Berlin (kobinet)
Der Deutsche Behinderten-Rat hat ein Positions-Papier veröffentlicht.
Ein Positions-Papier ist ein Text mit einer klaren Meinung.
Eine Gruppe schreibt darin: Das wollen wir.
Das Papier geht um das Thema Triage.
Triage bedeutet aussuchen in der Medizin.
Ärzte wählen aus: Wer bekommt zuerst Hilfe.
Das passiert, wenn nicht genug Plätze im Kranken-Haus da sind.
Der Deutsche Behinderten-Rat will: Menschen mit Behinderung werden fair behandelt.
Im Jahr 2021 hat das Bundes-Verfassungs-Gericht entschieden.
Das Bundes-Verfassungs-Gericht ist in Karlsruhe.
Es ist das höchste Gericht in Deutschland.
Ein Beschluss ist eine Entscheidung von einer Gruppe.
Das Gericht sagte: Menschen mit Behinderung müssen bei der Triage geschützt werden.
Der Staat muss dafür ein Gesetz machen.
Das war der erste Triage-Beschluss.
Danach hat der Staat ein Gesetz gemacht.
Das Gesetz heißt: Paragraph 5c Infektions-Schutz-Gesetz.
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Text.
Paragraphen helfen beim Wieder-finden von Text-Stellen.
Das Infektions-Schutz-Gesetz ist eine Regel vom Staat.
Die Regel soll Menschen vor ansteckenden Krankheiten schützen.
14 Ärzte waren gegen dieses Gesetz.
Sie fanden: Das Gesetz schränkt ihre Arbeit zu sehr ein.
Die 14 Ärzte haben gegen das Gesetz geklagt.
Klagen bedeutet: Jemand geht zu einem Gericht.
Er möchte, dass das Gericht entscheidet.
Im Jahr 2025 hat das Bundes-Verfassungs-Gericht wieder entschieden.
Das war der zweite Triage-Beschluss.
Das Gericht sagte: Das Gesetz war nicht korrekt.
Das Gesetz gilt jetzt nicht mehr.
Nicht der Bund, sondern die Bundes-Länder sind hier zuständig.
Der Bund ist die Regierung für ganz Deutschland.
Er macht Gesetze für alle Bundes-Länder zusammen.
Ein Bundes-Land ist ein Teil von Deutschland.
Deutschland hat 16 Bundes-Länder.
Zuständig bedeutet: Eine Gruppe ist für etwas verantwortlich.
Der Deutsche Behinderten-Rat sagt: Es muss trotzdem Schutz geben.
Das zweite Gericht-Urteil bedeutet nicht: Diskriminierung ist erlaubt.
Diskriminierung bedeutet: Eine Person wird ungerecht behandelt.
Sie wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Das Grund-Gesetz verbietet Diskriminierung wegen einer Behinderung.
Das Grund-Gesetz ist ein Buch mit Regeln für Deutschland.
Alle Menschen in Deutschland müssen sich daran halten.
Das steht in Artikel 3 des Grund-Gesetzes.
Auch die UN-Behinderten-Rechts-Konvention gilt in Deutschland.
Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention ist ein Vertrag.
Viele Länder haben den Vertrag unterschrieben.
Dieser Vertrag schützt die Rechte von Menschen mit Behinderung.
Der Vertrag gilt seit dem 26. März 2009 in Deutschland.
Der Deutsche Behinderten-Rat fordert: Die Länder müssen jetzt handeln.
Die Länder sollen gemeinsam klare Regeln machen.
Die Regeln sollen für ganz Deutschland gelten.
Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Benachteiligen bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Das gilt auch für Alter oder andere Merkmale.
Der Deutsche Behinderten-Rat will bei den Gesprächen dabei sein.
Menschen mit Behinderung sollen gleich-berechtigt mitreden.
Gleich-berechtigung bedeutet: Alle haben die gleichen Rechte.
Niemand wird schlechter behandelt.
Der Deutsche Behinderten-Rat soll genauso viel mitreden wie Ärzte-Verbände.
Ein Ärzte-Verband ist eine Gruppe von Ärzten.
Die Ärzte setzen sich gemeinsam für ihre Arbeit ein.
Das fordert auch die UN-Behinderten-Rechts-Konvention in Artikel 4.
Das Ziel ist: Triage so weit wie möglich zu verhindern.
Und wenn Triage nötig ist: fair und ohne Diskriminierung entscheiden.
