Trier / Hameln (kobinet)
Das Bundes-Verfassungs-Gericht hat entschieden.
Das Triage-Gesetz vom Jahr 2022 ist nichtig.
Das Bundes-Verfassungs-Gericht ist das höchste Gericht in Deutschland.
Es prüft Gesetze.
Nichtig bedeutet: Etwas ist ungültig.
Es gilt nicht mehr.
Das bedeutet: Das Gesetz gilt nicht mehr.
Es darf nicht mehr angewendet werden.
Was ist das Triage-Gesetz?
Triage bedeutet: Aus-suchen wer zuerst Hilfe bekommt.
Ärzte entscheiden das bei vielen Verletzten.
Das Gesetz regelt die Behandlung von kranken Menschen.
Es geht um die Frage: Wer wird zuerst behandelt?
Das Gesetz war im Infektions-Schutz-Gesetz.
Das Infektions-Schutz-Gesetz schützt Menschen vor Krankheiten.
Es regelt: Was man bei Krankheiten tun muss.
Das Gericht sagt: Das war falsch.
Die Gruppe Ability-Watch findet das gut.
Die Gruppe sagt: Das Problem betrifft nicht nur Corona.
Es betrifft alle kranken Menschen.
Deshalb brauchen wir ein besseres Gesetz.
Nancy Poser ist Mitglied bei Ability-Watch.
Sie sagt: Ärzte und Politiker machen es sich zu einfach.
Sie reden nicht ehrlich über das Problem.
Menschen mit Behinderung werden oft benachteiligt.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Man braucht mehr Hilfe als andere Menschen.
Benachteiligt bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Die Ärzte waren nicht zufrieden
Viele Ärzte waren gegen das Gesetz.
Sie sagen: Das Gesetz schränkt uns zu sehr ein.
Wir können nicht mehr frei entscheiden.
Das Gesetz nimmt uns unsere Berufs-Freiheit.
Berufs-Freiheit bedeutet: Jeder darf seinen Beruf frei wählen.
Niemand darf einen dabei hindern.
Das Gericht sagt: Die Ärzte haben recht.
Das Gesetz schränkt sie ein.
Aber: Der Bund durfte dieses Gesetz nicht machen.
Der Bund hatte keine Erlaubnis dafür.
Das Gericht sagt nicht: Wie ein gutes Gesetz aussehen soll.
Das Gericht sagt nur: Der Bund durfte das alte Gesetz nicht machen.
Manche Ärzte wollten mehr Freiheit.
Sie wollten zum Beispiel: Eine Behandlung wieder weg-nehmen.
Das bedeutet: Ein kranker Mensch bekommt eine Behandlung.
Dann nehmen die Ärzte die Behandlung weg.
Sie geben die Behandlung einem anderen Menschen.
Das Gericht sagt nicht: Das ist erlaubt.
Das Gericht sagt auch nicht: Das ist verboten.
Das Gericht hat darüber nicht entschieden.
Was passiert jetzt?
Ability-Watch sagt: Wir brauchen eine neue Diskussion.
Wir müssen neu über das Problem reden.
Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden.
Das Gericht hatte schon im Jahr 2021 gesagt: Menschen mit Behinderung brauchen Schutz.
Der Gesetz-Geber muss etwas tun.
Der Gesetz-Geber macht die Gesetze in Deutschland.
Das sind die Politiker im Bundes-Tag.
Sie entscheiden: Welche Regeln für alle gelten.
Das gilt immer noch.
Es gibt verschiedene Interessen.
Ärzte wollen frei entscheiden können.
Menschen mit Behinderung wollen nicht benachteiligt werden.
Diese Interessen müssen zusammen-gebracht werden.
Ability-Watch sagt: Wir brauchen ein ehrliches Gespräch.
Alle Beteiligten müssen mit-reden können.
Menschen mit Behinderung müssen mit-reden können.
Wer ist jetzt zuständig?
Das Gericht sagt: Die Bundes-Länder sind zuständig.
Bundes-Länder sind die 16 Teile von Deutschland.
Zum Beispiel: Bayern oder Sachsen.
Jedes Bundes-Land kann eigene Regeln machen.
