BERLIN (kobinet) Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL e.V.) stellt in einer Eingabe als sachkundige Dritte für das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ex-Post-Triage weiterhin verboten bleiben muss. Anlass ist die Verfassungsbeschwerde von Fach- und Intensivmedizinern, die sich durch die geltende Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer Berufsausübung benachteiligt sehen.
„In unserer Stellungnahme machen wir deutlich, dass die Forderung zur Aufhebung des derzeitigen Verbotes der Ex-Post-Triage ein Eingriff in das in Artikel 2 grundgesetzlich garantierte Recht auf Leben bedeuten würde“, betont Prof. Dr. Sigrid Arnade, Sprecherin der ISL für Gender & Diversity. Ferner, so Arnade, wäre der Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt, in dem es seit genau 30 Jahren heißt “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Dagegen lasse sich auch nicht mit der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz argumentieren. „Die Ex-Post-Triage – also die Umverteilung einer Ressource, sobald ein*e neue*r Patient*in mit vermeintlich besseren kurzfristigen Überlebenschancen hinzukommt – zu legitimieren, wäre schlichtweg verfassungswidrig und wir hoffen auf Abweisung dieser Verfassungsbeschwerde“, erklärt Arnade weiter.
Alleine schon die Tatsache, gegen ein Gesetz, das behinderte Menschen vor Diskriminierungen schützen soll, Verfassungsbeschwerde einzulegen, zeigt laut Arnade, dass sich in Teilen der deutschen Ärzteschaft noch kein ausreichender Sinneswandel nach dem zweiten Weltkrieg etabliert hat und Menschenrechtsbildung fehlt. Stattdessen wolle man anscheinend weiterhin die Hoheit über Leben und Tod besitzen.
Die ausführliche Stellungnahme der ISL für das Bundesverfassungsgericht kann hier heruntergeladen werden.