Das Positions-Papier könnt ihr hier lesen:

Foto: DBR
Berlin (kobinet) Der Deutsche Behindertenrat hat ein Positionspapier zur Umsetzung der Triage-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht und sich damit in die aktuelle Diskussion um nötige Neuregelungen eingemischt. Er plädiert dabei u.a. für eine konsequente Partizipation der Behindertenverbände, um weitere Diskriminierungen zu verhindern.
Zum Hintergrund der Positionierung heißt es u.a.:
„Der Triage-I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2021 (Az. 1 BvR 154/20) entstand während der COVID-19-Pandemie im Kontext knapper intensivmedizinischer Ressourcen. Verfassungsbeschwerden von Menschen mit Behinderungen hatten zum Inhalt, der Gesetzgeber schütze sie nicht ausreichend vor Diskriminierung bei Triage-Entscheidungen, also der Verteilung knapper Behandlungsressourcen, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, sondern lediglich Empfehlungen me dizinischer Fachgesellschaften. Der Beschluss stärkte die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Danach war der Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, ‚dass niemand bei einer Entscheidung über die Verteilung von pandemiebedingt knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen, also in einem Fall einer Triage, aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.“ Das BVerfG leitete eine konkrete Handlungspflicht ab, gesetzliche ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Triage zu schaffen, da Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften (z. B. basierend auf Überlebenswahrscheinlichkeit) Risiken für vulnerable Personengruppen bergen könnten.
Folge des ersten ‚Triage-Beschlusses‘ war die Neuregelung des § 5c Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Gegen diese gesetzlichen Vorgaben klagten 14 Ärzte zusammen mit dem Marburger Bund, weil sie darin eine nicht hinnehmbare Einschränkung ihrer Berufs- und Therapiefreiheit sahen. Das BVerfG hat daraufhin im Triage-II-Beschluss vom 23.09.2025 (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23) den § 5c IfSG für verfassungswidrig erklärt, da der Bund nicht zuständig sei: Die Regelung diene nicht der Pandemiebekämpfung, sondern der Pandemiefolgenbewältigung und begrenze daher ohne formale rechtliche Grundlage die ärztliche Berufsausübung. Folge des zweiten Triage-Beschlusses ist, dass § 5c IfSG nichtig ist und für die Regelung der Triage die Länder zuständig sein sollen.“
Der Deutsche Behindertenrat sieht dringenden Handlungsbedarf und stellt dazu klar: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Triage-II-Beschluss nicht entschieden, dass materiellrechtlich das Verbot der Ex-Post-Triage sowie die flankierenden Maßnahmen des § 5c IfSG in der Sache unrechtmäßig seien. Der Gesetzgeber – Bund oder Länder – sind nach wie vor verpflichtet, den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen unverzüglich herzustellen, denn der Triage I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist weiterhin umzusetzen. Maßgeblich für den Diskriminierungsschutz ist das im Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2 normierte Benachteiligungsverbot, sowie die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland ist. Das im Grundgesetz (GG) verankerte Recht auf freie Berufsausübung steht nicht über dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Recht auf Leben oder dem Schutz vor Benachteiligung aufgrund z. B. einer Behinderung. Im Konfliktfall muss die Berufsfreiheit zurückstehen. Die Bundesländer sind nunmehr gefordert, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, welche sicherstellen, dass in Krisenzeiten mit knappen intensivmedizinischen Ressourcen niemand wegen Behinderung, Alter oder anderer Diskriminierungsmerkmale bei der Zuteilung dieser Ressourcen benachteiligt wird. Unabhängig davon, ob die neuen Triageregelungen mit oder ohne Grundgesetzänderung auf Bundesebene oder auf Länderebene erarbeitet werden, ist die Partizipation von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Die im Deutschen Behindertenrat zusammenarbeitenden Verbände sind dabei auf Augenhöhe und mindestens im gleichen Umfang wie medizinische Fachgesellschaften einzubeziehen. Das Partizipationsgebot nach UN-BRK Art. 4 Abs. 3 ist zu beachten. Entsprechend ist der Deutsche Behindertenrat frühzeitig und kontinuierlich in die anstehenden Beratungen einzubeziehen. Dabei sind aus Sicht des DBR sowohl Regelungen zur Verhinderung einer Triage als ethisch und moralisch höchst problematische Dilemmasituation zu treffen als auch ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Entscheidungen in nicht mehr zu verhindernden Triagesituationen zu setzen.“

Foto: DBR
Berlin (kobinet) Der Deutsche Behindertenrat hat ein Positionspapier zur Umsetzung der Triage-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht und sich damit in die aktuelle Diskussion um nötige Neuregelungen eingemischt. Er plädiert dabei u.a. für eine konsequente Partizipation der Behindertenverbände, um weitere Diskriminierungen zu verhindern.
