Kaarst (kobinet)
Torsten Althof wohnt in Kaarst.
Torsten Althof hat einen Bericht geschrieben.
Der Bericht handelt von Halte-Stellen.
Halte-Stellen sind Orte für Busse und Bahnen.
Menschen können dort ein- und aussteigen.
Viele Halte-Stellen in Kaarst sind nicht barriere-frei.
Barriere-frei bedeutet: Alle Menschen können einen Ort nutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Menschen mit Behinderung brauchen oft mehr Hilfe.
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es ein Gesetz.
Das Gesetz sagt: Halte-Stellen müssen barriere-frei sein.
Bis zum 1. Januar 2022 sollte alles fertig sein.
Diese Frist ist vorbei.
Eine Frist ist ein Termin.
Bis zu diesem Termin muss etwas fertig sein.
In Kaarst gibt es 119 Halte-Stellen.
Viele Halte-Stellen sind immer noch nicht barriere-frei.
Im Orts-Teil Büttgen gibt es eine Bahn-Trasse.
Ein Orts-Teil ist ein Bereich einer Stadt.
Eine Bahn-Trasse ist der Weg, auf dem ein Zug fährt.
Der Zug fährt dort auf Schienen.
Die Bahn-Trasse teilt den Ort in 2 Teile.
Es gibt 4 Unter-Führungen für Fußgänger.
Ein Fußgänger ist ein Mensch, der zu Fuß geht.
Eine Unter-Führung ist ein Weg unter einer Bahn hindurch.
So können Menschen sicher auf die andere Seite gehen.
Keine dieser Unter-Führungen ist barriere-frei.
Menschen mit Behinderung können viele Halte-Stellen nicht erreichen.
Es gibt keinen anderen Weg für diese Menschen.
Auch die Halte-Stellen selbst sind oft nicht barriere-frei.
Für Menschen ohne Behinderung ist das kein Problem.
Für Menschen mit Behinderung ist es eine Grenze.
Die Stadt Kaarst weiß von dem Problem.
Kaarst plant, alles in mehr als 10 Jahren zu ändern.
Das ist viel länger als das Gesetz erlaubt.
Das Gesetz verbietet Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Es gibt auch Regeln der Vereinten Nationen.
Die Vereinten Nationen sind eine Gruppe von 193 Ländern.
Diese Länder arbeiten zusammen.
Die Regeln sagen: Alle Menschen müssen gleich-berechtigt mitmachen können.
Gleich-berechtigt bedeutet: Alle haben die gleichen Rechte.
Niemand wird schlechter behandelt.
Nur planen reicht nicht.
Die Halte-Stellen müssen wirklich nutzbar sein.
Es gibt Stellen, die auf die Regeln achten sollen.
Diese Stellen haben bisher nicht geholfen.
Zuständig bedeutet: Eine Stelle ist für etwas verantwortlich.
Das eigentliche Problem wird nicht gelöst.
Torsten Althof hat eine Petition eingereicht.
Eine Petition ist eine Bitte oder Beschwerde an wichtige Leute.
Torsten Althof bereitet auch eine Klage vor.
Eine Klage bedeutet: Er geht vor Gericht.
Das Gericht soll die Benachteiligung feststellen.
Die wichtige Frage ist: Können alle Menschen die Halte-Stellen nutzen?
Alle Menschen können die Halte-Stellen nicht gleich-berechtigt nutzen.
Das ist eine Benachteiligung.

Foto: privat
Kaarst (kobinet) Torsten Althof hat sich mit einem Beitrag in Sachen Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) über die Situation in Kaarst an die kobinet-nachrichten gewandt. Im Folgenden veröffentlichen wir den Beitrag, in dem auf die seit dem 1. Januar 2013 im öffentlichen Personennahverkehr gesetzlich verankerte Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022 hingewiesen wird. "Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht", berichtet Torsten Althof.
Barrierefreiheit im ÖPNV: 119 Haltestellen – und keine gleichberechtigte Nutzung
von Torsten Althof
Seit dem 1. Januar 2013 gilt im öffentlichen Personennahverkehr die gesetzliche Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022. Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht. Im Ortsteil Büttgen trennt eine Bahntrasse den Ort faktisch in zwei Teile. Der Zugang zu Haltestellen erfolgt über vier Unterführungen für den Fußgängerverkehr – keine davon ist barrierefrei nutzbar. Eine weitere Querung existiert ausschließlich für den motorisierten Verkehr. Damit ist der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr für mobilitätseingeschränkte Menschen nicht sichergestellt. Eine gleichwertige und zumutbare alternative Wegeverbindung besteht nicht.
Hinzu kommt, dass auch die Haltestellen selbst nicht durchgehend barrierefrei ausgebaut sind. Für nichtbehinderte Menschen ist das ein Weg. Für andere ist es eine Grenze. Die zuständigen Stellen bestreiten die Situation nicht. Gleichzeitig wird eine vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeplant – also weit über die gesetzliche Zielvorgabe hinaus.
Rechtlich ist der Maßstab eindeutig: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Das Behindertengleichstellungsrecht sowie die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisieren den Anspruch auf tatsächliche Teilhabe. Maßgeblich ist nicht, ob eine Nutzung theoretisch möglich ist, sondern ob sie tatsächlich gleichberechtigt erfolgt. Eine bloß theoretische Nutzbarkeit unter erheblichen Anstrengungen ersetzt keine gleichberechtigte Nutzung. Solange weder Zugang noch Infrastruktur durchgehend barrierefrei nutzbar sind, bleibt der öffentliche Personennahverkehr für Betroffene faktisch eingeschränkt oder nicht nutzbar. Planung ersetzt keine Nutzung.
Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen führen bislang nicht zu einer inhaltlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen. Rückmeldungen aus dem Büro der Landesbeauftragten beschränken sich im Ergebnis auf Hinweise zu Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen. Eine konkrete rechtliche Einordnung der Situation erfolgt nicht. Auch im Rahmen verbandlicher Einschätzungen wird die Problematik gesehen, eine gerichtliche Durchsetzung jedoch teilweise nicht als zielführend bewertet. Es entsteht ein strukturelles Vollzugsdefizit: Regelungen bestehen, führen jedoch im konkreten Fall nicht zu einer tatsächlichen Nutzung.
Vor diesem Hintergrund ist eine Petition anhängig. Parallel wird eine Klage vorbereitet, die nicht auf den Bau einzelner Maßnahmen abzielt, sondern auf die Feststellung der fortdauernden Benachteiligung durch fehlende tatsächliche Nutzbarkeit. Die zentrale Frage lautet nicht, ob Barrierefreiheit geplant ist. Sie lautet, ob sie existiert. 119 Haltestellen sind vorhanden. Eine gleichberechtigte Nutzung ist es nicht. Dies stellt im Ergebnis eine Benachteiligung dar.

Foto: privat
Kaarst (kobinet) Torsten Althof hat sich mit einem Beitrag in Sachen Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) über die Situation in Kaarst an die kobinet-nachrichten gewandt. Im Folgenden veröffentlichen wir den Beitrag, in dem auf die seit dem 1. Januar 2013 im öffentlichen Personennahverkehr gesetzlich verankerte Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022 hingewiesen wird. "Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht", berichtet Torsten Althof.
Barrierefreiheit im ÖPNV: 119 Haltestellen – und keine gleichberechtigte Nutzung
von Torsten Althof
Seit dem 1. Januar 2013 gilt im öffentlichen Personennahverkehr die gesetzliche Vorgabe, Barrierefreiheit herzustellen, mit der Zielsetzung einer vollständigen Umsetzung bis zum 1. Januar 2022. Diese Frist ist verstrichen. Im Stadtgebiet Kaarst bestehen 119 Richtungshaltestellen. Eine durchgängig tatsächlich nutzbare Barrierefreiheit besteht dennoch nicht. Im Ortsteil Büttgen trennt eine Bahntrasse den Ort faktisch in zwei Teile. Der Zugang zu Haltestellen erfolgt über vier Unterführungen für den Fußgängerverkehr – keine davon ist barrierefrei nutzbar. Eine weitere Querung existiert ausschließlich für den motorisierten Verkehr. Damit ist der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr für mobilitätseingeschränkte Menschen nicht sichergestellt. Eine gleichwertige und zumutbare alternative Wegeverbindung besteht nicht.
Hinzu kommt, dass auch die Haltestellen selbst nicht durchgehend barrierefrei ausgebaut sind. Für nichtbehinderte Menschen ist das ein Weg. Für andere ist es eine Grenze. Die zuständigen Stellen bestreiten die Situation nicht. Gleichzeitig wird eine vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeplant – also weit über die gesetzliche Zielvorgabe hinaus.
Rechtlich ist der Maßstab eindeutig: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Das Behindertengleichstellungsrecht sowie die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisieren den Anspruch auf tatsächliche Teilhabe. Maßgeblich ist nicht, ob eine Nutzung theoretisch möglich ist, sondern ob sie tatsächlich gleichberechtigt erfolgt. Eine bloß theoretische Nutzbarkeit unter erheblichen Anstrengungen ersetzt keine gleichberechtigte Nutzung. Solange weder Zugang noch Infrastruktur durchgehend barrierefrei nutzbar sind, bleibt der öffentliche Personennahverkehr für Betroffene faktisch eingeschränkt oder nicht nutzbar. Planung ersetzt keine Nutzung.
Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen führen bislang nicht zu einer inhaltlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen. Rückmeldungen aus dem Büro der Landesbeauftragten beschränken sich im Ergebnis auf Hinweise zu Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen. Eine konkrete rechtliche Einordnung der Situation erfolgt nicht. Auch im Rahmen verbandlicher Einschätzungen wird die Problematik gesehen, eine gerichtliche Durchsetzung jedoch teilweise nicht als zielführend bewertet. Es entsteht ein strukturelles Vollzugsdefizit: Regelungen bestehen, führen jedoch im konkreten Fall nicht zu einer tatsächlichen Nutzung.
Vor diesem Hintergrund ist eine Petition anhängig. Parallel wird eine Klage vorbereitet, die nicht auf den Bau einzelner Maßnahmen abzielt, sondern auf die Feststellung der fortdauernden Benachteiligung durch fehlende tatsächliche Nutzbarkeit. Die zentrale Frage lautet nicht, ob Barrierefreiheit geplant ist. Sie lautet, ob sie existiert. 119 Haltestellen sind vorhanden. Eine gleichberechtigte Nutzung ist es nicht. Dies stellt im Ergebnis eine Benachteiligung dar.




