Bremen (kobinet)
Ein Mann brauchte eine neue Niere.
Die Niere ist ein Organ.
Das Organ ist im Körper.
Der Mann ist 66 Jahre alt.
Er wohnt im Ems-land.
Das Ems-land ist in Nieder-sachsen.
Der Mann wollte die neue Niere bekommen.
Das sollte in den Nieder-landen sein.
Die Nieder-lande sind ein Land.
Die Nieder-lande liegen neben Deutschland.
Dort geht es oft schneller.
In Deutschland muss man lange warten.
Manchmal 2 bis 4 Jahre.
Der Mann fragte seine Kranken-kasse.
Eine Kranken-kasse ist eine Firma.
Die Kranken-kasse zahlt Arzt-rechnungen.
Die Kranken-kasse zahlt für ihre Mitglieder.
Der Mann fragte: Bezahlt ihr die Operation?
Eine Operation bedeutet: Ein Arzt behandelt dich.
Das ist im Kranken-haus.
Der Arzt schneidet deinen Körper auf.
Der Arzt repariert etwas in deinem Körper.
Die Kranken-kasse sagte: Nein.
Der Mann ließ sich trotzdem operieren.
Das war in den Nieder-landen.
Das war im Jahr 2022.
Die Operation kostete über 42.000 Euro.
Der Mann wollte das Geld zurück.
Das Sozial-gericht Osnabrück entschied zuerst.
Das Sozial-gericht ist ein Gericht.
Das Gericht hilft bei sozialen Fragen.
Zum Beispiel bei Streit über Rente.
Oder bei Streit über Hilfe vom Amt.
Das Sozial-gericht sagte: Ja.
Der Mann bekommt sein Geld zurück.
Aber die Kranken-kasse war nicht einverstanden.
Dann entschied ein anderes Gericht.
Das Landes-sozial-gericht Nieder-sachsen-Bremen.
Das Landes-sozial-gericht ist ein wichtiges Gericht.
Es entscheidet über soziale Hilfen.
Das Gericht sagte: Nein.
Die Kranken-kasse muss nicht bezahlen.
Der Mann bekommt sein Geld nicht zurück.
Das Gericht hat das begründet.
Begründet bedeutet: Man erklärt warum.
In Deutschland kann man neue Nieren bekommen.
Zum Beispiel in Bremen.
Oder in Hannover.
Oder in Münster.
Ja, man muss länger warten.
Aber das ist nicht schlimm.
Der Mann kann zur Dialyse gehen.
Eine Maschine reinigt dein Blut.
Die Maschine arbeitet wie deine Nieren.
Das Gericht sagte auch:
Alle Menschen sollen gleiche Chancen haben.
Es wäre nicht fair.
Manche Menschen wohnen nah an den Nieder-landen.
Diese Menschen bekommen schneller eine Niere.
Das ist nicht gerecht.
Der Mann kann nicht weiter klagen.
Klagen bedeutet: Man geht zu einem Gericht.
Man will Recht bekommen.
Das Urteil gilt jetzt.
Ein Urteil ist eine Entscheidung.
Die Entscheidung kommt von einem Gericht.

Foto: privat
Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zur Übernahme der Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Von Henry Spradau
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66-jähriger Versicherter, wohnhaft im Emsland, litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz, Stadium 5, und war bereits seit 2020 dialysepflichtig. Im Dezember 2018 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kosten einer Nierentransplantation in Groningen (Niederlande) mit dem Hinweis auf Wohnortnähe und deutlich kürzere Wartezeiten.
Die Kasse lehnte ab, weil Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Gründe außer Acht ließen, dass die GKV einen finanziellen Ausgleich und eine allgemein zugängliche Versorgung zu beachten hätte. Sie verwies auf gleichwertige Möglichkeiten in Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster. Der Versicherte ließ die Transplantation im Januar 2022 in Groningen durchführen und beantragte Kostenerstattung von 42.214,85 €.
Das Sozialgericht Osnabrück (SG) gab seiner Klage statt.
Das LSG entschied jedoch, dass die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofes. Die Leistungen der GKV seien notwendig und zweckmäßig zu gestalten. Kosten einer Behandlung im Ausland können nur übernommen werden, wenn im Inland keine oder keine rechtzeitige gleichwertige Versorgung unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Längere Wartezeiten von zwei bis vier Jahren seien kein hinreichender Grund, da eine Transplantation grundsätzlich auch in Deutschland möglich ist und die Wartezeit durch Dialyse überbrückt werden kann. Eine möglichst kurze Wartezeit begründet nicht einen speziellen Versorgungsbedarf. Insofern besteht keine besondere medizinische Dringlichkeit. Nierentransplantationen gehören sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden zu den gefestigten medizinischen Standardmaßnahmen. Außerdem dürfe unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit die Zuteilung einer Organspende nicht vom Wohnort oder sonstigen persönlichen Gegebenheiten abhängen. Dies sei jedoch der Fall, wenn ein Anspruch abweichend von der Richtlinie zur Organtransplantation mit der räumlichen Nähe zu den Niederlanden begründet werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil LSG vom 20.1.20206 – L 16 KR 452/23
Vorinstanz: Gerichtsbescheid SG vom 23.8.2023 – S 42 KR 142/19 S

Foto: privat
Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zur Übernahme der Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Von Henry Spradau
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66-jähriger Versicherter, wohnhaft im Emsland, litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz, Stadium 5, und war bereits seit 2020 dialysepflichtig. Im Dezember 2018 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kosten einer Nierentransplantation in Groningen (Niederlande) mit dem Hinweis auf Wohnortnähe und deutlich kürzere Wartezeiten.
Die Kasse lehnte ab, weil Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Gründe außer Acht ließen, dass die GKV einen finanziellen Ausgleich und eine allgemein zugängliche Versorgung zu beachten hätte. Sie verwies auf gleichwertige Möglichkeiten in Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster. Der Versicherte ließ die Transplantation im Januar 2022 in Groningen durchführen und beantragte Kostenerstattung von 42.214,85 €.
Das Sozialgericht Osnabrück (SG) gab seiner Klage statt.
Das LSG entschied jedoch, dass die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofes. Die Leistungen der GKV seien notwendig und zweckmäßig zu gestalten. Kosten einer Behandlung im Ausland können nur übernommen werden, wenn im Inland keine oder keine rechtzeitige gleichwertige Versorgung unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Längere Wartezeiten von zwei bis vier Jahren seien kein hinreichender Grund, da eine Transplantation grundsätzlich auch in Deutschland möglich ist und die Wartezeit durch Dialyse überbrückt werden kann. Eine möglichst kurze Wartezeit begründet nicht einen speziellen Versorgungsbedarf. Insofern besteht keine besondere medizinische Dringlichkeit. Nierentransplantationen gehören sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden zu den gefestigten medizinischen Standardmaßnahmen. Außerdem dürfe unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit die Zuteilung einer Organspende nicht vom Wohnort oder sonstigen persönlichen Gegebenheiten abhängen. Dies sei jedoch der Fall, wenn ein Anspruch abweichend von der Richtlinie zur Organtransplantation mit der räumlichen Nähe zu den Niederlanden begründet werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil LSG vom 20.1.20206 – L 16 KR 452/23
Vorinstanz: Gerichtsbescheid SG vom 23.8.2023 – S 42 KR 142/19 S