Zum Hintergrund der Positionierung heißt es u.a.:
„Der Triage-I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2021 (Az. 1 BvR 154/20) entstand während der COVID-19-Pandemie im Kontext knapper intensivmedizinischer Ressourcen. Verfassungsbeschwerden von Menschen mit Behinderungen hatten zum Inhalt, der Gesetzgeber schütze sie nicht ausreichend vor Diskriminierung bei Triage-Entscheidungen, also der Verteilung knapper Behandlungsressourcen, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, sondern lediglich Empfehlungen me dizinischer Fachgesellschaften. Der Beschluss stärkte die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Danach war der Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, ‚dass niemand bei einer Entscheidung über die Verteilung von pandemiebedingt knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen, also in einem Fall einer Triage, aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.“ Das BVerfG leitete eine konkrete Handlungspflicht ab, gesetzliche ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Triage zu schaffen, da Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften (z. B. basierend auf Überlebenswahrscheinlichkeit) Risiken für vulnerable Personengruppen bergen könnten.
Folge des ersten ‚Triage-Beschlusses‘ war die Neuregelung des § 5c Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Gegen diese gesetzlichen Vorgaben klagten 14 Ärzte zusammen mit dem Marburger Bund, weil sie darin eine nicht hinnehmbare Einschränkung ihrer Berufs- und Therapiefreiheit sahen. Das BVerfG hat daraufhin im Triage-II-Beschluss vom 23.09.2025 (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23) den § 5c IfSG für verfassungswidrig erklärt, da der Bund nicht zuständig sei: Die Regelung diene nicht der Pandemiebekämpfung, sondern der Pandemiefolgenbewältigung und begrenze daher ohne formale rechtliche Grundlage die ärztliche Berufsausübung. Folge des zweiten Triage-Beschlusses ist, dass § 5c IfSG nichtig ist und für die Regelung der Triage die Länder zuständig sein sollen.“
Der Deutsche Behindertenrat sieht dringenden Handlungsbedarf und stellt dazu klar: „Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Triage-II-Beschluss nicht entschieden, dass materiellrechtlich das Verbot der Ex-Post-Triage sowie die flankierenden Maßnahmen des § 5c IfSG in der Sache unrechtmäßig seien. Der Gesetzgeber – Bund oder Länder – sind nach wie vor verpflichtet, den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen unverzüglich herzustellen, denn der Triage I-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist weiterhin umzusetzen. Maßgeblich für den Diskriminierungsschutz ist das im Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2 normierte Benachteiligungsverbot, sowie die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland ist. Das im Grundgesetz (GG) verankerte Recht auf freie Berufsausübung steht nicht über dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Recht auf Leben oder dem Schutz vor Benachteiligung aufgrund z. B. einer Behinderung. Im Konfliktfall muss die Berufsfreiheit zurückstehen. Die Bundesländer sind nunmehr gefordert, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, welche sicherstellen, dass in Krisenzeiten mit knappen intensivmedizinischen Ressourcen niemand wegen Behinderung, Alter oder anderer Diskriminierungsmerkmale bei der Zuteilung dieser Ressourcen benachteiligt wird. Unabhängig davon, ob die neuen Triageregelungen mit oder ohne Grundgesetzänderung auf Bundesebene oder auf Länderebene erarbeitet werden, ist die Partizipation von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Die im Deutschen Behindertenrat zusammenarbeitenden Verbände sind dabei auf Augenhöhe und mindestens im gleichen Umfang wie medizinische Fachgesellschaften einzubeziehen. Das Partizipationsgebot nach UN-BRK Art. 4 Abs. 3 ist zu beachten. Entsprechend ist der Deutsche Behindertenrat frühzeitig und kontinuierlich in die anstehenden Beratungen einzubeziehen. Dabei sind aus Sicht des DBR sowohl Regelungen zur Verhinderung einer Triage als ethisch und moralisch höchst problematische Dilemmasituation zu treffen als auch ‚Leitplanken‘ für diskriminierungsfreie Entscheidungen in nicht mehr zu verhindernden Triagesituationen zu setzen.“




