Berlin (kobinet)
Das Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales plant eine Reform.
Das bedeutet: Man ändert etwas.
Man macht etwas besser.
Die Reform betrifft das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Die Abkürzung ist: BGG.
Der Bundes-Verband Selbst-Hilfe Körper-Behinderter hat dazu eine Meinung.
Die Abkürzung ist: BSK.
Der BSK sagt: Die Reform bringt kaum Fort-Schritte.
Der BSK hat eine Stellung-Nahme geschrieben.
Das ist eine schriftliche Meinung zu einem Thema.
Die Stellung-Nahme steht im Internet.
Sie steht auf der Internet-Seite vom BSK.
Die Adresse ist: www.bsk-ev.org.
Im Gesetz-Entwurf steht etwas Neues.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Das Gesetz gibt es noch nicht.
Politiker prüfen den Plan zuerst.
Es geht um private Firmen.
Die Firmen sollen Barriere-Freiheit schaffen.
Zum Beispiel: Rampen bauen.
Oder: Türen breiter machen.
Der Entwurf sagt: Das kostet zu viel Geld.
Der BSK kritisiert das stark.
Der BSK sagt: Das ist ein Rück-Schritt.
Das sendet ein falsches Signal.
Ein Signal ist ein Zeichen für etwas.
Zum Beispiel: Eine rote Ampel ist ein Signal zum Stoppen.
Es verstößt gegen die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Die Abkürzung ist: UN-BRK.
Die UN-BRK schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Der BSK sagt: Die neue Regelung verstößt gegen Artikel 2 UN-BRK.
Dort steht: Was ist eine angemessene Vorkehrung?
Das bedeutet: Man hilft jemandem.
Die Hilfe passt zur Person.
Die Hilfe ist nicht zu teuer.
Eine angemessene Vorkehrung ist eine Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Die Hilfe darf nicht zu teuer sein.
Aber die Hilfe muss möglich sein.
Der BSK sagt auch: Die Regelung verstößt gegen Artikel 5 UN-BRK.
Artikel 5 verbietet Diskriminierung.
Das bedeutet: Jemand wird unfair behandelt.
Die Regelung verstößt auch gegen Artikel 3 Grund-Gesetz.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste deutsche Gesetz.
Der BSK kritisiert noch etwas.
Menschen mit Behinderungen können ihre Rechte nicht durchsetzen.
Das bedeutet: Man sorgt dafür.
Etwas wird gemacht.
Die Regeln werden befolgt.
Sie können nicht gut klagen.
Das bedeutet: Sie können sich nicht wehren.
Es gibt keinen Anspruch auf Schaden-Ersatz.
Das bedeutet: Geld für einen Schaden bekommen.
Man bekommt das Geld zurück.
Der BSK sagt: Die Verbands-Klage muss erweitert werden.
Bei einer Verbands-Klage klagt eine Organisation vor Gericht.
Die Organisation klagt für viele Menschen.
So ist die Klage einfacher und billiger.
Der BSK fordert umfassende Über-Arbeitung
Der BSK fordert: Der Entwurf muss überarbeitet werden.
Der Satz in Paragraf 7 Absatz 3 Satz 3 muss gestrichen werden.
Ein Absatz ist ein Teil von einem Text.
Der Absatz hat mehrere Sätze.
Nach dem Absatz kommt eine Leer-Zeile.
Ein Paragraf ist ein Teil von einem Gesetz.
Jeder Teil hat eine Nummer.
Die Über-Arbeitung muss die UN-BRK einhalten.
Ohne wirksame Maßnahmen ist das Gesetz wirkungslos.
Das bedeutet: Etwas funktioniert nicht.
Es passiert nichts.
Es hat keinen Erfolg.
Wirksame Maßnahmen sind Maßnahmen, die wirklich helfen.
Es braucht eine Verankerung von angemessenen Vorkehrungen.
Verankerung bedeutet: Etwas fest-machen.
Zum Beispiel: Eine Regel fest im Gesetz schreiben.
Die Vorkehrungen müssen für private Firmen gelten.
Der BSK fordert: Verstöße müssen bestraft werden.
Verstöße können sein: Keine Barriere-Freiheit schaffen.
Oder: Angemessene Vorkehrungen verweigern.
Das gilt für öffentliche Stellen.
Und das gilt für private Firmen.
Verstöße sind Diskriminierung.
Doch es gibt auch Positives
Der BSK sieht auch gute Dinge im Entwurf.
Es gibt Verbesserungen im öffentlichen Bereich.
