Berlin (kobinet)
Das Bundes-Kabinett hat am 29. April 2026 Beschlüsse gefasst.
Das Kabinett sind die wichtigsten Politiker einer Regierung.
Dazu gehören der Bundes-Kanzler und die Minister.
Ein Beschluss ist eine Entscheidung von einer Gruppe.
Die Beschlüsse betreffen den Gesundheits-Bereich.
Es gibt Kürzungen bei Leistungen und Zuschüssen.
Eine Kürzung bedeutet: Ein Betrag wird kleiner.
Es wird weniger Geld gezahlt als vorher.
Leistung bedeutet hier: Was die Kranken-Kasse für ihre Mitglieder bezahlt.
Zum Beispiel Arzt-Besuche oder Medikamente.
Ein Zuschuss ist Geld, das der Staat dazu gibt.
Das Geld hilft, Kosten zu bezahlen.
Es gibt auch neue Regeln für Beiträge.
Ein Beitrag ist Geld, das man regelmäßig zahlt.
Zum Beispiel jeden Monat an die Kranken-Kasse.
Verena Bentele ist die Chefin des VdK.
Der VdK ist ein Verband für Menschen mit Behinderung.
Verena Bentele sagt: Der neue Beitrags-Zuschlag belastet viele Familien.
Ein Beitrags-Zuschlag ist ein extra Betrag.
Er kommt zum normalen Beitrag dazu.
Besonders Familien mit nur 1 Einkommen trifft es hart.
Auch Familien, wo jemand wegen Krankheit nicht arbeiten kann, trifft es.
30 bis 50 Euro mehr pro Monat ist für arme Familien viel Geld.
Verena Bentele sagt: Vor allem Frauen leiden darunter.
Viele Frauen kümmern sich um Kinder oder kranke Familien-Mitglieder.
Deshalb können sie nicht arbeiten.
Jetzt werden sie dafür finanziell benachteiligt.
Verena Bentele sagt: Bürgergeld-Empfänger bekommen weiter volle Gesundheits-Versorgung.
Bürgergeld ist Geld vom Staat.
Menschen bekommen es, wenn sie keine Arbeit haben.
Das ist richtig so.
Aber der Staat zahlt zu wenig für diese Versorgung.
Die Kranken-Kassen müssen die fehlenden Kosten selbst tragen.
Die Kranken-Kasse ist eine Kranken-Versicherung.
Sie zahlt die Kosten, wenn man zum Arzt geht oder krank ist.
Das ist unfair für alle gesetzlich Versicherten.
Gesetzlich versichert bedeutet: Man ist Mitglied in einer staatlichen Kranken-Kasse.
Verena Bentele sagt: Der Bundes-Zuschuss wird um 2 Milliarden Euro gekürzt.
Der Bundes-Zuschuss ist Geld, das der Bund zahlt.
Er hilft, Kosten in der Gesundheits-Versorgung zu decken.
Das macht den Druck auf die Kranken-Kassen noch größer.
Kranken-Geld ist das Geld, das man bei langer Krankheit bekommt.
Kranksein darf nicht arm machen.
Wer krank ist, darf nicht um seine Existenz kämpfen müssen.
Existenz bedeutet: Das Leben und alles, was man dazu braucht.
Dazu gehören Geld, Wohnung und Essen.
Das Bundes-Gesundheits-Ministerium erklärt die wichtigsten Änderungen.
Begrenzung der Vergütungs-Anstiege
Vergütung ist das Geld, das Ärzte und Kliniken bekommen.
Diese Vergütungen dürfen nicht mehr stark steigen.
Als Obergrenze gilt die Grund-Lohn-Rate.
Die Grund-Lohn-Rate zeigt, wie stark die Löhne aller Menschen im Durchschnitt steigen.
Sie wird als Richt-Linie für andere Zahlungen genutzt.
Es gilt immer der niedrigere Wert als Obergrenze.
Von 2027 bis 2029 gibt es einen Abzug von 1 Prozent-Punkt.
Kranken-Haus-Bereich
Kranken-Häuser bekommen nicht mehr so viel Geld wie vorher.
Steigen die Löhne in Kranken-Häusern stark, wird das nur halb angerechnet.
Das gilt auch für das Pflege-Budget der Kranken-Häuser.
Das Pflege-Budget ist das Geld für das Pflege-Personal.
Damit werden die Gehälter der Pflegerinnen und Pfleger bezahlt.
Für extra Personal, das Vorschriften verlangen, gibt es weiter volles Geld.
Ab 2027 gibt es ein neues Zweitmeinungs-Verfahren.
Beim Zweitmeinungs-Verfahren prüft ein 2. Arzt, ob eine Operation wirklich nötig ist.
So werden nur nötige Operationen gemacht.
Das gilt für planbare Operationen, die häufig gemacht werden.
Der G-BA legt fest, für welche Operationen das gilt.
G-BA bedeutet: Gemeinsamer Bundes-Ausschuss.
Der Gemeinsame Bundes-Ausschuss legt Regeln für die Gesundheits-Versorgung fest.
Er ist das wichtigste Gremium dafür in Deutschland.
Ein Gremium ist eine Gruppe von Personen.
Diese Gruppe trifft gemeinsam wichtige Entscheidungen.
Vertrags-Ärztliche Versorgung
Auch bei Haus-Ärzten und Fach-Ärzten gilt die Obergrenze.
Die Vergütungen dürfen nicht stärker steigen als die Grund-Lohn-Rate.
Bisher gab es extra Zahlungen für Ärzte in offenen Sprech-Stunden.
Diese Sonder-Zahlungen haben keinen Nutzen gebracht.
Deshalb werden sie abgeschafft.
Es gab auch extra Geld für das Befüllen der elektronischen Patienten-Akte.
Die Patienten-Akte ist eine digitale Gesundheits-Akte.
Dort stehen alle wichtigen Gesundheits-Daten einer Person.
Dieses extra Geld wird gestrichen.
Die elektronische Patienten-Akte gibt es jetzt schon 2 Jahre.
Bisher bekamen alle Menschen ab 35 Jahren alle 2 Jahre einen Haut-Krebs-Test.
Beim Haut-Krebs-Test schaut ein Arzt die Haut genau an.
Er sucht nach Anzeichen für Haut-Krebs.
Deutschland ist das einzige Land mit diesem Test für alle.
Studien zeigen keinen klaren Nutzen dieses Tests für alle.
Der G-BA soll den Test überprüfen.
Bis Ende 2027 soll es einen neuen Beschluss geben.
Geplant ist ein Test nur noch für Menschen mit erhöhtem Risiko.
Arznei-Mittel
Hersteller-Abschlag bedeutet: Arznei-Mittel-Hersteller geben den Kranken-Kassen Rabatt.
Die Kranken-Kassen zahlen damit weniger für Arznei-Mittel.
Bisher waren das 7 Prozent.
Jetzt kommt ein neuer, beweglicher Aufschlag dazu.
Dieser Aufschlag richtet sich danach, wie viel Geld für Arznei-Mittel ausgegeben wird.
Das gilt vor allem für teure Patent-Arznei-Mittel.
Ein Patent-Arznei-Mittel ist ein Medikament, das nur 1 Hersteller verkaufen darf.
Es ist oft teurer als andere Medikamente.
Billigere Arznei-Mittel und wichtige Arznei-Mittel sind ausgenommen.
Bei ähnlichen teuren Arznei-Mitteln sollen Hersteller in Wettbewerb treten.
Wettbewerb bedeutet: Mehrere Hersteller bieten dasselbe Produkt an.
Sie versuchen, mit günstigeren Preisen mehr Kunden zu gewinnen.
Kranken-Kassen können bestimmte Arznei-Mittel bevorzugen.
Ärzte müssen diese Arznei-Mittel dann bevorzugt verschreiben.
Cannabis-Blüten werden nicht mehr von der Kranken-Kasse bezahlt.
Cannabis-Blüten sind getrocknete Cannabis-Pflanzen als Medizin.
Es gibt aber weiter Geld für Cannabis-Extrakte und Cannabis-Fertig-Arznei-Mittel.
Ein Cannabis-Extrakt ist ein geprüftes Arznei-Mittel aus der Cannabis-Pflanze.
Es ist kein getrocknetes Pflanzen-Material, sondern ein verarbeitetes Medikament.
Der Apotheken-Abschlag steigt von 1,77 Euro auf 2,07 Euro.
Der Apotheken-Abschlag ist ein Rabatt, den Apotheken den Kranken-Kassen geben.
Die Kranken-Kassen zahlen damit weniger für Arznei-Mittel.
Das gilt bei verschreibungspflichtigen Arznei-Mitteln für gesetzlich Versicherte.
