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Bundessozialgericht entschied zur Kraftfahrzeughilfe

Bundessozialgericht
Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass bei der Erbringung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz-Hilfe) nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) der Erlös aus dem Verkauf des Altwagens auch dann einzusetzen ist, wenn dieser kreditfinanziert war und deswegen der finanzierenden Bank gehörte. Henry Spradau hat sich diese Entscheidung genauer angeschaut.

Bundessozialgericht (BSG) zur Kraftfahrzeughilfe

von Henry Spradau

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass bei der Erbringung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz-Hilfe) nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) der Erlös aus dem Verkauf des Altwagens auch dann einzusetzen ist, wenn dieser kreditfinanziert war und deswegen der finanzierenden Bank gehörte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte für die Anschaffung ihres bisherigen Fahrzeuges ein Bankdarlehen aufgenommen und das Auto zur Sicherung des Kredits an die Bank übereignet. Mit dem Erlös des Verkaufs des Altwagens tilgte sie den Restbetrag des Darlehens und kaufte ein neues Fahrzeug.

Sie beantragte für den Neuwagen eine Kfz-Hilfe bei ihrem Rentenversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit und Erreichen ihres Arbeitsplatzes.

Der Rententräger war der Auffassung, dass der Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anzurechnen sei, obgleich eigentlich die Bank Eigentümerin war. Allerdings lag der Verkehrswert des Altfahrzeuges über dem Förderungshöchstbetrag, so dass die Bewilligung einer Kfz-Hilfe abgelehnt wurde.

Das BSG hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt. Entscheidend war, dass das alte Auto (vor dem Erwerb des Neufahrzeugs) der Klägerin für den beantragten Zweck, nämlich für die Fahrten zum Arbeitsplatz, tatsächlich zur Verfügung stand. Es ist nicht erforderlich, dass sie selbst auch Eigentümerin ist. Der Verkehrswert des Altfahrzeuges ist bei einer Neuanschaffung auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes bzw. sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Aus der KfzHV ergibt sich kein Hinweis darauf, dass zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen zu unterscheiden wäre. Die Kfz-Hilfe stellt regelmäßig lediglich eine Teilfinanzierung dar und ergänzt insofern den Einsatz von Eigen- bzw. Fremdmitteln.

Die Revision der Klägerin ist daher ohne Erfolg geblieben.

Urteil BSG vom 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R

Vorinstanzen:

Urteil Sozialgericht Dortmund vom 21.1.2022 – S 24 R 1275/19

Urteil Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 9.4.2024 – L 18 R 149/22