Zum Beispiel: Der Behinderten-Beauftragte bekommt weiter Geld.
Seine Rolle wird gestärkt.
Es wird ein Bundes-Kompetenz-Zentrum geschaffen.
Das ist eine Beratungs-Stelle.
Dort arbeiten Fach-Leute.
Sie kennen sich gut aus.
Das Zentrum ist für Deutsche Gebärden-Sprache.
Und das Zentrum ist für Leichte Sprache.
Das ist gut.
Es gibt auch eine bessere Regelung für Leichte Sprache.
Dokumente für Verwaltungs-Akte müssen in Leichter Sprache sein.
Ein Verwaltungs-Akt ist eine Entscheidung vom Amt.
Das Amt schickt einen Brief.
Das ist verbindlicher als vorher.
Das bedeutet: Man muss es machen.
Die Schlichtungs-Stelle wird erweitert.
Eine Schlichtungs-Stelle hilft bei Streit.
Sie versucht eine Lösung zu finden.
Auch die Bundes-Fach-Stelle für Barriere-Freiheit wird erweitert.
Beide sind jetzt auch für private Firmen zuständig.
Das war überfällig.
Das bedeutet: Etwas kommt zu spät.
Es hätte früher passieren sollen.
Die Bundes-Regierung plant noch etwas.
Alle Gebäude vom Bund sollen barriere-frei werden.
Das soll bis zum Jahr 2045 passieren.
Der BSK sagt: Das dauert viel zu lange.
Es sollte bis zum Jahr 2035 fertig sein.

Foto: BSK e.V.
Berlin (kobinet) Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bringt nach Ansicht des Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kaum Fortschritte. Eine entsprechende Stellungnahme hat der Verband auf seiner Internetseite unter https://www.bsk-ev.org/service/aktuelles/detail/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht. Von Beginn an alle notwendigen baulichen Veränderungen sowie Änderungen an beweglichen Gütern und Dienstleistungen privater Unternehmen (geplanter § 7 Absatz 3 Satz 3) pauschal als übermäßige wirtschaftliche Belastung einzustufen, verhindert nach Ansicht des BSK bereits kleinste Fortschritte in Richtung Barrierefreiheit.
„Ein solcher Ansatz ist ein Rückschritt und sendet ein vollkommen falsches Signal. Zudem ist er ein deutlicher Verstoß gegen die Definition der ‚angemessenen Vorkehrung‘ in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gemäß Artikel 2, die schon eine Schutzregelung einer möglichen Überlastung der Wirtschaft vorsieht. Auch verstößt dieses Vorgehen gegen das Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 5 UN-BRK. Ebenso werden dadurch viele Rechtsunsicherheiten für bereits bestehende Ansprüche in anderen Gesetzen verursacht. Auch ist diese Regelung nicht konform mit dem Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG)“, heißt es in einer Presseinformation des BSK. Und weiter betont der Verband: „Geplant ist im Entwurf auch eine äußerst ungenügende bis gar nicht vorhandene Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung für Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände. Dies bringt unsere Gesellschaft keinen Schritt weiter bei der Schaffung von mehr Barrierefreiheit – insbesondere im privaten Bereich. Im Gegenteil werden die bisher geltenden Regelungen in § 7 unkonkreter formuliert. Ebenso fehlen eine wirksame Rechtsdurchsetzungs- und Klagemöglichkeit sowie ein Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Schadenersatzverfahren gegenüber privaten Unternehmen und eine Erweiterung der Verbandsklage im Behindertengleichstellungsgesetz.“
BSK fordert umfassende Überarbeitung
Der BSK fordert daher eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes und die Streichung des Satzes in § 7 Absatz 3 Satz 3. Bei einer Überarbeitung, ist die Rechtskonformität mit der UN-BRK unbedingt einzuhalten. Ohne wirksame und verbindliche Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen sowie mindestens eine Verankerung der angemessenen Vorkehrungen konform mit der UN-BRK für private Unternehmen verkommt das geplante neue Behindertengleichstellungsgesetz leider zu einer wirkungslosen Hülle.
Der BSK fordert grundsätzlich, alle Verstöße von Trägern öffentlicher Gewalt, öffentlichen Stellen und privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen gegen gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit und die Versagung angemessener Vorkehrungen als Diskriminierung und Benachteiligung festzuschreiben und entsprechend zu sanktionieren.
