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Leistungsvereinbarung zum Jobcoaching verabschiedet

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Foto: Susanne Göbel

Köln (kobinet) Menschen mit Behinderung können ab sofort mit einem Jobcoaching an ihrem Arbeits- oder Ausbildungsplatz unterstützt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben eine gemeinsame Leistungsbeschreibung zum Jobcoaching nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) verabschiedet und veröffentlicht. In der Leistungsbeschreibung haben sich die Unterzeichner auf gemeinsame Qualitätsanforderungen, ein Verfahren bei der Beauftragung und Grundsätze der Finanzierung verständigt. Ein Jobcoaching findet im Betrieb am Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz statt. Ein bereits bestehender Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz ist daher Fördervoraussetzung.

„Jobcoaching hat das Ziel, die betrieblichen Beteiligten zu befähigen, in einem begrenzten Zeitraum eigene Lösungen bei Herausforderungen im Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis zu entwickeln. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unabdingbar, das betriebliche Umfeld zum Umgang mit behinderungsbedingten Einschränkungen einzubeziehen, zu sensibilisieren und zu befähigen. Jobcoaching am Arbeitsplatz stellt für die Unterzeichner eine gute Möglichkeit dar, um das Ausbildungs- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Behinderung zu Beginn sowie im Verlauf zu sichern. Nachgekommen wird damit auch dem Anliegen der Arbeitgebenden, bei Bedarf schnell und unkompliziert eine Unterstützung und Begleitung bekommen zu können“, heißt es auf der Internetseite der Bundesarbeitsge­meinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge­stellen (BIH).

Dort finden sich auch weitere Informationen zum Jobcoaching und zur Leistungsvereinbarung:

Leistungsvereinbarung Jobcoaching verabschiedet | BIH