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Barrierefreiheit im ÖPNV: 119 Haltestellen – und keine gleichberechtigte Nutzung

Bus mit Klapprampe
Bus mit Klapprampe
Foto: privat

Kaarst (kobinet) Torsten Althof hat sich mit einem Beitrag in Sachen Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) über die Situation in Kaarst an die kobinet-nachrichten gewandt. Im Folgenden veröffentlichen wir den Beitrag, in dem auf die seit dem 1. Januar 2013 im öffentlichen Personennahverkehr gesetzlich verankerte Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022 hingewiesen wird. "Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht", berichtet Torsten Althof.

Barrierefreiheit im ÖPNV: 119 Haltestellen – und keine gleichberechtigte Nutzung

von Torsten Althof

Seit dem 1. Januar 2013 gilt im öffentlichen Personennahverkehr die gesetzliche Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022. Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht. Im Ortsteil Büttgen trennt eine Bahntrasse den Ort faktisch in zwei Teile. Der Zugang zu Haltestellen erfolgt über vier Unterführungen für den Fußgängerverkehr – keine davon ist barrierefrei nutzbar. Eine weitere Querung existiert ausschließlich für den motorisierten Verkehr. Damit ist der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr für mobilitätseingeschränkte Menschen nicht sichergestellt. Eine gleichwertige und zumutbare alternative Wegeverbindung besteht nicht.

Hinzu kommt, dass auch die Haltestellen selbst nicht durchgehend barrierefrei ausgebaut sind. Für nichtbehinderte Menschen ist das ein Weg. Für andere ist es eine Grenze. Die zuständigen Stellen bestreiten die Situation nicht. Gleichzeitig wird eine vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeplant – also weit über die gesetzliche Zielvorgabe hinaus.

Rechtlich ist der Maßstab eindeutig: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Das Behindertengleichstellungsrecht sowie die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisieren den Anspruch auf tatsächliche Teilhabe. Maßgeblich ist nicht, ob eine Nutzung theoretisch möglich ist, sondern ob sie tatsächlich gleichberechtigt erfolgt. Eine bloß theoretische Nutzbarkeit unter erheblichen Anstrengungen ersetzt keine gleichberechtigte Nutzung. Solange weder Zugang noch Infrastruktur durchgehend barrierefrei nutzbar sind, bleibt der öffentliche Personennahverkehr für Betroffene faktisch eingeschränkt oder nicht nutzbar. Planung ersetzt keine Nutzung.

Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen führen bislang nicht zu einer inhaltlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen. Rückmeldungen aus dem Büro der Landesbeauftragten beschränken sich im Ergebnis auf Hinweise zu Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen. Eine konkrete rechtliche Einordnung der Situation erfolgt nicht. Auch im Rahmen verbandlicher Einschätzungen wird die Problematik gesehen, eine gerichtliche Durchsetzung jedoch teilweise nicht als zielführend bewertet. Es entsteht ein strukturelles Vollzugsdefizit: Regelungen bestehen, führen jedoch im konkreten Fall nicht zu einer tatsächlichen Nutzung.

Vor diesem Hintergrund ist eine Petition anhängig. Parallel wird eine Klage vorbereitet, die nicht auf den Bau einzelner Maßnahmen abzielt, sondern auf die Feststellung der fortdauernden Benachteiligung durch fehlende tatsächliche Nutzbarkeit. Die zentrale Frage lautet nicht, ob Barrierefreiheit geplant ist. Sie lautet, ob sie existiert. 119 Haltestellen sind vorhanden. Eine gleichberechtigte Nutzung ist es nicht. Dies stellt im Ergebnis eine Benachteiligung dar.