BERLIN (kobinet)
Das Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales hat eine Anfrage beantwortet.
Bundes-Ministerium bedeutet: Ein wichtiges Amt in Deutschland.
Dort arbeiten viele Menschen.
Sie kümmern sich um bestimmte Themen.
Zum Beispiel: Arbeit und Soziales.
Das Ministerium plant eine neue Regel.
Die Regel ist für Assistenz-Hunde.
Assistenz-Hund bedeutet: Ein Hund hilft einem Menschen mit Behinderung.
Der Hund ist speziell ausgebildet.
Der Hund hilft im Alltag.
Bisher gibt es ein Problem:
Manche Assistenz-Hunde wurden in einer Hunde-Schule ausgebildet.
Hunde-Schule bedeutet: Ein Ort wo Hunde lernen.
Dort werden sie ausgebildet.
Sie lernen wichtige Aufgaben.
Diese Hunde-Schule hat keine Erlaubnis vom Amt.
Diese Hunde bekommen keine Prüfung.
Das soll sich ändern.
Die neue Regel soll so sein:
Die Hunde-Schule muss aufschreiben:
Wir bilden nach den richtigen Regeln aus.
Die Regeln stehen in der Assistenz-Hunde-Verordnung.
Verordnung bedeutet: Ein Gesetz mit genauen Regeln.
Das Gesetz regelt die Arbeit von Assistenz-Hunden.
Es sagt: So muss ein Assistenz-Hund ausgebildet sein.
Dann darf der Hund zur Prüfung.
Das ist eine Übergangs-Regelung.
Übergangs-Regelung bedeutet: Eine Regel gilt für kurze Zeit.
Sie hilft bei der Umstellung auf neue Regeln.
Die alte Regel gilt noch etwas weiter.
Dann kommt die neue Regel für alle.
Das bedeutet:
Die Regel gilt nur für eine bestimmte Zeit.
Die Regel kommt in ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt: BGG.
BGG ist kurz für: Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz bedeutet: Ein Gesetz in Deutschland.
Es hilft Menschen mit Behinderung.
Es sorgt für gleiche Rechte.
Das Gesetz wird gerade neu gemacht.
Sie können die Antwort vom Ministerium lesen:

Foto: ISL
BERLIN (kobinet) In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darüber, dass es eine Rechtsänderung anstrebt, die es vorübergehend ermöglicht, Assistenzhunde zu prüfen und zu zertifizieren, selbst wenn sie in einer nicht zugelassenen Ausbildungsstätte ausgebildet wurden.
Voraussetzung soll dafür sein, dass die nicht zugelassene Ausbildungsstätte schriftlich darlegt, dass die Ausbildung den inhaltlichen Qualitätsanforderungen der Assistenzhundeverordnung entspricht. Die Übergangsregelung soll ebenfalls im Rahmen der Reform des BGG beschlossen werden.
Die gesamte Antwort des BMAS kann unter diesem Link nachgelesen werden.

Foto: ISL
BERLIN (kobinet) In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darüber, dass es eine Rechtsänderung anstrebt, die es vorübergehend ermöglicht, Assistenzhunde zu prüfen und zu zertifizieren, selbst wenn sie in einer nicht zugelassenen Ausbildungsstätte ausgebildet wurden.
Voraussetzung soll dafür sein, dass die nicht zugelassene Ausbildungsstätte schriftlich darlegt, dass die Ausbildung den inhaltlichen Qualitätsanforderungen der Assistenzhundeverordnung entspricht. Die Übergangsregelung soll ebenfalls im Rahmen der Reform des BGG beschlossen werden.
Die gesamte Antwort des BMAS kann unter diesem Link nachgelesen werden.




