Karlsruhe (kobinet)
Eine Frau hatte eine Knie-Operation.
Bei einer Knie-Operation schneidet ein Arzt das Knie auf.
Der Arzt repariert dann etwas am Knie.
Danach brauchte sie eine Reha.
Reha bedeutet: Etwas wieder so machen wie vorher.
Man macht Übungen nach einer Operation.
Die Reha-Klinik wollte die Frau nicht aufnehmen.
Eine Reha-Klinik ist ein besonderes Kranken-Haus.
Dort machen Menschen Übungen nach einer Operation.
Der Grund war: Die Frau ist blind.
Das ist eine Benach-teiligung wegen einer Behinderung.
Benach-teiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Die Leiterin der Reha-Klinik schrieb auf einen Zettel:
Die Patientin ist blind.
Eine Patientin ist eine Frau in Behandlung.
Ein Arzt oder ein Kranken-Haus behandelt sie.
Deshalb kann die Klinik sie nicht behandeln.
Die Frau musste zurück ins Kranken-Haus.
Die Frau klagte gegen die Klinik.
Klagen bedeutet: Jemand geht zum Gericht.
Das Gericht soll entscheiden, wer Recht hat.
Die Frau verlangte 4.098 Euro.
Das Gericht half ihr aber nicht.
Das passierte 2 Mal.
Jetzt wird der Fall neu verhandelt.
Am 7. Mai 2026 war die Verhandlung.
Sie war beim Bundes-Gerichts-Hof.
Der Bundes-Gerichts-Hof ist das höchste Gericht in Deutschland.
Er entscheidet in sehr wichtigen Fällen.
Am 21. Mai 2026 gibt es das Urteil.
Ein Urteil ist die Entscheidung des Gerichts.
Es gibt ein Gesetz gegen Benach-teiligung.
Es heißt All-gemeines Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Dieses Gesetz schützt Menschen vor Ungerechtigkeit.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.
Kurz: AGG.
Das AGG gilt aber nicht immer.
Deshalb konnten viele Menschen bisher nicht klagen.
Ein Anwalt vertritt die Frau vor Gericht.
Ein Anwalt ist ein Fach-Mann für Gesetze.
Er hilft Menschen vor Gericht.
Er hofft auf ein gutes Urteil.
Vielleicht gilt das AGG dann auch für Arzt-Praxen.
Eine Arzt-Praxis ist das Büro eines Arztes.
Dort können Menschen zum Arzt gehen.
Das würde vielen Menschen helfen.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Eine Kniepatientin möchte ihre Reha antreten, wird aber von der Klinik nicht aufgenommen, weil sie blind ist. Dieser Fall wird vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Nun wird die Entscheidung bald erwartet: "Tagtäglich und überall erleben behinderte Menschen, dass sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Häufig haben sie dann keine gesetzliche Handhabe, selbst wenn die Diskriminierung unstrittig ist. Das gilt insbesondere für den Bereich des Gesundheitswesens. Heute, am 7. Mai 2026, könnte sich das ändern, wenn der Bundesgerichtshof in Sachen III ZR 56/25 verhandelt. Es passiert in der Arztpraxis, im Krankenhaus, in der Rehaklinik - dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sind zahlreiche Fälle von Diskriminierung im Gesundheitswesen bekannt. Schutz vor Diskriminierung bietet eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber oft ist strittig, ob es zur Anwendung kommt. Grund ist Paragraf 19 Abs. 1 AGG, nach dem eine Diskriminierung nur geahndet werden kann, wenn es sich um ein sogenanntes 'Massengeschäft' handelt", heißt es vonseiten des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Die Entscheidung des Bundesgerichtshof soll am 21. Mai 2026 verkündet werden.
So auch im Fall, der am 7. Mai vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird: Einer blinden Frau wurde nach einer Knie-OP die notwendige und im Vorfeld abgeklärte Rehamaßnahme mit Verweis auf ihre Behinderung verweigert. „Pat. in meiner Einrichtung nicht Rehabilitationsfähig. – Pat. BLIND -“ notierte die Leiterin der Rehaklinik auf dem Transportzettel für den Krankenwagen, mit dem sie die Patientin zurück ins Krankenhaus schickte. Der Streitwert ist gering, es geht um gerade mal 4.098 Euro. Brisant an dem Verfahren ist vielmehr, dass die Klage in den Vorinstanzen mit Verweis auf Paragraf 19 Abs. 1 AGG abgewiesen wurde.
Dr. Michael Richter ist Geschäftsführer der rbm gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des DBSV. Er hat die Klägerin in den ersten beiden Instanzen vertreten und setzt große Hoffnung in das Verfahren: „Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann“, erläutert der Rechtsanwalt. Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Eine Kniepatientin möchte ihre Reha antreten, wird aber von der Klinik nicht aufgenommen, weil sie blind ist. Dieser Fall wird vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Nun wird die Entscheidung bald erwartet: "Tagtäglich und überall erleben behinderte Menschen, dass sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Häufig haben sie dann keine gesetzliche Handhabe, selbst wenn die Diskriminierung unstrittig ist. Das gilt insbesondere für den Bereich des Gesundheitswesens. Heute, am 7. Mai 2026, könnte sich das ändern, wenn der Bundesgerichtshof in Sachen III ZR 56/25 verhandelt. Es passiert in der Arztpraxis, im Krankenhaus, in der Rehaklinik - dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sind zahlreiche Fälle von Diskriminierung im Gesundheitswesen bekannt. Schutz vor Diskriminierung bietet eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber oft ist strittig, ob es zur Anwendung kommt. Grund ist Paragraf 19 Abs. 1 AGG, nach dem eine Diskriminierung nur geahndet werden kann, wenn es sich um ein sogenanntes 'Massengeschäft' handelt", heißt es vonseiten des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Die Entscheidung des Bundesgerichtshof soll am 21. Mai 2026 verkündet werden.
So auch im Fall, der am 7. Mai vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird: Einer blinden Frau wurde nach einer Knie-OP die notwendige und im Vorfeld abgeklärte Rehamaßnahme mit Verweis auf ihre Behinderung verweigert. „Pat. in meiner Einrichtung nicht Rehabilitationsfähig. – Pat. BLIND -“ notierte die Leiterin der Rehaklinik auf dem Transportzettel für den Krankenwagen, mit dem sie die Patientin zurück ins Krankenhaus schickte. Der Streitwert ist gering, es geht um gerade mal 4.098 Euro. Brisant an dem Verfahren ist vielmehr, dass die Klage in den Vorinstanzen mit Verweis auf Paragraf 19 Abs. 1 AGG abgewiesen wurde.
Dr. Michael Richter ist Geschäftsführer der rbm gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des DBSV. Er hat die Klägerin in den ersten beiden Instanzen vertreten und setzt große Hoffnung in das Verfahren: „Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann“, erläutert der Rechtsanwalt. Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden.