Das ist vielleicht nicht gut.
Besser wäre: Der Bund macht ein Gesetz für ganz Deutschland.
Dafür braucht der Bund aber die richtige Erlaubnis.
Der Bund muss einen neuen Weg finden.
Er muss die Erlaubnis bekommen.
Constantin Grosch ist der Vorsitzende von Ability-Watch.
Ein Vorsitzender leitet eine Gruppe.
Er plant die Treffen.
Er sagt, wer sprechen darf.
Constantin Grosch sagt: Wir müssen jetzt ehrlich reden.
Alle Menschen müssen gleich behandelt werden.
Die Entscheidung vom Gericht ist eine Chance.
Mehr Informationen finden Sie auf der Internet-Seite von Ability-Watch: Hier können Sie mehr lesen

Foto: AbilityWatch
Trier / Hameln (kobinet) Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde von Ärztinnen und Ärzten entschieden, dass das "Triagegesetz", welches der Bundestag 2022 beschlossen hat, nichtig ist. Das heißt, § 5c Infektionsschutzgesetz kann und darf nicht angewendet werden. Dieses Ergebnis ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Zuteilung von knappen intensivmedizinischen Ressourcen und die Frage, wie diese rechtlich und ethisch zu organisieren sind, ist kein Gegenstand des Infektionsschutzes. Das Problem kann demgemäß dort auch nicht geregelt werden, sondern ist – wie AbilityWatch e. V. dies von Anfang an gefordert hat – grundsätzlich und nicht nur auf "Covid-19" bezogen zu regeln. "Es ist erschütternd, wie einfach es sich alle Beteiligten bei der Triage machen wollen. Da sind Ärztinnen und Ärzten, denen es um ihre Berufsrechte geht und da ist ein Gesetzgeber, der der lästigen Pflicht des Bundesverfassungsgerichts nachkommen musste. Eine vernünftige Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen zu fairen Aufteilung von Risiken in Triagesituationen und den damit verbundenen Diskriminierungsproblematiken wird leider nicht geführt", so Nancy Poser, eine der Beschwerdeführerinnen zum Triage-I-Urteil, wie es in einer Presseinformation von AbilityWatch heißt.
Dass § 5c Infektionsschutzgesetz für eine Triage-Regelung nicht der richtige Ort ist und dass das Gesetz, so wie es das Bundesgesundheitsministerium entworfen und der Deutsche Bundestag beschlossen hat, den Interessen auch von Menschen mit Behinderungen in großen Teilen zuwiderläuft, war im Gesetzgebungsverfahren ein wichtiger Grund für AbilityWatch und anderen Gruppen der Behindertenselbstvertretung, dieses Gesetz abzulehnen.
In der Stellungnahme von AbilityWatch heißt es weiter zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und zu den Triage-Regelungen:
Berufsfreiheit
Die Ärzte hatten sich jedoch in ihren beiden Verfassungsbeschwerden, über die das BVerfG jetzt entschieden hat, gegen die gesetzliche Regelung vor allem deshalb gewehrt, weil diese in ihre Berufsausübungsfreiheit, insbesondere in ihre sogenannte Therapiefreiheit, eingreife.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das tatsächlich der Fall ist – und nennt in seiner Entscheidung zwei Beispiele dafür: dass in § 5c Infektionsschutzgesetz genannte Kriterium der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ und auch das Verbot der Ex-post-Triage. Beide Regelungen greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte ein. Unzulässig ist ein solcher Grundrechtseingriff nur dann, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Genau dies ist beim Triage-Gesetz nicht der Fall, und zwar wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht darüber entschieden, ob Ärzte in der im Gesetz festgeschriebenen Weise eingeschränkt werden dürften, weil beispielsweise der Schutz vor Diskriminierung dies verlangte. Das Gericht hat lediglich festgestellte, dass der Bundesgesetzgeber für diese Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz hatte und es deshalb nichtig ist.
Aussagen darüber, wie ein Triage-Gesetz aussehen sollte und was es genau regeln könnte oder auf keinen Fall regeln darf, trifft das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss nicht. Auch eine Ex-post Triage, also die nachträgliche Wegnahme bereits an einen Patienten zugeteilter Ressourcen und damit letztlich ggf. eine aktive Tötungshandlung, ist durch den Beschluss in keiner Weise legitimiert worden.
