Berlin (kobinet)
In einer Krise kann es passieren:
Es gibt nicht genug Hilfe für alle kranken Menschen.
Dann müssen Ärzte und Ärztinnen entscheiden:
Wer bekommt die lebens-rettende Behandlung?
Das nennt man Triage.
Ärzte wählen aus, wer zuerst Hilfe bekommt.
Diese Entscheidung betrifft das Leben von Menschen.
Deshalb braucht es klare Regeln.
Die Regeln müssen in ganz Deutschland gleich sein.
Kein Mensch darf dabei benachteiligt werden.
Benachteiligt werden bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Das gilt besonders für Menschen mit Behinderungen.
Das Deutsche Institut für Menschen-Rechte hat dazu etwas gesagt.
Ein Institut ist eine Stelle, wo Menschen zu einem Thema arbeiten.
Dieses Institut schützt die Rechte aller Menschen in Deutschland.
Es hat am 25. Februar 2026 eine Mitteilung veröffentlicht.
Darin fordert das Institut: Es braucht ein neues Gesetz.
Das Gesetz soll alle Menschen gleich behandeln.
Nach der Entscheidung des Bundes-Verfassungs-Gerichts: Eine Lücke muss geschlossen werden
Ende 2022 hat der Deutsche Bundes-Tag ein Gesetz gemacht.
Der Bundes-Tag ist eine Gruppe von Politikern.
Die Menschen in Deutschland wählen diese Politiker.
Das Gesetz regelte: Wer bekommt Hilfe auf der Intensiv-Station?
Intensiv-Station bedeutet: Ein Bereich im Krankenhaus für sehr kranke Menschen.
Das Gesetz war ein Teil des Infektions-Schutz-Gesetzes.
Das Infektions-Schutz-Gesetz schützt Menschen vor Krankheiten.
Im September 2025 hat das Bundes-Verfassungs-Gericht entschieden:
Das Bundes-Verfassungs-Gericht ist das höchste Gericht in Deutschland.
Es prüft, ob Gesetze mit dem Grund-Gesetz übereinstimmen.
Das Gericht hat gesagt: Dieses Gesetz ist ungültig.
Der Grund war: Der Bund hatte keine Erlaubnis für dieses Gesetz.
Jetzt gibt es keine klaren Triage-Regeln mehr.
Das ist gefährlich für Menschen mit Behinderungen.
Das ist auch gefährlich für ältere Menschen.
Eine einheitliche Lösung für ganz Deutschland ist nötig
Deutschland hat einen wichtigen Vertrag unterschrieben.
Der Vertrag heißt: UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Das ist ein weltweiter Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Viele Länder haben diesen Vertrag unterschrieben.
Dieser Vertrag sagt: Niemand darf benachteiligt werden.
Das gilt auch bei Triage-Entscheidungen.
Deshalb braucht Deutschland ein neues Gesetz.
Dafür muss zuerst das Grund-Gesetz geändert werden.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Es legt fest, welche Rechte alle Menschen haben.
Die Änderung soll dem Bund erlauben, ein neues Triage-Gesetz zu machen.
Dieses Gesetz muss für alle Bundes-Länder gleich gelten.
Deutschland hat 16 Teile.
Diese Teile heißen Bundes-Länder.
Vielleicht gelingt die Änderung des Grund-Gesetzes nicht.
Dann müssen die Bundes-Länder selbst Regeln machen.
Aber auch dann müssen die Regeln überall gleich sein.
Jeder Mensch soll den gleichen Schutz bekommen.
Egal, in welchem Bundes-Land er oder sie lebt.
Schutz vor Benachteiligung und Mitsprache sind notwendig
Jedes menschliche Leben ist gleich viel wert.
Das steht im Grund-Gesetz.
Das gilt auch bei Triage.
Niemand darf wegen einer Behinderung schlechter behandelt werden.
Niemand darf wegen seines Alters schlechter behandelt werden.
Das wäre eine Diskriminierung.
Diskriminierung bedeutet: Eine Person wird ungerecht schlechter behandelt als andere Menschen.
Menschen mit Behinderungen müssen bei neuen Gesetzen mitmachen dürfen.
Ältere Menschen müssen bei neuen Gesetzen mitmachen dürfen.
Ihre Meinungen müssen ernst genommen werden.
Das schreibt die UN-Behinderten-Rechts-Konvention vor.
Ärzte und Ärztinnen müssen besser geschult werden.
Schulungen sind Kurse zum Lernen.
Dort lernen Menschen neue Dinge für ihre Arbeit.
Sie sollen lernen: Wie vermeide ich Vor-urteile?
Vor-urteile bedeutet: Schlechte Meinungen über Menschen ohne guten Grund.
Diese Schulungen sollen verpflichtend sein.
Verpflichtend bedeutet: Alle müssen daran teilnehmen.
Hintergrund
Das Bundes-Verfassungs-Gericht hat im September 2025 entschieden:
Ein Teil des Infektions-Schutz-Gesetzes ist ungültig.
