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Bundesgerichtshof verhandelt heute: Kann Diskriminierung im Gesundheitswesen endlich geahndet werden?

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Foto: Bundesgerichtshof

Karlsruhe (kobinet) Eine Kniepatientin möchte ihre Reha antreten, wird aber von der Klinik nicht aufgenommen, weil sie blind ist. Dieser Fall wird vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Nun wird die Entscheidung bald erwartet: "Tagtäglich und überall erleben behinderte Menschen, dass sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Häufig haben sie dann keine gesetzliche Handhabe, selbst wenn die Diskriminierung unstrittig ist. Das gilt insbesondere für den Bereich des Gesundheitswesens. Heute, am 7. Mai 2026, könnte sich das ändern, wenn der Bundesgerichtshof in Sachen III ZR 56/25 verhandelt. Es passiert in der Arztpraxis, im Krankenhaus, in der Rehaklinik - dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sind zahlreiche Fälle von Diskriminierung im Gesundheitswesen bekannt. Schutz vor Diskriminierung bietet eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber oft ist strittig, ob es zur Anwendung kommt. Grund ist Paragraf 19 Abs. 1 AGG, nach dem eine Diskriminierung nur geahndet werden kann, wenn es sich um ein sogenanntes 'Massengeschäft' handelt", heißt es vonseiten des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Die Entscheidung des Bundesgerichtshof soll am 21. Mai 2026 verkündet werden.

So auch im Fall, der am 7. Mai vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird: Einer blinden Frau wurde nach einer Knie-OP die notwendige und im Vorfeld abgeklärte Rehamaßnahme mit Verweis auf ihre Behinderung verweigert. „Pat. in meiner Einrichtung nicht Rehabilitationsfähig. – Pat. BLIND -“ notierte die Leiterin der Rehaklinik auf dem Transportzettel für den Krankenwagen, mit dem sie die Patientin zurück ins Krankenhaus schickte. Der Streitwert ist gering, es geht um gerade mal 4.098 Euro. Brisant an dem Verfahren ist vielmehr, dass die Klage in den Vorinstanzen mit Verweis auf Paragraf 19 Abs. 1 AGG abgewiesen wurde.

Dr. Michael Richter ist Geschäftsführer der rbm gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des DBSV. Er hat die Klägerin in den ersten beiden Instanzen vertreten und setzt große Hoffnung in das Verfahren: „Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann“, erläutert der Rechtsanwalt. Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden.