BERLIN (kobinet)
Der Allgemeine Behinderten-Verband in Deutschland warnt.
Der Verband heißt kurz: ABiD.
Der ABiD sieht große Probleme in einem neuen Gesetz-Entwurf.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Politiker schreiben auf, welche Regeln sie machen wollen.
Das Bundes-Kabinett hat diesen Entwurf am 11. Februar 2026 beschlossen.
Das Bundes-Kabinett ist die Regierung von Deutschland.
Der Bundes-Kanzler ist der Chef.
Der Entwurf soll das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz ändern.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz hilft Menschen mit Behinderung.
Es sorgt dafür, dass sie gleich behandelt werden.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz heißt kurz: BGG.
Der ABiD sieht im Entwurf einzelne Verbesserungen.
Aber eine Regel macht dem ABiD große Sorgen.
Diese Regel steht in Paragraph 7.
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Gesetz.
Er hilft beim Wieder-finden von Text-Stellen.
Sie könnte den Schutz vor Benachteiligung schwächen.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Die Regel betrifft Unternehmen.
Unternehmen sind Firmen oder Geschäfte.
Diese Firmen bieten Dinge und Dienst-Leistungen für alle an.
Nach dem Entwurf können sie Umbauten ablehnen.
Ein Um-bau bedeutet: Ein Gebäude wird ver-ändert.
Zum Beispiel werden Räume größer oder kleiner gemacht.
Sie können sagen: Das kostet uns zu viel.
Dann müssen sie nichts für Barriere-Freiheit tun.
Barriere-Freiheit bedeutet: Alle Menschen können etwas nutzen.
Auch Menschen mit Behinderung.
Der ABiD sagt: Diese Ausnahme ist ein Frei-Brief zur Benachteiligung.
Eine Ausnahme bedeutet: Eine Regel gilt nicht für alle.
Für manche Menschen oder Dinge gilt die Regel nicht.
Frei-Brief bedeutet: Man darf etwas Falsches tun ohne Strafe.
Barriere-Freiheit darf keine freiwillige Leistung sein.
Der ABiD sieht noch ein weiteres Problem.
Die Regel widerspricht dem Grund-Gesetz.
Im Grund-Gesetz steht: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Regel widerspricht auch der UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Das ist ein Vertrag von vielen Ländern.
Der Vertrag sagt: Menschen mit Behinderung haben die gleichen Rechte.
Diese Konvention ist seit 2009 Gesetz in Deutschland.
Der ABiD hat daher mehrere Forderungen.
Forderungen sind Dinge, die der ABiD haben will.
Erstens: Die Ausnahme-Regel in Paragraph 7 soll gestrichen werden.
Zweitens: Die Begrenzung von Schaden-Ersatz auf 1.000 Euro soll weg.
Eine Be-grenzung ist eine Grenze.
Sie zeigt: Bis hier ist erlaubt, nicht weiter.
Schaden-Ersatz bedeutet: Eine Firma zahlt Geld, wenn sie jemanden benachteiligt.
Drittens fordert der ABiD die Beweis-Last-Umkehr.
Beweis-Last-Umkehr bedeutet: Die Firma muss beweisen, dass sie richtig gehandelt hat.
Normalerweise muss der Mensch mit Behinderung beweisen, was passiert ist.
Bei der Beweis-Last-Umkehr ist es anders herum.
Viertens: Öffentliche Gebäude sollen bis 2035 barriere-frei sein.
Im Entwurf steht bisher: bis 2045.
Der ABiD sagt: Ein Gleichstellungs-Gesetz muss Rechte stärken.
Gleichstellung bedeutet: Alle Menschen haben dieselben Rechte.
Niemand hat Nachteile wegen seiner Behinderung.
Das Gesetz darf Rechte nicht schwächen.
Jetzt berät der Bundes-Tag über den Entwurf.
Der ABiD fordert: Der Bundes-Tag muss echte Gleichstellung sicherstellen.
Foto: ABiD
BERLIN (kobinet) Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) warnt vor gravierenden Schwächen des im vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen Entwurfes zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Zwar enthält der Gesetzentwurf nach Einschätzung dieses Verbandes einzelne Verbesserungen, doch eine zentrale Regelung in Paragraph 7 Absatz 3 Nummer 3 droht den Diskriminierungsschutz erheblich zu schwächen.
Unternehmer, welche der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, sollen nach diesem Gesetzentwurf bauliche Veränderungen sowie Anpassungen an Angeboten grundsätzlich als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ ablehnen können. „Diese Ausnahme käme einem Freibrief zur Diskriminierung gleich“, erklärt der ABiD. „Barrierefreiheit darf nicht zur freiwilligen Leistung werden.“
Nach Auffassung des Verbandes widerspricht die Regelung sowohl dem Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) als auch der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 geltendes Recht in Deutschland ist.
Der ABiD fordert daher:
• die vollständige Streichung der Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3,
• die Aufhebung der vorgesehenen Schadenersatzbegrenzung auf 1.000 Euro (§ 7b Abs. 2),
• die Wiedereinführung einer Beweislastumkehr,
• sowie eine verbindliche Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude bis spätestens 2035 statt 2045.
„Ein Gleichstellungsgesetz muss Rechte stärken – nicht relativieren“, so der Verband. „Das
parlamentarische Verfahren muss jetzt genutzt werden, um echte Gleichstellung sicherzustellen.“
Foto: ABiD
BERLIN (kobinet) Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) warnt vor gravierenden Schwächen des im vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen Entwurfes zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Zwar enthält der Gesetzentwurf nach Einschätzung dieses Verbandes einzelne Verbesserungen, doch eine zentrale Regelung in Paragraph 7 Absatz 3 Nummer 3 droht den Diskriminierungsschutz erheblich zu schwächen.
Unternehmer, welche der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten, sollen nach diesem Gesetzentwurf bauliche Veränderungen sowie Anpassungen an Angeboten grundsätzlich als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ ablehnen können. „Diese Ausnahme käme einem Freibrief zur Diskriminierung gleich“, erklärt der ABiD. „Barrierefreiheit darf nicht zur freiwilligen Leistung werden.“
Nach Auffassung des Verbandes widerspricht die Regelung sowohl dem Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) als auch der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 geltendes Recht in Deutschland ist.
Der ABiD fordert daher:
• die vollständige Streichung der Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3,
• die Aufhebung der vorgesehenen Schadenersatzbegrenzung auf 1.000 Euro (§ 7b Abs. 2),
• die Wiedereinführung einer Beweislastumkehr,
• sowie eine verbindliche Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude bis spätestens 2035 statt 2045.
„Ein Gleichstellungsgesetz muss Rechte stärken – nicht relativieren“, so der Verband. „Das
parlamentarische Verfahren muss jetzt genutzt werden, um echte Gleichstellung sicherzustellen.“