Verschreibungs-pflichtig bedeutet: Du brauchst ein Rezept vom Arzt.
Dann bekommst du das Medikament.
Versicherte
Die beitrags-freie Familien-Versicherung bleibt für viele Menschen erhalten.
Bei der Familien-Versicherung sind Familien-Mitglieder kostenlos mitversichert.
Sie müssen keinen eigenen Beitrag zahlen.
Beitrags-frei bedeutet: Man zahlt keinen eigenen Beitrag zur Kranken-Kasse.
Weiter beitrags-frei versichert bleiben:
Volle Erwerbs-Minderung bedeutet: Man kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten.
Erwerbs-Minderung bedeutet: Jemand kann wegen einer Krankheit nicht oder kaum noch arbeiten.
Alle anderen mitversicherten Partner müssen einen extra Beitrag zahlen.
Der Beitrag beträgt 2,5 Prozent des Einkommens des arbeitenden Ehe-Partners.
Das gilt auch für Partner, die im Ausland wohnen.
Es gilt, wenn die Versicherung aus einem Sozial-Versicherungs-Abkommen kommt.
Ein Sozial-Versicherungs-Abkommen ist ein Vertrag zwischen 2 Ländern.
Er regelt, welche Sozial-Leistungen Menschen in einem anderen Land bekommen.
Zum Beispiel aus dem Abkommen mit der Türkei.
Die Beitrags-Bemessungs-Grenze steigt um 300 Euro pro Monat.
Die Beitrags-Bemessungs-Grenze ist ein Betrag.
Nur bis zu diesem Betrag zahlt man Beiträge an die Kranken-Kasse.
Es wird eine Teil-Arbeits-Unfähigkeit eingeführt.
Teil-Arbeits-Unfähigkeit bedeutet: Jemand kann wegen Krankheit nicht mehr voll arbeiten.
Er kann aber noch einen Teil seiner Arbeit machen.
Es gibt 3 Stufen: 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent Restleistungs-Fähigkeit.
Restleistungs-Fähigkeit bedeutet: So viel Arbeit kann jemand trotz Krankheit noch leisten.
Der Arzt stellt die Teil-Arbeits-Unfähigkeit fest.
Versicherte und Arbeit-Geber müssen zustimmen.
Die Zuschüsse beim Zahn-Ersatz werden um 10 Prozent gekürzt.
Zahn-Ersatz sind künstliche Zähne, Kronen oder Brücken.
Sie ersetzen fehlende oder kaputte Zähne.
Die Zuschüsse sind jetzt so hoch wie vor dem Jahr 2020.
Die Zu-Zahlungen steigen um 50 Prozent.
Eine Zu-Zahlung ist ein Betrag, den Versicherte selbst zahlen müssen.
Das gilt zum Beispiel bei Arznei-Mitteln.
Diese Beträge wurden seit 2004 nicht erhöht.
Die Preise sind aber seit 2004 um etwa 50 Prozent gestiegen.
Danach steigen die Zu-Zahlungen jährlich mit der Grund-Lohn-Rate.
Ausnahmen und Härte-Fall-Regeln bleiben unverändert.
Ein Härte-Fall bedeutet: Jemand hat so wenig Geld, dass er bestimmte Kosten nicht zahlen kann.
Für diese Menschen gibt es besondere Regeln.
- Chronisch kranke Menschen zahlen höchstens 1 Prozent ihres Jahres-Einkommens.
- Alle anderen zahlen höchstens 2 Prozent ihres Jahres-Einkommens.
- Bei wenig Geld übernimmt die Kranken-Kasse den Zahn-Ersatz vollständig.
Chronisch bedeutet: Eine Krankheit dauert sehr lange.
Sie geht nicht schnell weg.
Verwaltungs-Kosten der Kranken-Kassen
Die Verwaltungs-Kosten der Kranken-Kassen werden begrenzt.
Verwaltungs-Kosten sind die Kosten, um eine Organisation zu leiten.
Dazu gehören Büro-Kosten und Gehälter des Verwaltungs-Personals.
Sie dürfen nicht stärker steigen als die Löhne insgesamt.
Die Werbe-Ausgaben der Kranken-Kassen werden halbiert.
Die Gehälter von Leitungs-Personen bei Kranken-Kassen werden begrenzt.
Eine Leitungs-Person hat eine wichtige Aufgabe in einer Organisation.
Sie ist zum Beispiel Chefin oder Chef.
Das gilt auch für Leitungs-Personen bei Medizinischen Diensten.
