*innen in die Lage versetzen, verfahrens- und altersgemäße Vorkehrungen für die individuellen Bedürfnisse der Auszubildenden zu identifizieren und umzusetzen.
„Verfahrensverantwortliche wie etwa Richter*innen sind dazu angehalten, einen sensibilisierten Blick auf mögliche Bedarfslagen zu entwickeln. Sie haben etwaige Unterstützungsbedarfe anzusprechen und zudem eine Atmosphäre zu schaffen, die es den Verfahrensbeteiligten mit Behinderungen erleichert, einen etwaigen Unterstützungsbedarf zu thematisieren“, führt Aydınlık weiter aus. „Die verbindliche Verankerung der UN-BRK in der juristischen Ausbildung würde dazu beitragen, dieses Querschnittsthema konsequent zu integrieren. Dafür müssen bereits angehende Jurist*innen in der Durchführung diskriminierungsfreier Verfahren qualifiziert werden.“
In der am 15. Juni 2026 veröffentlichten Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die JAO an die menschenrechtlichen Anforderungen anzupassen und die Transformation zu einem inklusiven Bildungs- und Justizsystem verbindlich abzusichern.
Weitere Informationen
Stellungnahme: Ergebnisse der Normenprüfung zur Berliner Juristenausbildungsordnung





Lesermeinungen