Doch es gibt auch Positives
Der BSK stellt positiv fest, dass es in dem Entwurf immerhin bezüglich des öffentlichen Bereiches einige Verbesserungen gibt: wie zum Beispiel die Weiterfinanzierung des Behindertenbeauftragten und die Stärkung seiner Rolle sowie die Schaffung des Bundeskompetenzzentrums für Deutsche Gebärdensprache und für Leichte Sprache. Auch zu begrüßen ist eine verbindlichere Regelung beim Erstellen von für den Verwaltungsakt relevanten Dokumenten in Leichter Sprache. Überfällig war auch, den Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle und der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit um private Unternehmen zu erweitern. Die Bundesregierung plant zudem, die Gebäude des Bundes verbindlich bis 2045 barrierefrei zu gestalten. Diese Frist ist aus BSK-Sicht viel zu lang gewählt und sollte auf das Jahr 2035 angepasst werden.

Foto: BSK e.V.
Berlin (kobinet) Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bringt nach Ansicht des Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) kaum Fortschritte. Eine entsprechende Stellungnahme hat der Verband auf seiner Internetseite unter https://www.bsk-ev.org/service/aktuelles/detail/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht. Von Beginn an alle notwendigen baulichen Veränderungen sowie Änderungen an beweglichen Gütern und Dienstleistungen privater Unternehmen (geplanter § 7 Absatz 3 Satz 3) pauschal als übermäßige wirtschaftliche Belastung einzustufen, verhindert nach Ansicht des BSK bereits kleinste Fortschritte in Richtung Barrierefreiheit.
„Ein solcher Ansatz ist ein Rückschritt und sendet ein vollkommen falsches Signal. Zudem ist er ein deutlicher Verstoß gegen die Definition der ‚angemessenen Vorkehrung‘ in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gemäß Artikel 2, die schon eine Schutzregelung einer möglichen Überlastung der Wirtschaft vorsieht. Auch verstößt dieses Vorgehen gegen das Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 5 UN-BRK. Ebenso werden dadurch viele Rechtsunsicherheiten für bereits bestehende Ansprüche in anderen Gesetzen verursacht. Auch ist diese Regelung nicht konform mit dem Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG)“, heißt es in einer Presseinformation des BSK. Und weiter betont der Verband: „Geplant ist im Entwurf auch eine äußerst ungenügende bis gar nicht vorhandene Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung für Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände. Dies bringt unsere Gesellschaft keinen Schritt weiter bei der Schaffung von mehr Barrierefreiheit – insbesondere im privaten Bereich. Im Gegenteil werden die bisher geltenden Regelungen in § 7 unkonkreter formuliert. Ebenso fehlen eine wirksame Rechtsdurchsetzungs- und Klagemöglichkeit sowie ein Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Schadenersatzverfahren gegenüber privaten Unternehmen und eine Erweiterung der Verbandsklage im Behindertengleichstellungsgesetz.“
BSK fordert umfassende Überarbeitung
Der BSK fordert daher eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes und die Streichung des Satzes in § 7 Absatz 3 Satz 3. Bei einer Überarbeitung, ist die Rechtskonformität mit der UN-BRK unbedingt einzuhalten. Ohne wirksame und verbindliche Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen sowie mindestens eine Verankerung der angemessenen Vorkehrungen konform mit der UN-BRK für private Unternehmen verkommt das geplante neue Behindertengleichstellungsgesetz leider zu einer wirkungslosen Hülle.
Der BSK fordert grundsätzlich, alle Verstöße von Trägern öffentlicher Gewalt, öffentlichen Stellen und privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen gegen gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit und die Versagung angemessener Vorkehrungen als Diskriminierung und Benachteiligung festzuschreiben und entsprechend zu sanktionieren.
Doch es gibt auch Positives
Der BSK stellt positiv fest, dass es in dem Entwurf immerhin bezüglich des öffentlichen Bereiches einige Verbesserungen gibt: wie zum Beispiel die Weiterfinanzierung des Behindertenbeauftragten und die Stärkung seiner Rolle sowie die Schaffung des Bundeskompetenzzentrums für Deutsche Gebärdensprache und für Leichte Sprache. Auch zu begrüßen ist eine verbindlichere Regelung beim Erstellen von für den Verwaltungsakt relevanten Dokumenten in Leichter Sprache. Überfällig war auch, den Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle und der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit um private Unternehmen zu erweitern. Die Bundesregierung plant zudem, die Gebäude des Bundes verbindlich bis 2045 barrierefrei zu gestalten. Diese Frist ist aus BSK-Sicht viel zu lang gewählt und sollte auf das Jahr 2035 angepasst werden.