Der Medizinische Dienst prüft medizinische Fragen für die Kranken-Kassen.
Er prüft zum Beispiel, ob jemand wirklich krank oder pflege-bedürftig ist.
Das gilt auch für Kassenärztliche Vereinigungen.
Die Kassenärztliche Vereinigung ist eine Organisation der Ärzte.
Sie regelt, wie Ärzte mit den Kranken-Kassen zusammenarbeiten.
Bundes-Mittel
Der Bund zahlt mehr für die Gesundheits-Versorgung von Grund-Sicherungs-Empfängern.
Grund-Sicherung ist Geld vom Staat.
Menschen ohne ausreichendes Einkommen bekommen diese Hilfe.
Der Betrag wird jedes Jahr ein bisschen erhöht.
Ab 2028 soll es eine neue Abgabe auf zucker-gesüßte Getränke geben.
Eine Abgabe ist Geld, das man an den Staat zahlen muss.
Sie wird auf bestimmte Produkte erhoben.
Zucker-gesüßte Getränke sind zum Beispiel Cola oder Limonaden.
Das Geld soll dem Gesundheits-System helfen.
Das Gesundheits-System umfasst alle Einrichtungen für die Gesundheits-Versorgung.
Dazu gehören Ärzte, Kranken-Häuser und Kranken-Kassen.
Ab 2027 wird der Bundes-Zuschuss für die Kranken-Kassen um 2 Milliarden Euro gekürzt.
Das ist nötig wegen der Spar-Pläne des Bundes.
Mehr Informationen gibt es beim Bundes-Gesundheits-Ministerium.

Foto: VdK Bayern
Berlin (kobinet) Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 Kürzungen im Gesundheitsbereich beschlossen. VdK-Präsidentin Verena Bentele kommentiert dies wie folgt: "Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ist eine erhebliche Belastung für Familien in finanziell angespannten Lebenslagen und mit besonderen Bedarfen. Haushalte mit nur einem Einkommen, die sich auf das jahrzehntelange Versprechen des gesetzlichen Solidarprinzips verlassen haben, trifft es besonders hart. Aber auch Familien, in denen eine Person auf Grund von Krankheit oder Behinderung einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, werden den Beitragszuschlag stark spüren. Für Familien mit kleinen Einkommen entscheiden 30 bis 50 Euro mehr im Monat oft über den Wocheneinkauf. Leidtragende sind vor allem Frauen, die wegen Erziehungszeiten, fehlender Betreuungsplätze oder der Pflege von Angehörigen nicht arbeiten können und nun für ihre Care-Arbeit finanziell benachteiligt werden."
Die medizinische Versorgung für Beziehende von Bürgergeld bleibe nach Ansicht von Verena Bentele richtigerweise in vollem Umfang gesetzlich garantiert, so wie es das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Das eigentliche Problem sei jedoch die erhebliche staatliche Unterfinanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. „Der Bund drückt sich vor seiner finanziellen Verantwortung und verlagert die Kosten auf die gesetzlich Versicherten. Die jetzt angekündigte Refinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfangende bleibt so weit hinter den tatsächlichen Ausgaben zurück, dass sie kaum mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Gleichzeitig erhöht die Reduzierung des Bundeszuschusses um zwei Milliarden Euro den finanziellen Druck auf die Krankenkassen zusätzlich. Für Langzeitkranke wäre die Kürzung des Krankengeldes finanziell katastrophal gewesen. Wer nach einer schweren Operation, mit psychischen Problemen oder bei einer Krebserkrankung monatelang ausfällt, kämpft ohnehin schon mit dem Sprung vom vollen Gehalt auf das niedrigere Krankengeld. Kranksein darf nicht zur Armutsfalle werden. Wer monatelang um seine Gesundheit kämpft, darf nicht gleichzeitig um seine Existenz bangen müssen“, so Verena Bentele.
Vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums heißt es zu den wesentlichen gesetzlichen Veränderungen im Detail:
Begrenzung der Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze)
Jährliche Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich werden zukünftig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich (z.B. Orientierungswert im Krankenhausbereich) oder auf die Grundlohnrate begrenzt, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist.
In den Jahren 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von 1 Prozentpunkt. Dieser Abschlag ist notwendig, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich noch deutlich höher als im langfristigen Schnitt (rund 4 Prozent) und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen (Zuweisungen wachsen bis 2029 um durchschnittlich 2,5 Prozent) liegen wird.
