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Schutz der Heimbewohner hat Vorrang: Kündigungsfristen müssen eingehalten werden

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Foto: public domain

Wien (kobinet)

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss (7Ob90/25y) vom 25. Juni 2025 entschieden, dass ein Heimvertrag einer behinderten Frau in Salzburg auch nach einer Kündigung durch den Betreiber weiterhin gültig bleibt, wenn die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden. "Im konkreten Fall ging es um einen seit 2012 bestehenden Wohnvertrag, in dem eine Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten vorgesehen war – außer es liegt bereits ein gesicherter alternativer Wohnplatz vor. Der Betreiber kündigte im Jänner 2024, jedoch mit nur rund drei Monaten Frist. Bereits in zwei Vorinstanzen – dem Landesgericht Salzburg und dem Oberlandesgericht Linz – war die Kündigung als unwirksam eingestuft worden", heißt es in einem Bericht des österreichischen Online-Nachrichtendienst BIZEPS.



Vertragliche Fristen gelten – Schutz hat Vorrang

„Der OGH bestätigte nun diese Entscheidungen und wies die Revision des Betreibers zurück. Ein zentrales Argument war dabei die klare Vertragsklausel, nach der ‚der Schutz des Heimbewohners immer oberste Priorität‘ genießt. Eine kürzere Kündigungsfrist sei nur zulässig, wenn tatsächlich ein neuer Heimvertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen wurde – bloße Wohnplatzangebote reichen nicht aus. Der Betreiber war in dieser Angelegenheit bereits mehrfach vor Gericht unterlegen“, heißt es weiter im BIZEPS-Bericht.

Link zum Bericht