Der Grund war ein Fehler bei der Zuständigkeit.
Zuständigkeit bedeutet: Wer darf ein Gesetz machen?
Das Gericht hat nicht geprüft, ob der Inhalt gut war.
Jetzt muss der richtige Gesetz-Geber handeln.
Der Gesetz-Geber ist eine Gruppe von Politikern.
Die Politiker machen neue Gesetze.
Hier findest du mehr Informationen zu diesem Thema:
- Stellungnahme: Menschen-rechtliche Eckpunkte zum Schutz vor Diskriminierung in Triage-Situationen
Eine Stellungnahme ist eine schriftliche Meinung zu einem Thema.
- Bundes-Verfassungs-Gericht: Beschluss Triage I vom 16. Dezember 2021
Ein Beschluss ist eine Entscheidung von einem Gericht.
- Bundes-Verfassungs-Gericht: Beschluss Triage II vom 23. September 2025
- Stellungnahme zum Gesetz-Entwurf der Bundes-Regierung zur Änderung des Infektions-Schutz-Gesetzes

Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin (kobinet) "In Krisenzeiten, in denen lebensrettende Ressourcen knapp werden können, spitzt sich die Frage nach einem diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu. Die Zuteilung überlebenswichtiger Maßnahmen ist eine bioethische Frage, die untrennbar mit fundamentalen verfassungs- und menschenrechtlichen Wertentscheidungen verbunden ist. Sie berührt die Kernbereiche der Menschenwürde und Gleichbehandlung. Im Kern geht es darum, nach welchen Kriterien in Situationen dramatischer Knappheit entschieden wird, wessen Leben gerettet wird. Für die Betroffenen geht es um die Frage des (Über-)Lebens. Diese Frage über Leben und Tod muss bundeseinheitlich beantwortet werden und sollte deshalb vorzugsweise durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden. Von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen sind bei dieser normativ-ethischen Grundsatzfrage nicht hinnehmbar." So heißt es in einer Presseinformation zum Thema Triage, die das Deutsche Institut für Menschenrechte heute am 25. Februar 2026 verbreitet hat und die die kobinet-nachrichten im Folgenden dokumentieren:
Nach Nichtigerklärung durch das BVerfG: Schutzlücke muss schnell geschlossen werden
Ende 2022 hatte der Deutsche Bundestag eine Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 5c IfSG) verabschiedet, wie knappe intensivmedizinische Ressourcen zugeteilt werden sollen. Im September 2025 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung aus formalen Gründen jedoch für nichtig. Nach seiner Auffassung fehlte dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.
Durch die Aufhebung von § 5c IfSG ist erneut eine rechtliche Schutzlücke entstanden, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen erhebliche Unsicherheit bedeutet. Um für alle Menschen die gleiche Sicherheit vor Benachteiligung in Triage-Situationen zu schaffen, braucht es schnell gesetzliche Vorgaben, die – meist unbewusst stattfindende – Diskriminierungen wirksam verhindern.
Bundeseinheitliche Lösung gefordert
Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und weiterer menschenrechtlicher Übereinkommen verpflichtet, diskriminierungsfreie Allokationsentscheidungen – also Entscheidungen über die Zuweisung knapper Ressourcen – gesamtstaatlich abzusichern. Regionale Regelungen, die hinter dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK zurückbleiben, wären mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar.
Vor diesem Hintergrund ist eine Grundgesetzänderung notwendig, die dem Bundesgesetzgeber die Befugnis gibt, eine neue Allokationsregelung zu verabschieden. Ergänzend sollten weitere bundesrechtliche Vorkehrungen sicherstellen, dass die Allokationsregel diskriminierungsfrei angewendet wird.
Dies ist auch dann von zentraler Bedeutung, wenn eine Grundgesetzänderung nicht die nötige Mehrheit findet und sich die Bundesländer in der Folge entscheiden sollten, das Allokationskriterium landesgesetzlich zu regeln. Auch eine koordinierte Neuregelung durch die Länder müsste bundeseinheitlich sein und überall denselben Schutzstandard gewährleisten.
Wirksamer Diskriminierungsschutz und Partizipation der Betroffenen unabdingbar
Unabhängig davon welcher Gesetzgeber – ob Bund oder Länder – tätig wird, muss dieser sich an das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens halten. Dieses ist im Lichte der menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote auszulegen.
Zwingend erforderlich ist zudem die frühzeitige und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen über ihre Organisationen. Ihren Stellungnahmen muss im Gesetzgebungsverfahren angemessenes Gewicht beigemessen werden. Nur so wird das Partizipationsgebot der UN-BRK gewahrt.
Außerdem sind in der medizinischen Aus- und Fortbildung des medizinischen Personals verpflichtende Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu verankern, um Vorurteile im Gesundheitswesen abzubauen.
