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Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber auch bei internen Stellenbesetzungen einladen

Gebäude des Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Foto: Bundesarbeitsgericht

Erfurt (kobinet) Henry Spradau berichtet für die kobinet-nachrichten über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG), das in einem Urteil von April 2024 festgestellt hat, dass öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber auch bei internen Stellenbesetzungen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Allerdings muss der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung der/s Bewerberin/s informiert sein muss. Sonst besteht diese Verpflichtung nicht.

Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zu Anspruch auf Entschädigung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei fehlender Einladung zum Vorstellungsgespräch

Bericht von Henry Spradau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von April 2024 festgestellt, dass öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber auch bei internen Stellenbesetzungen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung der/s Bewerberin/s informiert sein muss. Sonst besteht diese Verpflichtung nicht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die gleichgestellte Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 40 befand sich von Februar 2021 bis Februar 2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (Datenerfassung in der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Rahmen eines Drittmittelprojekts). Wegen eines Wechsels des Projektes an eine andere Universität wurde ihr zum 31.7.2021 ordentlich gekündigt.

Sie hatte sich auf zwei interne Stellen als Sekretärin beworben. Der Universität war zwar aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis Behinderung und Gleichstellung bekannt. Die Bewerberin wies jedoch in ihren neuerlichen Bewerbungen nicht darauf hin. Die Ausschreibungen sicherten schwerbehinderten Bewerbern eine bevorzugte Berücksichtigung bei gleicher Eignung zu. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde sie aber nicht eingeladen. Sie klagte daraufhin auf eine Entschädigung nach dem AGG (§ 15) wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung.

Das BAG stellte fest, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch auch bei internen Stellenausschreibungen gegeben ist. Denn nach § 165 Sozialgesetzbuch IX haben öffentliche Arbeitgeber auch Stellen zur internen Besetzung der Agentur für Arbeit anzuzeigen und schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Dies gilt nach der Entscheidung des BAG jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder dies hätte wissen müssen. Bewerber müssen ausdrücklich darauf hinweisen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft für das Auswahlverfahren berücksichtigt werden soll.

Im vorliegenden Fall war dies zwar die Personalabteilung der Universität bekannt, nicht jedoch den einzelnen Fakultäten, die die Bewerbungsverfahren dezentral und unabhängig durchführten. Dies wiederum war aus den Ausschreibungen ersichtlich. Demnach hätte die Bewerberin auf ihre Gleichstellung ausdrücklich in ihrer Bewerbung hinweisen müssen, um an der besonderen Regelung für Menschen mit Behinderung teilnehmen zu können.

Das BAG wies die Klage ab.

Urteil BAG vom 25.4.2024 – 8 AZR 143/23

Vorige Instanzen:

Urteil Arbeitsgereicht Halle vom 21.4.2022 – 2 Ca 1067/21

Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.3.2023 – 4 Sa 186/22