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Entlastung zulasten der Pflegebedürftigen

Mehrere Paragraphenzeichen auf einem Blatt
Paragraphen zeigen, dass etwas geregelt wird
Foto: Pixabay/geralt

STUTTGART (kobinet) Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat in dieser Woche die Einbringung eines Entwurfs für das Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG) in den baden-württembergischen Landtag beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Mitwirkungsrechte in Pflegeheimen deutlich einzuschränken. So soll die Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften nicht mehr durch die Heimaufsicht überprüft werden. Trotz frühzeitiger Hinweise und Kritik des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg sowie anderer Betroffenenverbände bleibt Minister Lucha bei seinem Vorhaben. Sein Ziel, die Pflegeheime zu entlasten, geht zulasten der Pflegebedürftigen, Bewohner und Ehrenamtlichen.

Die Landesheimmitwirkungsverordnung in Baden-Württemberg gibt aktuell für die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Pflegeheimen klare Strukturen vor. Mit dem Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG) soll diese Verordnung komplett gestrichen werden. Als Alternative soll eine Handreichung erarbeitet werden, die als Grundlage für Mitwirkung in Pflegeheimen dient. Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg kritisiert jedoch, dass diese auf Freiwilligkeit basiert: Sowohl Träger als auch Bewohner müssten ihr zustimmen und Einzelheiten verhandeln. Dies schränkt nicht nur die Rechte der Mitwirkung ein, sondern führt auch zu mehr Belastung und Rechtsunsicherheiten. Diese sind nach dem Verständnis des Sozialverbandes VdK besonders für Ehrenamtliche nicht zumutbar.

Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg sieht durch die Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften (ABWGs) aus dem Ordnungsrecht auch die Qualität der Pflege in Gefahr. Der Verband weist darauf hin, dass die ABWGs finanziellem Druck unterliegen und teils schwerstpflegebedürftige Personen beherbergen. 63,8 Prozent der ABWGs haben einen Bedarf an außerklinischer Intensivpflege. Aus diesem Grund müssen ABWGs nach der Einschätzung des VdK mindestens anlassbezogen durch die Heimaufsicht überprüft werden können.

Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg weist zudem darauf hin, dass vor allem in der Gründungsphase ABWGs weiterhin drei Jahre lang begleitet und jährlich begangen werden sollten.