Menu Close

Mehr Teilhabe im Rechtssystem beginnt in der Ausbildung

Symbol Paragrafenzeichen
Symbol Paragraf
Foto: omp

Berlin (kobinet) Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat die bestehenden Regelungen der Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Das Ergebnis: Die aktuellen Regelungen werden den Anforderungen der UN-BRK nicht gerecht und erfordern gesetzlichen Handlungsbedarf. Bereits 2013 hatte die Monitoring-Stelle konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Diese blieben jedoch in der Verordnung unberücksichtigt und auch die seither vorgenommenen Änderungen setzen die Vorgaben der UN-BRK weiterhin unzureichend um.

Im Mittelpunkt der aktuellen Prüfung stehen zwei zentrale Aspekte: Zum einen die Ausrichtung der Ausbildung auf die Anforderungen eines inklusiven Bildungssystems gemäß Artikel 24 UN-BRK. Zum anderen der gleichberechtigte Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 13 UN-BRK. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK am Deutschen Institut für Menschenrechte, erläutert dazu: „Artikel 13 UN-BRK ist auf die Verwirklichung umfassender Partizipation von Menschen mit Behinderungen in der Justiz ausgelegt. Dies umfasst sowohl die Teilnahme als Verfahrensbeteiligte – etwa als Parteien, Zeug*innen oder Sachverständige – als auch in professioneller Eigenschaft unter anderem als Richter*innen, Staatsanwält*innen, Verteidiger*innen, Gutachter*innen, Gerichts- oder Sicherheitspersonal.“

Juristische Ausbildung als Hebel für gleichberechtigten Zugang zur Justiz

Die UN-BRK verankert mit Artikel 13 UN-BRK als erstes internationales Menschenrechtsübereinkommen eine eigenständige Bestimmung zum Zugang zur Justiz („Access to Justice“). Diese umfasst auch den gleichberechtigte Zugang zu Rechtsberufen für Menschen mit Behinderungen. Bislang sind Menschen mit Behinderungen in juristischen Berufen deutlich unterrepräsentiert, was weitreichende strukturelle Folgen nach sich zieht: Die Unterrepräsentation kann Wahrnehmung und Durchsetzung des Rechts beeinträchtigen und das Vertrauen in die Justiz schwächen. Eine Justiz, die gesellschaftliche Vielfalt nicht abbildet, läuft Gefahr, bestehende Barrieren zu reproduzieren und zu verstärken, statt sie konsequent abzubauen.

Die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Studiums und Referandariats ist nicht nur eine menschenrechtliche Verpflichtung, sondern zugleich eine Voraussetzung dafür, dass die Justiz ihrer Funktion als Garantin von Rechtsstaatlichkeit (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Grundgesetz) gerecht werden kann.

Angemessene Vorkehrungen statt Nachteilsausgleich

In Verbindung mit Artikel 24 UN-BRK sind für die Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs in Studium und Ausbildung angemessene Vorkehrungen zu treffen. Darunter versteht man notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen im Einzelfall, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine individuell rechtlich durchsetzbare Diskriminierung dar.

Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ist eine wesentliche Neuerung der UN-BRK und sollte den Begriff des Nachteilsausgleichs laut Empfehlung des Instituts in der JAO ersetzen.

Der bisherige Nachteilsausgleich ist im Anwendungsbereich auf Prüfungsbedingungen beschränkt und begründet keinen klar durchsetzbaren individuellen Rechtsanspruch. Die Monitoring-Stelle schlägt daher vor, angemessene Vorkehrungen verbindlich in der JAO zu verankern und durch eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen zu konkretisieren – etwa verlängerte Bearbeitungszeiten, alternative Prüfungsformen, technische Hilfsmittel oder personelle Unterstützung.

Menschenrechtsbildung in der juristischen Ausbildung erforderlich

Stereotypisierende und ableistische Haltungen gegenüber Menschen mit Behinderungen finden sich auch in der Justiz. Unabhängig von individuellen Einstellungen bestehen außerdem institutionelle Barrieren, die einem gleichberechtigten Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen entgegenstehen. So gibt es beispielsweise keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Übersetzung in Einfache oder Leichte Sprache, ebensowenig wie Verfahrensverantwortliche Jurist*innen für eine entsprechende Verfahrensführung qualifiziert sind.

Zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz sind die Vertragsstaaten verpflichtet, in der Rechtspflege tätigen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 2 UN-BRK grundlegende Kenntnisse über Normen und Grundsätze der Konvention zu vermitteln. Schulungen sollen Jurist*innen in die Lage versetzen, verfahrens- und altersgemäße Vorkehrungen für die individuellen Bedürfnisse der Auszubildenden zu identifizieren und umzusetzen.

„Verfahrensverantwortliche wie etwa Richter*innen sind dazu angehalten, einen sensibilisierten Blick auf mögliche Bedarfslagen zu entwickeln. Sie haben etwaige Unterstützungsbedarfe anzusprechen und zudem eine Atmosphäre zu schaffen, die es den Verfahrensbeteiligten mit Behinderungen erleichert, einen etwaigen Unterstützungsbedarf zu thematisieren“, führt Aydınlık weiter aus. „Die verbindliche Verankerung der UN-BRK in der juristischen Ausbildung würde dazu beitragen, dieses Querschnittsthema konsequent zu integrieren. Dafür müssen bereits angehende Jurist*innen in der Durchführung diskriminierungsfreier Verfahren qualifiziert werden.“

In der am 15. Juni 2026 veröffentlichten Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die JAO an die menschenrechtlichen Anforderungen anzupassen und die Transformation zu einem inklusiven Bildungs- und Justizsystem verbindlich abzusichern.

Weitere Informationen

Stellungnahme: Ergebnisse der Normenprüfung zur Berliner Juristenausbildungsordnung

Prüfung der Berliner Juristen-Ausbildung

Lesermeinungen

Bitte beachten Sie unsere Regeln in der Netiquette, unsere Nutzungsbestimmungen und unsere Datenschutzhinweise.

Sie müssen angemeldet sein, um eine Lesermeinung verfassen zu können. Sie können sich mit einem bereits existierenden Disqus-, Facebook-, Google-, Twitter-, Microsoft- oder Youtube-Account schnell und einfach anmelden. Oder Sie registrieren sich bei uns, dazu können Sie folgende Anleitung lesen: Link
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Lesermeinungen
Neueste
Älteste
0
Wir würden gerne Ihre Meinung lesen, schreiben Sie einen Leserbrief!x