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Entscheidung zur Übernahme der Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden

Henry Spradau
Henry Spradau
Foto: privat

Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zur Übernahme der Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Von Henry Spradau

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Urteil von Januar 2026 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu übernehmen hat, selbst nicht bei kürzeren Wartezeiten auf ein Spenderorgan.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 66-jähriger Versicherter, wohnhaft im Emsland, litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz, Stadium 5, und war bereits seit 2020 dialysepflichtig. Im Dezember 2018 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kosten einer Nierentransplantation in Groningen (Niederlande) mit dem Hinweis auf Wohnortnähe und deutlich kürzere Wartezeiten.

Die Kasse lehnte ab, weil Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Gründe außer Acht ließen, dass die GKV einen finanziellen Ausgleich und eine allgemein zugängliche Versorgung zu beachten hätte. Sie verwies auf gleichwertige Möglichkeiten in Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster. Der Versicherte ließ die Transplantation im Januar 2022 in Groningen durchführen und beantragte Kostenerstattung von 42.214,85 €.

Das Sozialgericht Osnabrück (SG) gab seiner Klage statt.

Das LSG entschied jedoch, dass die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofes. Die Leistungen der GKV seien notwendig und zweckmäßig zu gestalten. Kosten einer Behandlung im Ausland können nur übernommen werden, wenn im Inland keine oder keine rechtzeitige gleichwertige Versorgung unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Längere Wartezeiten von zwei bis vier Jahren seien kein hinreichender Grund, da eine Transplantation grundsätzlich auch in Deutschland möglich ist und die Wartezeit durch Dialyse überbrückt werden kann. Eine möglichst kurze Wartezeit begründet nicht einen speziellen Versorgungsbedarf. Insofern besteht keine besondere medizinische Dringlichkeit. Nierentransplantationen gehören sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden zu den gefestigten medizinischen Standardmaßnahmen. Außerdem dürfe unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit die Zuteilung einer Organspende nicht vom Wohnort oder sonstigen persönlichen Gegebenheiten abhängen. Dies sei jedoch der Fall, wenn ein Anspruch abweichend von der Richtlinie zur Organtransplantation mit der räumlichen Nähe zu den Niederlanden begründet werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil LSG vom 20.1.20206 – L 16 KR 452/23

Vorinstanz: Gerichtsbescheid SG vom 23.8.2023 – S 42 KR 142/19 S