Karlsruhe / Berlin (kobinet)
Der Bundes-Gerichts-Hof hat entschieden.
Das war am 29. Januar 2026.
Das ist das wichtigste Gericht in Deutschland.
Es geht um einen Immobilien-Makler.
Das ist jemand, der Häuser und Wohnungen verkauft.
Der Makler hat eine Frau benachteiligt.
Die Frau wollte eine Wohnung mieten.
Der Makler hat sie abgelehnt.
Der Grund war ihre Herkunft.
Das ist verboten.
Der Makler muss jetzt Schaden-Ersatz zahlen.
Das bedeutet: Er muss Geld bezahlen.
Das Geld bekommt die Frau.
Das Geld ist eine Entschädigung.
Das ist ein Ausgleich für einen Schaden.
Ferda Ataman arbeitet für die Regierung.
Sie ist die Anti-Diskriminierungs-Beauftragte.
Sie hilft Menschen bei ungerechter Behandlung.
Diskriminierung bedeutet: Ungerechte Behandlung.
Sie sagt: Das Urteil ist wichtig.
Diskriminierung auf dem Wohnungs-Markt ist ein Problem.
Menschen mit Migrations-Hintergrund sind betroffen.
Die Person kommt aus einem anderen Land.
Oder die Familie kommt aus einem anderen Land.
Das Urteil zeigt: Diskriminierung ist verboten.
Man kann sich wehren.
Man kann jetzt Tests machen.
Die Tests zeigen: Wurde ich abgelehnt?
War der Grund mein Name?
War der Grund meine Herkunft?
Makler können sich nicht verstecken.
Sie können nicht sagen: Der Eigentümer wollte das.
Frau Ataman wünscht sich mehr Schutz.
Der Gesetz-Geber soll ein Gesetz ändern.
Das sind die Politiker im Bundes-Tag.
Sie machen neue Gesetze.
Das Gesetz heißt: Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz.
Die Abkürzung ist: AGG.
Das Gesetz schützt Menschen vor Ungerechtigkeit.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.
Diskriminierende Wohnungs-Anzeigen sollen verboten werden.
Diskriminierende Stellen-Anzeigen sind schon verboten.
Was ist passiert?
Der Beklagte hat ein Makler-Büro.
Die Klägerin wollte eine Wohnung besichtigen.
Das war im November 2022.
Sie hat sich mehrmals beworben.
Das war im Internet.
Sie hat ihren pakistanischen Namen benutzt.
Sie hat immer eine Absage bekommen.
Die Klägerin hat dann Tests gemacht.
Sie hat sich mit ausländischen Namen beworben.
Sie hat auch andere Personen gebeten.
Die Personen sollten sich bewerben.
Mit ausländischen Namen gab es Absagen.
Dann hat sie deutsche Namen benutzt.
Die Namen waren: Schneider und Schmidt.
Und: Spieß.
Alle Angaben waren gleich:
Gleicher Beruf.
Gleiches Einkommen.
Gleiche Haushalts-Größe.
Mit deutschen Namen bekam sie Termine.
Das waren Besichtigungs-Termine.
Die Klägerin sagt:
Ich wurde wegen meiner Herkunft abgelehnt.
Das verstößt gegen das AGG.
Sie will Entschädigung.
Sie will auch Geld für ihre Anwalts-Kosten.
Die Gerichte haben entschieden
Das Amts-Gericht hat die Klage abgelehnt.
Das ist ein Gericht für kleinere Fälle.
Das Berufungs-Gericht hat anders entschieden.
Das Gericht prüft Urteile noch einmal.
Es hat das Urteil geändert.
Der Makler muss 3.000 Euro zahlen.
Das ist die Entschädigung.
Er muss auch die Anwalts-Kosten bezahlen.
Der Makler war nicht einverstanden.
Er hat Revision eingelegt.
Das bedeutet: Er geht zum höchsten Gericht.
Das ist der Bundes-Gerichts-Hof.
Die Entscheidung vom Bundes-Gerichts-Hof
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das bedeutet: Der Makler hat verloren.
Er muss die 3.000 Euro zahlen.
Er muss die Anwalts-Kosten zahlen.
Der Bundes-Gerichts-Hof sagt:
Der Makler hat gegen das Gesetz verstoßen.
Er hat die Frau benachteiligt.
Der Grund war ihre Herkunft.
Das ist im Paragraf 19 AGG verboten.
Ein Paragraf ist ein Teil von einem Gesetz.
Die Tests waren erlaubt.
Die Klägerin durfte falsche Namen benutzen.
Sie durfte andere Personen um Hilfe bitten.
Das war kein Rechts-Missbrauch.
Das bedeutet: Das Recht falsch nutzen.
Der Makler ist verantwortlich für sein Handeln.
Er kann nicht sagen: Der Vermieter wollte das.
Der Makler haftet selbst.
Haften bedeutet: Er muss den Schaden bezahlen.
Vielleicht haftet auch der Vermieter.