Neue Debatte zur Triage
„Die Diskussion um die Triage ist damit neu eröffnet – und das zurecht. Die bisherige Triage-Regelung wurde und wird von uns abgelehnt (s. dazu auch anliegende Stellungnahme für das BVerfG)“, heißt es in einer Presseinformation von AbilityWatch.
Wie kann und sollte es jetzt weitergehen? Das Bundesverfassungsgericht hat in der Triage I Entscheidung vom 16.12.2021 klar formuliert: „Der Gesetzgeber hat Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird.“ Das gilt noch immer. Eine Triage-Regelung, die Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung schützt, muss noch immer her. Nichtstun ist also keine Lösung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss Triage II unterstrichen, dass die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte insoweit beachtet werden muss, als dass sie nur durch ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz beschränkt werden kann.
Die Vorstellung von Teilen der Ärzteschaft, möglichst frei über Leben und Tod entscheiden zu dürfen, sowie das Interesse von Menschen mit Behinderungen, bei Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen nicht strukturell benachteiligt zu werden, müssen miteinander abgestimmt werden. Hierzu ist es notwendig, dass das Gesundheitswesen insgesamt offener und weniger diskriminierend wird. Auch ein tatsächlicher Diskussionsprozess auf Augenhöhe mit den Betroffenen sollte dieses Mal Bestandteil des Diskurses sein. Er hätte die herbe Schlappe des Bundesgesetzgebers vor dem Bundesverfassungsgericht ersparen können.
Fazit
Klargestellt hat das Bundesverfassungsgericht jedoch insbesondere: „Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.“ Wenn man vermeiden will, dass jedes Bundesland nun die Verteilung knapper Ressourcen selbständig regelt, muss der Bund einen neuen Weg suchen, Gesetzgebungskompetenz zu erlangen – was sicherlich grundsätzlich vorzugswürdig wäre.
„Wir werden die Ärzteschaft, ihre Verbände und insbesondere die Politik nicht aus der Pflicht nehmen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, nach welchen Kriterien Triage-Entscheidungen zu fällen sind. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns als Gesellschaft die Möglichkeit, diese Debatte ehrlich und auf Augenhöhe erneut zu beginnen.“, zeigt sich Constantin Grosch, Vorsitzender des Verein AbilityWatch erleichtert.

Foto: AbilityWatch
Trier / Hameln (kobinet) Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde von Ärztinnen und Ärzten entschieden, dass das "Triagegesetz", welches der Bundestag 2022 beschlossen hat, nichtig ist. Das heißt, § 5c Infektionsschutzgesetz kann und darf nicht angewendet werden. Dieses Ergebnis ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Zuteilung von knappen intensivmedizinischen Ressourcen und die Frage, wie diese rechtlich und ethisch zu organisieren sind, ist kein Gegenstand des Infektionsschutzes. Das Problem kann demgemäß dort auch nicht geregelt werden, sondern ist – wie AbilityWatch e. V. dies von Anfang an gefordert hat – grundsätzlich und nicht nur auf "Covid-19" bezogen zu regeln. "Es ist erschütternd, wie einfach es sich alle Beteiligten bei der Triage machen wollen. Da sind Ärztinnen und Ärzten, denen es um ihre Berufsrechte geht und da ist ein Gesetzgeber, der der lästigen Pflicht des Bundesverfassungsgerichts nachkommen musste. Eine vernünftige Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen zu fairen Aufteilung von Risiken in Triagesituationen und den damit verbundenen Diskriminierungsproblematiken wird leider nicht geführt", so Nancy Poser, eine der Beschwerdeführerinnen zum Triage-I-Urteil, wie es in einer Presseinformation von AbilityWatch heißt.
Dass § 5c Infektionsschutzgesetz für eine Triage-Regelung nicht der richtige Ort ist und dass das Gesetz, so wie es das Bundesgesundheitsministerium entworfen und der Deutsche Bundestag beschlossen hat, den Interessen auch von Menschen mit Behinderungen in großen Teilen zuwiderläuft, war im Gesetzgebungsverfahren ein wichtiger Grund für AbilityWatch und anderen Gruppen der Behindertenselbstvertretung, dieses Gesetz abzulehnen.
