Karlsruhe (kobinet)
Menschen mit Behinderung werden manchmal abgelehnt.
Sie wollen in eine Reha-Klinik gehen.
Reha-Klinik bedeutet: Ein Kranken-Haus für Erholung.
Dort werden Menschen wieder gesund und fit.
Aber die Klinik sagt: Nein.
Das passiert zum Beispiel blinden Menschen.
Eine Frau war davon betroffen.
Die Frau ist seit 1983 blind.
Sie hatte eine Knie-Operation.
Danach sollte sie in eine Reha-Klinik gehen.
Die Frau wurde mit einem Kranken-Wagen gebracht.
Aber die Klinik hat die Frau abgelehnt.
Die Frau musste zurück ins Kranken-Haus.
Die Frau sagt:
Die Klinik hat mich abgelehnt.
Das war nur wegen meiner Blindheit.
Das ist nicht richtig.
Die Frau will Geld von der Klinik.
Das nennt man: Entschädigung.
Entschädigung bedeutet: Etwas wieder gut machen.
Es gab schon 2 Gerichts-Verfahren.
Gerichts-Verfahren bedeutet: Eine Verhandlung vor Gericht.
Dort entscheidet ein Richter über einen Streit.
Die Frau hat beide Male verloren.
Das Gericht sagte:
Ein Vertrag mit einer Reha-Klinik ist besonders.
Das ist kein Massen-Geschäft.
Massen-Geschäft bedeutet: Viele Menschen kaufen das Gleiche.
Das passiert jeden Tag sehr oft.
Deshalb gilt das Gesetz hier nicht.
Jetzt gibt es ein neues Verfahren.
Der Bundes-Gerichts-Hof entscheidet.
Bundes-Gerichts-Hof bedeutet: Das wichtigste Gericht in Deutschland.
Hier werden schwierige Fälle entschieden.
Das ist am 26. Februar 2026.
Der Bundes-Gerichts-Hof prüft die Sache noch einmal.
Es geht um ein wichtiges Gesetz.
Das Gesetz heißt: Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz.
Das Gesetz schützt Menschen vor Ungerechtigkeit.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.
Die Abkürzung ist: AGG.
Das Gesetz sagt:
Menschen dürfen nicht benachteiligt werden.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Das nennt man auch Diskriminierung.
Zum Beispiel wegen einer Behinderung.
Das Gericht prüft jetzt:
Hat die Klinik gegen das Gesetz verstoßen?
Die wichtigsten Regeln aus dem Gesetz:
Das AGG schützt Menschen vor Benachteiligung.
Niemand darf schlechter behandelt werden.
Das gilt besonders bei Massen-Geschäften.
Ein Massen-Geschäft ist zum Beispiel:
Ein Einkauf im Super-Markt.
Oder ein Kauf von einem Bus-Ticket.
Bei Benachteiligung gibt es Folgen.
Die Person muss Schaden-Ersatz zahlen.
Schaden-Ersatz bedeutet: Geld für einen Schaden.
Jemand zahlt das Geld, weil er etwas falsch gemacht hat.
Oder eine Entschädigung in Geld.
Das steht im Gesetz.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Immer wieder berichten behinderte Menschen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung von Rehakliniken abgelehnt werden, so zum Beispiel blinde und sehbehinderte Menschen. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in eine Rehaklinik eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Die Verhandlung findet am 26. Februar 2026 statt.
Zum Sachverhalt heißt es auf der Internetseite des Bundesgerichtshof: „Die Klägerin ist seit 1983 blind. Nach einer Operation am Kniegelenk war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin ein Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten geführt, in dem sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet hatte. Nachdem die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht worden war, lehnte die Beklagte – unter im Einzelnen streitigen Umständen – eine Aufnahme der Klägerin ab. Die Klägerin wurde daher in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine Woche verbrachte, bis sie eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Rehabilitation allein aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz materiellen Schadens sowie einer angemessenen Entschädigung.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG sei nicht eröffnet. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sei weder ein Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Vorinstanzen:
AG Fritzlar – Urteil vom 21. September 2023 – 8 C 37/23 (10)
LG Kassel – Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. …
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen …
ist unzulässig.
§ 21 Abs. 2 AGG
Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof zur am 26. Februar 2026 anstehenden Verhandlung

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Immer wieder berichten behinderte Menschen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung von Rehakliniken abgelehnt werden, so zum Beispiel blinde und sehbehinderte Menschen. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in eine Rehaklinik eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Die Verhandlung findet am 26. Februar 2026 statt.
Zum Sachverhalt heißt es auf der Internetseite des Bundesgerichtshof: „Die Klägerin ist seit 1983 blind. Nach einer Operation am Kniegelenk war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin ein Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten geführt, in dem sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet hatte. Nachdem die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht worden war, lehnte die Beklagte – unter im Einzelnen streitigen Umständen – eine Aufnahme der Klägerin ab. Die Klägerin wurde daher in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine Woche verbrachte, bis sie eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Rehabilitation allein aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz materiellen Schadens sowie einer angemessenen Entschädigung.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG sei nicht eröffnet. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sei weder ein Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Vorinstanzen:
AG Fritzlar – Urteil vom 21. September 2023 – 8 C 37/23 (10)
LG Kassel – Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. …
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen …
ist unzulässig.
§ 21 Abs. 2 AGG
Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof zur am 26. Februar 2026 anstehenden Verhandlung




