Kassel (kobinet)
Viele Verbände sind nicht zufrieden.
Es gibt einen neuen Gesetz-Entwurf.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Politiker schreiben diesen Plan auf.
Dann prüfen andere Politiker den Plan.
Wenn alle zustimmen, wird es ein echtes Gesetz.
Das Gesetz heißt: Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Abkürzung: BGG.
Das Ministerium für Arbeit hat den Entwurf gemacht.
Ein Ministerium ist ein Büro der Regierung.
Dort arbeiten viele Menschen zusammen.
Sie kümmern sich um ein bestimmtes Thema.
Auch der Verein Weibernetz ist nicht zufrieden.
Weibernetz vertritt Frauen mit Behinderungen.
Vertreten bedeutet: Für jemand anderen sprechen.
Eine Person spricht für eine andere Person.
Oder eine Person spricht für eine Gruppe.
Die Person sagt dann die Meinung der anderen.
Der Verein sagt: Das Gesetz muss besser werden.
Beatrice Gómez arbeitet beim Weibernetz.
Sie sagt: Das Ziel wurde nicht erreicht.
Private Firmen müssen nicht barriere-frei sein.
Auch Geschäfte müssen nicht barriere-frei sein.
Firmen können auch Anpassungen ablehnen.
Sie können sagen: Das ist zu teuer.
Oder: Das ist zu schwierig.
Menschen mit Behinderungen haben dann Pech.
Der Gesetz-Entwurf ist vom 19. November 2025.
In Paragraph 7 Absatz 3 steht:
Ein Paragraph ist ein Abschnitt in einem Text.
Mit Paragraphen findet man Text-Stellen leichter.
Ein Absatz ist ein Teil von einem Text.
Der Absatz hat eine Nummer.
Zum Beispiel: Absatz 1 oder Absatz 2.
So kann man den Text besser verstehen.
Firmen müssen nicht umbauen.
Wenn das zu teuer ist.
Oder wenn das zu schwer ist.
Martina Puschke ist auch beim Weibernetz.
Sie arbeitet dort schon lange.
Sie sagt: Dafür haben wir nicht gekämpft.
Wir waren auf Demos.
Menschen mit Behinderungen haben protestiert.
Vor 10 Jahren gab es einen großen Protest.
Menschen mit Behinderungen haben sich angekettet.
Das war am Reichstags-Ufer.
Das ist in Berlin.
Martina Puschke sagt weiter:
Barriere-Freiheit ist ein Menschen-Recht.
Das steht in der UN-Konvention.
Die UN-Behinderten-Konvention ist ein Vertrag.
In dem Vertrag stehen Rechte für Menschen mit Behinderung.
Konvention bedeutet: Vertrag zwischen vielen Ländern.
Der Vertrag ist über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
In der UN-Konvention stehen angemessene Vorkehrungen.
Angemessene Vorkehrungen bedeutet: Hilfen für Menschen mit Behinderung.
Die Hilfen sollen nicht zu teuer sein.
Die Hilfen sollen nicht zu schwierig sein.
Jeder Mensch soll überall mit-machen können.
Das bedeutet: Jeder Mensch bekommt die Hilfe.
Die Hilfe, die er braucht.
Damit er überall mitmachen kann.
Das ist sehr wichtig.
Martina Puschke sagt: Das ist nicht hinnehmbar.
Hinnehmbar bedeutet: Das können wir nicht akzeptieren.
Angemessene Vorkehrungen sind schon das Mindeste.
Sie dürfen nicht noch mehr eingeschränkt werden.
Eingeschränkt bedeutet: Ihr könnt etwas nicht mehr ganz frei machen.
Es gibt neue Regeln.
Die Regeln sagen: Das dürft ihr nur noch wenig machen.
Oder: Das dürft ihr nur noch anders machen.
Im Gesetz-Entwurf steht in Paragraph 7:
Firmen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
Benachteiligen bedeutet: Schlechter behandeln als andere.
Beatrice Gómez sagt: Das muss ernst gemeint sein.
Dann müssen die Ausnahme-Regeln weg.
Ausnahme-Regeln bedeutet: Wann Firmen es nicht machen müssen.
Diese Regeln müssen gestrichen werden.
Gestrichen bedeutet: Etwas fällt weg.
Das gibt es jetzt nicht mehr.
Zum Beispiel: Ein Termin wird gestrichen.
Dann findet der Termin nicht statt.
Es muss auch klarer sein:
Wie passt das BGG zu anderen Gesetzen?
Zum Beispiel zum Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz.
Abkürzung: AGG.
Oder zum Barriere-Freiheits-Stärkungs-Gesetz.
Abkürzung: BFSG.
Beatrice Gómez fordert noch mehr:
Menschen mit Behinderungen brauchen ein neues Recht.
Sie müssen Schadens-Ersatz fordern können.
Schadens-Ersatz bedeutet: Geld für erlittene Nachteile.