Krankenhausbereich
Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Die bisher geltende Regelung, dass hierbei stets der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wird zurückgenommen. Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt werden können.
Auch beim individuell verhandelten Pflegebudget der Krankenhäuser gilt: Steigerungen sind zukünftig grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich, also der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate (in den Jahren 2027-2029 abzgl. minus 1 Prozentpunkt). Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von bestimmten Personalvorgaben benötigt wird, soll auch weiterhin voll refinanziert werden; auch die hälftige Berücksichtigung der Tarifsteigerungen kann sich insoweit erhöhend auswirken.
Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln.
Vertragsärztliche Versorgung
Über alle vertragsärztliche Arztgruppen und ambulante Versorgungsformen hinweg wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefestigt, indem die Vergütungszuwächse den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen dürfen.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Sondervergütungen für die Ärzteschaft eingeführt, die zu keinem belegbaren Nutzen für die Versicherten geführt haben. Hierunter fallen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden. Vorliegende Daten zeigen, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Die gesetzliche Vorgabe für eine extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen. Zwei Jahre nach Start der ePA kann eine zusätzliche finanzielle Förderung entfallen.
Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
Arzneimittel
Der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit 7 % wird um eine dynamische Komponente ergänzt, die sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) orientiert. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE‑Entwicklung definiert und der Differenzbetrag zu den „Ist“-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch Anpassung der Abschlagshöhe ausgeglichen. Das betrifft insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel als Ausgabentreiber; Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Arzneimittel werden ausgenommen. Ausgenommen sind zudem neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird.
In Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt, sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten – ohne staatlichen Einfluss. Hierzu wird den Krankenkassen ermöglicht, patentierte Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung, als Grundlage für den Abschluss von Rabattverträgen, zu bestimmen.
Ärzte werden verpflichtet, die von den Einzelkassen ausgewählten Arzneimittel bevorzugt zu verordnen.
Cannabis-Blüten werden von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Der Apothekenabschlag wird von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht. Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte den Krankenkassen als Rabatt gewährt wird.
Versicherte
Beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:
- Kinder & Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
- Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
- pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
- Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung
Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Die Regelung gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro/Monat.
Einführung Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25 %, 50 %, 75 % bezogen auf Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Mit Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt haben. Der G-BA legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit fest.
Festzuschüsse beim Zahnersatz: die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Erhöhung Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50%: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen und anschließend mit der Grundlohnrate dynamisiert.
Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert erhalten:
- Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 %.
- Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 % Zuschuss in Härtefällen)
Verwaltungskosten der Krankenkassen
Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.
Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.
Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.
Bundesmittel
Einstieg in die Finanzierung der Grundsicherungsempfänger: Um die Beteiligung des Bundes an den Kosten der gesundheitlichen Versorgung der Grundsicherungsempfänger zu steigern, wird der maßgebliche Faktor zur Errechnung des entsprechenden Pauschalbetrages in jährlichen Schritten erhöht.
Im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. Euro erforderlich.

Foto: VdK Bayern
Berlin (kobinet) Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 Kürzungen im Gesundheitsbereich beschlossen. VdK-Präsidentin Verena Bentele kommentiert dies wie folgt: "Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ist eine erhebliche Belastung für Familien in finanziell angespannten Lebenslagen und mit besonderen Bedarfen. Haushalte mit nur einem Einkommen, die sich auf das jahrzehntelange Versprechen des gesetzlichen Solidarprinzips verlassen haben, trifft es besonders hart. Aber auch Familien, in denen eine Person auf Grund von Krankheit oder Behinderung einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, werden den Beitragszuschlag stark spüren. Für Familien mit kleinen Einkommen entscheiden 30 bis 50 Euro mehr im Monat oft über den Wocheneinkauf. Leidtragende sind vor allem Frauen, die wegen Erziehungszeiten, fehlender Betreuungsplätze oder der Pflege von Angehörigen nicht arbeiten können und nun für ihre Care-Arbeit finanziell benachteiligt werden."
