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Urteil zum SGB-XII-Pflegegeld

Paragraphenzeichen, Waage und Hammer
Hoffentlich abschließendes Urteil
Foto: Pixabay/succo

Hollenbach (kobinet) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 18.10.2023 ein Urteil zum Pauschalen Pflegegeld des SGB XII (§ 64a Absatz 1 in Verbindung mit § 63b Absatz 5) gefällt. Unter dem Aktenzeichen L 2 SO 3211/21 stellte das Gericht unter anderem klar: „§ 64a Abs. 1 S. 2 SGB XII steht einem Anspruch auf Pflegegeld auch nicht entgegen, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von professionellen Pflegekräften versorgt wird, selbst wenn dies "rund-um-die-Uhr" erfolgt.



Denn dies führt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass keinerlei Pflegebedarf mehr in Eigenverantwortung abgedeckt wird. Entscheidend ist lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass pflegerischer Bedarf selbst sichergestellt werden kann und muss. Diese Voraussetzung ist aber auch schon dann zu bejahen, wenn in verbleibenden Zeiträumen bei Nichtanwesenheit einer Pflegefachkraft nachbar – oder verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder aber ein unvorhergesehener Pflegebedarf von der Klägerin selbst sicherzustellen ist.“

Im Urteil wird ebenfalls erwähnt, dass der Antragsteller die Kosten des Assistenzzimmers und eine Pauschale für die Kosten des Unterhalts eines KFZ als Kosten der Eingliederungshilfe erstattet bekommt.

Link zum Urteil: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175032

Hoffentlich eine abschließende Entscheidung

ein Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Es wurde höchste Zeit, dass dieses leidige Thema (hoffentlich) endlich eine abschließende Entscheidung gefunden hat. Das LSG Baden-Württemberg sieht das auch so und hat keine Revision zugelassen. Dieses anteilige pauschale Pflegegeld ist vielen Sozialhilfeträgern ein Dorn im Auge. Denn hier sollen Sie zahlen, ohne dass entsprechende Nachweise vorliegen. Doch diese Zahlung macht Sinn. Denn nicht alle Kosten können konkret mit einem vertretbaren Aufwand nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang gleich noch eine Anmerkung: Das Pflegegeld wird oft missverständlich als Drittelpflegegeld bezeichnet. Dies zeigt jedoch, dass man das Gesetz (§ 63b Absatz 5 Satz 1 SGB XII) nicht richtig gelesen hat. Denn dieser lautet: „Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist (…)“. Der Kostenträger muss für seine Ermessensentscheidung zwei Punkte beachten: 1. Rechnet er überhaupt an und mit welcher Begründung. 2. Wenn er anrechnet, dann wieviel und wiederum mit welcher Begründung. Denn selbst bei einer 24/7-Assistenz muss mindestens 1/3 des Pflegegeldes verbleiben. Und bei einer Kostenerstattung unterhalb dieser Grenze steigt natürlich der Anteil der ehrenamtlich erforderlichen Unterstützung. Somit auch die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes. Die Bezeichnung „Drittelpflegegeld“ nimmt fälschlicherweise die Entscheidung ab.