In der Stellungnahme von AbilityWatch heißt es weiter zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und zu den Triage-Regelungen:
Berufsfreiheit
Die Ärzte hatten sich jedoch in ihren beiden Verfassungsbeschwerden, über die das BVerfG jetzt entschieden hat, gegen die gesetzliche Regelung vor allem deshalb gewehrt, weil diese in ihre Berufsausübungsfreiheit, insbesondere in ihre sogenannte Therapiefreiheit, eingreife.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das tatsächlich der Fall ist – und nennt in seiner Entscheidung zwei Beispiele dafür: dass in § 5c Infektionsschutzgesetz genannte Kriterium der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ und auch das Verbot der Ex-post-Triage. Beide Regelungen greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte ein. Unzulässig ist ein solcher Grundrechtseingriff nur dann, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Genau dies ist beim Triage-Gesetz nicht der Fall, und zwar wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht darüber entschieden, ob Ärzte in der im Gesetz festgeschriebenen Weise eingeschränkt werden dürften, weil beispielsweise der Schutz vor Diskriminierung dies verlangte. Das Gericht hat lediglich festgestellte, dass der Bundesgesetzgeber für diese Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz hatte und es deshalb nichtig ist.
Aussagen darüber, wie ein Triage-Gesetz aussehen sollte und was es genau regeln könnte oder auf keinen Fall regeln darf, trifft das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss nicht. Auch eine Ex-post Triage, also die nachträgliche Wegnahme bereits an einen Patienten zugeteilter Ressourcen und damit letztlich ggf. eine aktive Tötungshandlung, ist durch den Beschluss in keiner Weise legitimiert worden.
Neue Debatte zur Triage
„Die Diskussion um die Triage ist damit neu eröffnet – und das zurecht. Die bisherige Triage-Regelung wurde und wird von uns abgelehnt (s. dazu auch anliegende Stellungnahme für das BVerfG)“, heißt es in einer Presseinformation von AbilityWatch.
Wie kann und sollte es jetzt weitergehen? Das Bundesverfassungsgericht hat in der Triage I Entscheidung vom 16.12.2021 klar formuliert: „Der Gesetzgeber hat Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird.“ Das gilt noch immer. Eine Triage-Regelung, die Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung schützt, muss noch immer her. Nichtstun ist also keine Lösung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss Triage II unterstrichen, dass die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte insoweit beachtet werden muss, als dass sie nur durch ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz beschränkt werden kann.
Die Vorstellung von Teilen der Ärzteschaft, möglichst frei über Leben und Tod entscheiden zu dürfen, sowie das Interesse von Menschen mit Behinderungen, bei Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen nicht strukturell benachteiligt zu werden, müssen miteinander abgestimmt werden. Hierzu ist es notwendig, dass das Gesundheitswesen insgesamt offener und weniger diskriminierend wird. Auch ein tatsächlicher Diskussionsprozess auf Augenhöhe mit den Betroffenen sollte dieses Mal Bestandteil des Diskurses sein. Er hätte die herbe Schlappe des Bundesgesetzgebers vor dem Bundesverfassungsgericht ersparen können.
Fazit
Klargestellt hat das Bundesverfassungsgericht jedoch insbesondere: „Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.“ Wenn man vermeiden will, dass jedes Bundesland nun die Verteilung knapper Ressourcen selbständig regelt, muss der Bund einen neuen Weg suchen, Gesetzgebungskompetenz zu erlangen – was sicherlich grundsätzlich vorzugswürdig wäre.
„Wir werden die Ärzteschaft, ihre Verbände und insbesondere die Politik nicht aus der Pflicht nehmen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, nach welchen Kriterien Triage-Entscheidungen zu fällen sind. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns als Gesellschaft die Möglichkeit, diese Debatte ehrlich und auf Augenhöhe erneut zu beginnen.“, zeigt sich Constantin Grosch, Vorsitzender des Verein AbilityWatch erleichtert.