Das ändert nichts.
Der Makler haftet trotzdem.
Der Makler hat fahrlässig gehandelt.
Fahrlässig bedeutet: Er war nicht vorsichtig.
Er hätte die Regeln kennen müssen.
Die 3.000 Euro sind angemessen.
Der Verstoß war schwer.
Die Summe ist nicht zu hoch.
Die wichtigsten Gesetze
Paragraf 1 AGG sagt:
Menschen dürfen nicht benachteiligt werden.
Nicht wegen ihrer Herkunft.
Nicht wegen ihres Geschlechts.
Nicht wegen ihrer Religion.
Nicht wegen einer Behinderung.
Nicht wegen ihres Alters.
Paragraf 2 AGG sagt:
Das Gesetz gilt auch für Wohnraum.
Es gilt für Güter.
Es gilt für Dienst-Leistungen.
Das sind Arbeiten für andere Menschen.
Paragraf 19 AGG sagt:
Benachteiligung wegen Herkunft ist verboten.
Das gilt bei allen Verträgen.
Auch bei Wohnungs-Vermittlung.
Paragraf 21 AGG sagt:
Wer benachteiligt muss Schaden-Ersatz zahlen.
Das gilt auch für nicht-materielle Schäden.
Nicht-materiell bedeutet: Nicht nur Geld-Schaden.
Auch seelische Verletzungen zählen.
Paragraf 22 AGG sagt:
Die benachteiligte Person muss Indizien beweisen.
Indizien sind Hinweise auf Benachteiligung.
Dann muss die andere Seite beweisen:
Es gab keine Benachteiligung.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe / Berlin (kobinet) Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute, am 29. Januar 2026, entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet. "Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist ein großes Problem, das Migrant*innen und ihre Nachkommen besonders oft betrifft. Dieses Urteil ist nicht nur ein Erfolg für die Klägerin, sondern auch ein wichtiges Signal ins Land: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist verboten und man kann sich dagegen wehren. Ab jetzt kann man rechtssicher mit Testings überprüfen, ob man wegen des Namens, also wegen der Herkunft abgewiesen wurde. Und Makler*innen können sich künftig nicht mehr hinter Eigentümer*innen verstecken, wenn sie diskriminieren. Um Menschen in Deutschland besser vor Diskriminierung zu schützen, sollte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch diskriminierende Wohnungsanzeigen verbieten, so wie es für diskriminierende Stellenanzeigen bereits gilt", so die Reaktion der unabhängigen Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman auf die Entscheidung.
Zum Sachverhalt der Entscheidung schreibt der Bundesgerichtshof in seiner Presseinformation: „Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen ‚Schneider‘, ‚Schmidt‘ und ‚Spieß‘ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins. Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.“
Zum bisherigen Prozessverlauf heißt es vonseiten des Bundesgerichtshofs: „Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.“
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Zur Entscheidung macht der Bundesgerichtshof folgende Ausführungen: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.
Der Beklagte ist als mit der Auswahl potentieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.
Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 € ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau – Urteil vom 17. Oktober 2023 – 61 C 57/23
LG Darmstadt – Urteil vom 11. April 2025 – 24 S 92/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…)
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 19 Abs. 2 AGG
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
§ 21 Abs. 2 AGG
Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 22 AGG
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 29. Januar 2026

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe / Berlin (kobinet) Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute, am 29. Januar 2026, entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet. "Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist ein großes Problem, das Migrant*innen und ihre Nachkommen besonders oft betrifft. Dieses Urteil ist nicht nur ein Erfolg für die Klägerin, sondern auch ein wichtiges Signal ins Land: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist verboten und man kann sich dagegen wehren. Ab jetzt kann man rechtssicher mit Testings überprüfen, ob man wegen des Namens, also wegen der Herkunft abgewiesen wurde. Und Makler*innen können sich künftig nicht mehr hinter Eigentümer*innen verstecken, wenn sie diskriminieren. Um Menschen in Deutschland besser vor Diskriminierung zu schützen, sollte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch diskriminierende Wohnungsanzeigen verbieten, so wie es für diskriminierende Stellenanzeigen bereits gilt", so die Reaktion der unabhängigen Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman auf die Entscheidung.
Zum Sachverhalt der Entscheidung schreibt der Bundesgerichtshof in seiner Presseinformation: „Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen ‚Schneider‘, ‚Schmidt‘ und ‚Spieß‘ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins. Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.“
Zum bisherigen Prozessverlauf heißt es vonseiten des Bundesgerichtshofs: „Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.“
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Zur Entscheidung macht der Bundesgerichtshof folgende Ausführungen: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.
Der Beklagte ist als mit der Auswahl potentieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.
Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 € ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau – Urteil vom 17. Oktober 2023 – 61 C 57/23
LG Darmstadt – Urteil vom 11. April 2025 – 24 S 92/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…)
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 19 Abs. 2 AGG
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
§ 21 Abs. 2 AGG
Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 22 AGG
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 29. Januar 2026