Hintergrund
In seinem Beschluss vom September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende bundesgesetzliche Regelung zur Triage in § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus formellen Gründen aufgehoben. Es liegt in der Verantwortung des nach dem Grundgesetz dafür zuständigen Gesetzgebers, Kriterien für die Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen bei Versorgungsengpässen in Pandemiezeiten zu regeln. Ob die in § 5c IfSG enthaltenen Beschränkungen der ärztlichen Berufsausübung in der Sache verfassungsgemäß wären, hat das Gericht inhaltlich nicht bewertet.
WEITERE INFORMATIONEN
bundesverfassungsgericht.de: Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Triage I)
bundesverfassungsgericht.de: Beschluss vom 23. September 2025 (Triage II)

Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin (kobinet) "In Krisenzeiten, in denen lebensrettende Ressourcen knapp werden können, spitzt sich die Frage nach einem diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu. Die Zuteilung überlebenswichtiger Maßnahmen ist eine bioethische Frage, die untrennbar mit fundamentalen verfassungs- und menschenrechtlichen Wertentscheidungen verbunden ist. Sie berührt die Kernbereiche der Menschenwürde und Gleichbehandlung. Im Kern geht es darum, nach welchen Kriterien in Situationen dramatischer Knappheit entschieden wird, wessen Leben gerettet wird. Für die Betroffenen geht es um die Frage des (Über-)Lebens. Diese Frage über Leben und Tod muss bundeseinheitlich beantwortet werden und sollte deshalb vorzugsweise durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden. Von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen sind bei dieser normativ-ethischen Grundsatzfrage nicht hinnehmbar." So heißt es in einer Presseinformation zum Thema Triage, die das Deutsche Institut für Menschenrechte heute am 25. Februar 2026 verbreitet hat und die die kobinet-nachrichten im Folgenden dokumentieren:
Nach Nichtigerklärung durch das BVerfG: Schutzlücke muss schnell geschlossen werden
Ende 2022 hatte der Deutsche Bundestag eine Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 5c IfSG) verabschiedet, wie knappe intensivmedizinische Ressourcen zugeteilt werden sollen. Im September 2025 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung aus formalen Gründen jedoch für nichtig. Nach seiner Auffassung fehlte dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.
Durch die Aufhebung von § 5c IfSG ist erneut eine rechtliche Schutzlücke entstanden, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen erhebliche Unsicherheit bedeutet. Um für alle Menschen die gleiche Sicherheit vor Benachteiligung in Triage-Situationen zu schaffen, braucht es schnell gesetzliche Vorgaben, die – meist unbewusst stattfindende – Diskriminierungen wirksam verhindern.
Bundeseinheitliche Lösung gefordert
Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und weiterer menschenrechtlicher Übereinkommen verpflichtet, diskriminierungsfreie Allokationsentscheidungen – also Entscheidungen über die Zuweisung knapper Ressourcen – gesamtstaatlich abzusichern. Regionale Regelungen, die hinter dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK zurückbleiben, wären mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar.
Vor diesem Hintergrund ist eine Grundgesetzänderung notwendig, die dem Bundesgesetzgeber die Befugnis gibt, eine neue Allokationsregelung zu verabschieden. Ergänzend sollten weitere bundesrechtliche Vorkehrungen sicherstellen, dass die Allokationsregel diskriminierungsfrei angewendet wird.
Dies ist auch dann von zentraler Bedeutung, wenn eine Grundgesetzänderung nicht die nötige Mehrheit findet und sich die Bundesländer in der Folge entscheiden sollten, das Allokationskriterium landesgesetzlich zu regeln. Auch eine koordinierte Neuregelung durch die Länder müsste bundeseinheitlich sein und überall denselben Schutzstandard gewährleisten.
Wirksamer Diskriminierungsschutz und Partizipation der Betroffenen unabdingbar
Unabhängig davon welcher Gesetzgeber – ob Bund oder Länder – tätig wird, muss dieser sich an das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens halten. Dieses ist im Lichte der menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote auszulegen.
Zwingend erforderlich ist zudem die frühzeitige und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen über ihre Organisationen. Ihren Stellungnahmen muss im Gesetzgebungsverfahren angemessenes Gewicht beigemessen werden. Nur so wird das Partizipationsgebot der UN-BRK gewahrt.
Außerdem sind in der medizinischen Aus- und Fortbildung des medizinischen Personals verpflichtende Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu verankern, um Vorurteile im Gesundheitswesen abzubauen.
Hintergrund
In seinem Beschluss vom September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende bundesgesetzliche Regelung zur Triage in § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus formellen Gründen aufgehoben. Es liegt in der Verantwortung des nach dem Grundgesetz dafür zuständigen Gesetzgebers, Kriterien für die Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen bei Versorgungsengpässen in Pandemiezeiten zu regeln. Ob die in § 5c IfSG enthaltenen Beschränkungen der ärztlichen Berufsausübung in der Sache verfassungsgemäß wären, hat das Gericht inhaltlich nicht bewertet.
WEITERE INFORMATIONEN
bundesverfassungsgericht.de: Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Triage I)
bundesverfassungsgericht.de: Beschluss vom 23. September 2025 (Triage II)




