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Bundessozialgericht verneint Anspruch auf höheren Grad der Behinderung (GdB)

Bundessozialgericht
Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) In einem Urteil von Dezember 2024 stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall fest, dass kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 beansprucht werden kann, weil die Klägerin nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Bundessozialgericht (BSG) verneint Anspruch auf höheren Grad der Behinderung (GdB)

Bericht von Henry Spradau

In einem Urteil von Dezember 2024 stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall fest, dass kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 beansprucht werden kann, weil die Klägerin nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 2010 geborene Klägerin begehrte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 wegen ihres Diabetes Typ I. Festgestellt wurde jedoch nur ein GdB von 40 sowie das Merkzeichen H (Hilflosigkeit). Ein Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) gab ihr recht, da erhebliche Einschnitte bestünden, die ihre Lebensführung gravierend beeinträchtigten. Sie müsse aus verschiedenen Gründen deutlich mehr begleitet, beobachtet und betreut werden, als es ihrem Alter entspreche. Sie benötige engmaschiger Hilfe in ihrer Lebensführung; dadurch seien ihre Teilnahmemöglichkeiten deutlich eingeschränkt.

Das Landessozialgericht (LSG) hob das Urteil des SG auf, da es keine erheblich über die erforderliche elterliche Überwachung und Begleitung hinausgehende Beeinträchtigung der Lebensführung feststellen konnte.

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte diese Entscheidung, da die Beeinträchtigung in der Lebensführung nicht gravierend sei wie es § 152 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX in Verbindung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen für einen GdB von 50 oder höher fordere. Das LSG habe die zutreffenden Vergleichsmaßstäbe angewendet, wenn es die diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung mit den typischen Verhältnissen gleichaltriger, nicht erkrankter Kinder verglichen habe.

So seien keine stationären Behandlungen erforderlich gewesen, ebenso wenig wie längere Zeiten der Abwesenheit vom Schulunterricht. Die psychische und soziale Entwicklung und die Integrationsfähigkeit seien nach den Feststellungen des LSG trotz der Auswirkungen der Diabetes ungefährdet. Sie sei ausgesprochen kontaktfreudig, habe viele Freunde und mache Vielseitigkeitsreiten als Leistungssport.

Das zuerkannte Merkzeichen H trage der Gesamtsituation ausreichend Rechnung.

Urteil BSG vom 12.12.2024 -B 9 SB 2/24 R

Vorinstanzen:

Urteil SG Osnabrück vom 27.4.2023 -S 9 SB 399/20

LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.2.2024 -L 13 SB 60/23,