Wenn Firmen gegen das Gesetz verstoßen.
Verstoßen bedeutet: Sie halten sich nicht an Regeln.
Sie machen etwas gegen die Regeln.
Das ist nicht erlaubt.
Dafür können sie bestraft werden.

Foto: Weibernetz
Kassel (kobinet) Neben vielen anderen Verbänden kritisiert auch die bundesweite Interessenvertretung von Frauen mit Beeinträchtigungen im Weibernetz den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Gesetzesentwurf für Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und fordert erhebliche Nachbesserungen. "Das Ziel, private Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen zu Barrierefreiheit zu verpflichten, wurde mit dem Gesetzesentwurf nicht erreicht", kritisiert Beatrice Gómez, Referentin beim Verein Weibernetz und konkretisiert: "Sogar angemessene Vorkehrungen können versagt werden, wenn sie zu belastend sind für Unternehmen. Das heißt, es können auch weiterhin im Einzelfall notwendige Anpassungen zum Erreichen einer gleichberechtigten Teilhabe verwehrt werden".
Der am 19. November 2025 veröffentlichte Referentenwurf sieht im § 7 Absatz 3 Satz 3 vor, dass Unternehmen keine baulichen Veränderungen oder Änderungen an ihren Gütern und Dienstleistungen vornehmen müssen, wenn sie „als unverhältnismäßig und unbillige Belastung“ gelten. „Dafür haben wir nicht seit Jahren lautstark gestritten, sind auf Demos gegangen und haben vor knapp 10 Jahren einen Protest unterstützt, bei dem sich behinderte Menschen am Reichstagsufer angekettet haben“, ergänzt Martina Puschke, langjährige Koordinatorin im Weibernetz. „Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht und die UN-Behindertenrechtskonvention sieht angemessene Vorkehrungen ausdrücklich als individuelles Mittel zum Erreichen von Barrierefreiheit vor. Sie sind sowieso schon die schwächste Verpflichtung zur Herstellung einer echten Barrierefreiheit für alle. Sogar diese im BGG derart einzuschränken, ist nicht hinnehmbar.“
Vor der oben genannten Ausnahmeregelung heißt es weiter im § 7 des Referentenentwurfs, dass Unternehmen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen dürfen. „Wenn der Gesetzgeber das ernst meint, müssen Ausnahmeregelungen zurückgenommen werden und es bedarf Klarstellungen, wie sich das BGG zu bereits vorhandenen Gesetzen wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verhält. Auch müssen Menschen mit Behinderungen das Recht auf Schadenersatzforderungen bekommen“, fordert Beatrice Gómez abschließend.

Foto: Weibernetz
Kassel (kobinet) Neben vielen anderen Verbänden kritisiert auch die bundesweite Interessenvertretung von Frauen mit Beeinträchtigungen im Weibernetz den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Gesetzesentwurf für Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und fordert erhebliche Nachbesserungen. "Das Ziel, private Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen zu Barrierefreiheit zu verpflichten, wurde mit dem Gesetzesentwurf nicht erreicht", kritisiert Beatrice Gómez, Referentin beim Verein Weibernetz und konkretisiert: "Sogar angemessene Vorkehrungen können versagt werden, wenn sie zu belastend sind für Unternehmen. Das heißt, es können auch weiterhin im Einzelfall notwendige Anpassungen zum Erreichen einer gleichberechtigten Teilhabe verwehrt werden".
Der am 19. November 2025 veröffentlichte Referentenwurf sieht im § 7 Absatz 3 Satz 3 vor, dass Unternehmen keine baulichen Veränderungen oder Änderungen an ihren Gütern und Dienstleistungen vornehmen müssen, wenn sie „als unverhältnismäßig und unbillige Belastung“ gelten. „Dafür haben wir nicht seit Jahren lautstark gestritten, sind auf Demos gegangen und haben vor knapp 10 Jahren einen Protest unterstützt, bei dem sich behinderte Menschen am Reichstagsufer angekettet haben“, ergänzt Martina Puschke, langjährige Koordinatorin im Weibernetz. „Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht und die UN-Behindertenrechtskonvention sieht angemessene Vorkehrungen ausdrücklich als individuelles Mittel zum Erreichen von Barrierefreiheit vor. Sie sind sowieso schon die schwächste Verpflichtung zur Herstellung einer echten Barrierefreiheit für alle. Sogar diese im BGG derart einzuschränken, ist nicht hinnehmbar.“
Vor der oben genannten Ausnahmeregelung heißt es weiter im § 7 des Referentenentwurfs, dass Unternehmen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen dürfen. „Wenn der Gesetzgeber das ernst meint, müssen Ausnahmeregelungen zurückgenommen werden und es bedarf Klarstellungen, wie sich das BGG zu bereits vorhandenen Gesetzen wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verhält. Auch müssen Menschen mit Behinderungen das Recht auf Schadenersatzforderungen bekommen“, fordert Beatrice Gómez abschließend.