Die medizinische Versorgung für Beziehende von Bürgergeld bleibe nach Ansicht von Verena Bentele richtigerweise in vollem Umfang gesetzlich garantiert, so wie es das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Das eigentliche Problem sei jedoch die erhebliche staatliche Unterfinanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. „Der Bund drückt sich vor seiner finanziellen Verantwortung und verlagert die Kosten auf die gesetzlich Versicherten. Die jetzt angekündigte Refinanzierung der Krankenkassenbeiträge für Bürgergeldempfangende bleibt so weit hinter den tatsächlichen Ausgaben zurück, dass sie kaum mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Gleichzeitig erhöht die Reduzierung des Bundeszuschusses um zwei Milliarden Euro den finanziellen Druck auf die Krankenkassen zusätzlich. Für Langzeitkranke wäre die Kürzung des Krankengeldes finanziell katastrophal gewesen. Wer nach einer schweren Operation, mit psychischen Problemen oder bei einer Krebserkrankung monatelang ausfällt, kämpft ohnehin schon mit dem Sprung vom vollen Gehalt auf das niedrigere Krankengeld. Kranksein darf nicht zur Armutsfalle werden. Wer monatelang um seine Gesundheit kämpft, darf nicht gleichzeitig um seine Existenz bangen müssen“, so Verena Bentele.
Vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums heißt es zu den wesentlichen gesetzlichen Veränderungen im Detail:
Begrenzung der Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze)
Jährliche Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich werden zukünftig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich (z.B. Orientierungswert im Krankenhausbereich) oder auf die Grundlohnrate begrenzt, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist.
In den Jahren 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von 1 Prozentpunkt. Dieser Abschlag ist notwendig, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich noch deutlich höher als im langfristigen Schnitt (rund 4 Prozent) und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen (Zuweisungen wachsen bis 2029 um durchschnittlich 2,5 Prozent) liegen wird.
Krankenhausbereich
Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Die bisher geltende Regelung, dass hierbei stets der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wird zurückgenommen. Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt werden können.
Auch beim individuell verhandelten Pflegebudget der Krankenhäuser gilt: Steigerungen sind zukünftig grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich, also der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate (in den Jahren 2027-2029 abzgl. minus 1 Prozentpunkt). Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von bestimmten Personalvorgaben benötigt wird, soll auch weiterhin voll refinanziert werden; auch die hälftige Berücksichtigung der Tarifsteigerungen kann sich insoweit erhöhend auswirken.
Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln.
Vertragsärztliche Versorgung
Über alle vertragsärztliche Arztgruppen und ambulante Versorgungsformen hinweg wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefestigt, indem die Vergütungszuwächse den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen dürfen.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Sondervergütungen für die Ärzteschaft eingeführt, die zu keinem belegbaren Nutzen für die Versicherten geführt haben. Hierunter fallen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden. Vorliegende Daten zeigen, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Die gesetzliche Vorgabe für eine extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen. Zwei Jahre nach Start der ePA kann eine zusätzliche finanzielle Förderung entfallen.
Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
Arzneimittel
Der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit 7 % wird um eine dynamische Komponente ergänzt, die sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) orientiert. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE‑Entwicklung definiert und der Differenzbetrag zu den „Ist“-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch Anpassung der Abschlagshöhe ausgeglichen. Das betrifft insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel als Ausgabentreiber; Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Arzneimittel werden ausgenommen. Ausgenommen sind zudem neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird.
In Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt, sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten – ohne staatlichen Einfluss. Hierzu wird den Krankenkassen ermöglicht, patentierte Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung, als Grundlage für den Abschluss von Rabattverträgen, zu bestimmen.
Ärzte werden verpflichtet, die von den Einzelkassen ausgewählten Arzneimittel bevorzugt zu verordnen.
Cannabis-Blüten werden von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Der Apothekenabschlag wird von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht. Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte den Krankenkassen als Rabatt gewährt wird.
Versicherte
Beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:
- Kinder & Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
- Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
- pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
- Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung
Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Die Regelung gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro/Monat.
Einführung Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25 %, 50 %, 75 % bezogen auf Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Mit Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt haben. Der G-BA legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit fest.
Festzuschüsse beim Zahnersatz: die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Erhöhung Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50%: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen und anschließend mit der Grundlohnrate dynamisiert.
Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert erhalten:
- Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 %.
- Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 % Zuschuss in Härtefällen)
Verwaltungskosten der Krankenkassen
Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.
Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.
Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.
Bundesmittel
Einstieg in die Finanzierung der Grundsicherungsempfänger: Um die Beteiligung des Bundes an den Kosten der gesundheitlichen Versorgung der Grundsicherungsempfänger zu steigern, wird der maßgebliche Faktor zur Errechnung des entsprechenden Pauschalbetrages in jährlichen Schritten erhöht.
Im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. Euro erforderlich.




