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Positionspapier des Deutschen Behindertenrats zur Umsetzung der Triage-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

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Foto: DBR

Berlin (kobinet) Der Deutsche Behindertenrat hat ein Positionspapier zur Umsetzung der Triage-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht und sich damit in die aktuelle Diskussion um nötige Neuregelungen eingemischt. Er plädiert dabei u.a. für eine konsequente Partizipation der Behindertenverbände, um weitere Diskriminierungen zu verhindern.

Zum Hintergrund der Positionierung heißt es u.a.:

„Der Triage-I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2021 (Az. 1 BvR 154/20) entstand während der COVID-19-Pandemie im Kontext knapper intensivmedizinischer Ressourcen. Verfassungsbeschwerden von Menschen mit Behinderungen hatten zum Inhalt, der Gesetzgeber schütze sie nicht ausreichend vor Diskriminierung bei Triage-Entscheidungen, also der Verteilung knapper Behandlungsressourcen, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, sondern lediglich Empfehlungen me dizinischer Fachgesellschaften. Der Beschluss stärkte die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Danach war der Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, ‚dass niemand bei einer Entscheidung über die Verteilung von pandemiebedingt knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen, also in einem Fall einer Triage, aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.“ Das BVerfG leitete eine konkrete Handlungspflicht ab, gesetzliche ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Triage zu schaffen, da Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften (z. B. basierend auf Überlebenswahrscheinlichkeit) Risiken für vulnerable Personengruppen bergen könnten.

Folge des ersten ‚Triage-Beschlusses‘ war die Neuregelung des § 5c Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Gegen diese gesetzlichen Vorgaben klagten 14 Ärzte zusammen mit dem Marburger Bund, weil sie darin eine nicht hinnehmbare Einschränkung ihrer Berufs- und Therapiefreiheit sahen. Das BVerfG hat daraufhin im Triage-II-Beschluss vom 23.09.2025 (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23) den § 5c IfSG für verfassungswidrig erklärt, da der Bund nicht zuständig sei: Die Regelung diene nicht der Pandemiebekämpfung, sondern der Pandemiefolgenbewältigung und begrenze daher ohne formale rechtliche Grundlage die ärztliche Berufsausübung. Folge des zweiten Triage-Beschlusses ist, dass § 5c IfSG nichtig ist und für die Regelung der Triage die Länder zuständig sein sollen.“

Der Deutsche Behindertenrat sieht dringenden Handlungsbedarf und stellt dazu klar: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Triage-II-Beschluss nicht entschieden, dass materiellrechtlich das Verbot der Ex-Post-Triage sowie die flankierenden Maßnahmen des § 5c IfSG in der Sache unrechtmäßig seien. Der Gesetzgeber – Bund oder Länder – sind nach wie vor verpflichtet, den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen unverzüglich herzustellen, denn der Triage I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist weiterhin umzusetzen. Maßgeblich für den Diskriminierungsschutz ist das im Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2 normierte Benachteiligungsverbot, sowie die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland ist. Das im Grundgesetz (GG) verankerte Recht auf freie Berufsausübung steht nicht über dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Recht auf Leben oder dem Schutz vor Benachteiligung aufgrund z. B. einer Behinderung. Im Konfliktfall muss die Berufsfreiheit zurückstehen. Die Bundesländer sind nunmehr gefordert, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, welche sicherstellen, dass in Krisenzeiten mit knappen intensivmedizinischen Ressourcen niemand wegen Behinderung, Alter oder anderer Diskriminierungsmerkmale bei der Zuteilung dieser Ressourcen benachteiligt wird. Unabhängig davon, ob die neuen Triageregelungen mit oder ohne Grundgesetzänderung auf Bundesebene oder auf Länderebene erarbeitet werden, ist die Partizipation von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Die im Deutschen Behindertenrat zusammenarbeitenden Verbände sind dabei auf Augenhöhe und mindestens im gleichen Umfang wie medizinische Fachgesellschaften einzubeziehen. Das Partizipationsgebot nach UN-BRK Art. 4 Abs. 3 ist zu beachten. Entsprechend ist der Deutsche Behindertenrat frühzeitig und kontinuierlich in die anstehenden Beratungen einzubeziehen. Dabei sind aus Sicht des DBR sowohl Regelungen zur Verhinderung einer Triage als ethisch und moralisch höchst problematische Dilemmasituation zu treffen als auch ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Entscheidungen in nicht mehr zu verhindernden Triagesituationen zu setzen.“

Link zum Positionspapier des Deutschen Behindertenrat